70.Gesetz vom 17. September 2020, mit dem das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz geändert wird (XXII. Gp. RV 177 AB 248)

Gesetz vom 17. September 2020, mit dem das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu § 69 lautet:

b) Nach dem Eintrag zu § 74 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

c) Die Einträge zu § 75b bis § 75d lauten:

d) Nach dem Eintrag zu § 75d werden folgende Einträge eingefügt:

e) Der Eintrag zur bisherigen Abschnittsbezeichnung „XIV. Abschnitt“ lautet:

f) Der Eintrag zu § 78a lautet:

g) Der Eintrag zu § 81a lautet:

2. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Landschaftspflegt“ durch das Wort „Landschaftspflege“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§ 13 Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Baugebiet für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Baugebiet für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen“ ersetzt.

5. § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c lautet:

6. In § 5 Abs. 3 Z 11 wird die Wortfolge „bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2“ durch die Wortfolge „bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3“ ersetzt.

7. § 6 Abs. 2 lit. c lautet:

8. In § 6 Abs. 3 lit. a wird das Zitat „§ 20 Abs. 4 und 5 des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969“ durch das Zitat „§ 45 Abs. 4 und 5 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019“ ersetzt.

9. In § 11 Z 2 wird das Zitat „, LGBl. Nr. 18/1969“ durch das Zitat „2019, LGBl. Nr. 49/2019“ ersetzt.

10. § 15 lautet:

## „§ 15 {#art_15}

### Rote Liste {#prov_rote_liste}

Zur Vorbereitung von Maßnahmen des Arten- und Lebensraumschutzes hat die Landesregierung in für die jeweilige Organismengruppe geeigneten Zeitabständen den wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse über die vom Aussterben bedrohten und gefährdeten heimischen Pflanzen- und Tierarten bekanntzugeben (Rote Liste Burgenland).“

11. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern eine Genehmigungspflicht nach § 95 Abs. 1 Z 14 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, besteht, ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich.“

12. Dem § 22e Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.“

13. In § 22e Abs. 5 wird das Zitat „§ 18 Abs. 6 und 7 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969“ durch das Zitat „§ 42 Abs. 8 und 9 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019,“ ersetzt.

14. In § 24 Abs. 2 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.

15. In § 25 Abs. 3 lit. c wird das Zitat „§ 18 Abs. 4 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes“ durch das Zitat „§ 42 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019,“ ersetzt.

16. In § 36 Abs. 1 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.

17. In § 36 Abs. 3 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.

18. In § 37 Abs. 3 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.

19. In § 40 Abs. 1 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.

20. In § 48 Abs. 7 wird das Zitat „§ 17 Abs. 9 bis 11 Burgenländisches Raumplanungsgesetz“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 7 bis 9 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019,“ ersetzt.

21. In § 53 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „mineralischer Rohstoffe“ die Wortfolge „(wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf “ eingefügt und in Z 1 wird das Zitat „§ 78a Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2“ durch das Zitat „§ 75f Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2“ ersetzt.

22. In § 56 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen“.

23. In § 56 Abs. 2 Z 4 wird der Satzpunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

24. § 69 entfällt.

25. In § 70 wird das Zitat „(§§ 4 Abs. 1, 56, 60, 61, 69)“ durch das Zitat „(§ 4 Abs. 1, §§ 56, 60, 61)“ ersetzt.

26. In § 71 Abs. 1 wird das Zitat „(§§ 4 Abs. 1, 56, 60, 61, 69)“ durch das Zitat „(§ 4 Abs. 1, §§ 56, 60, 61)“ ersetzt.

27. In § 72 Abs. 1 wird das Zitat „(§§ 4 Abs. 1, 56, 60, 61, 69)“ durch das Zitat „(§ 4 Abs. 1, §§ 56, 60, 61)“ ersetzt.

28. Nach § 74 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

## „XIV. Abschnitt {#art_xiv_abschnitt}

### Landschaftspflegefonds, Landschaftsschutzabgabe“ {#prov_landschaftspflegefonds_landschaftsschutzabgabe}

29. Dem § 75a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abgabenbehörde, und damit für die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde zuständig, ist die Landesregierung. Alle übrigen Aufgaben obliegen der nach § 56 zuständigen Behörde.“

30. Die §§ 75b bis 75d lauten:

## „§ 75b {#art_75b}

### Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit der Landschaftsschutzabgabe {#prov_begriffsbestimmungen_im_zusammenhang_mit_der_landschaftsschutzabgabe}

Im Sinne des Abschnitts XIV. dieses Gesetzes ist:

## § 75c {#art_75c}

### Abgabenpflichtige oder Abgabenpflichtiger, Meldepflicht, Höhe der Abgabe {#prov_abgabenpflichtige_oder_abgabenpflichtiger_meldepflicht_hohe_der_abgabe}

(1) Abgabenpflichtige oder Abgabenpflichtiger ist die oder der Bergbauberechtigte im Sinne des § 1 Z 20 Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, sowie die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage zur Gewinnung von Torf.

(2) Jeder Wechsel der oder des Abgabenpflichtigen einer Anlage ist der Behörde von der oder vom bisherigen Abgabenpflichtigen unverzüglich zu melden.

(3) Kommt die oder der bisherige Abgabenpflichtige der Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nach, so haftet sie oder er für die im Zeitraum bis zur Information der Behörde anfallenden Abgaben mit der oder dem nunmehrigen Abgabenpflichtigen zur ungeteilten Hand.

(4) Die Höhe der Landschaftsschutzabgabe beträgt 0,43 Euro pro m3 des verwerteten Materials.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung den in Abs. 4 genannten Abgabensatz entsprechend den Änderungen der Verbraucherpreise zu Beginn eines Jahres neu festzusetzen, wenn die Änderung der Verbraucherpreise bis Juli des Vorjahres seit der letzten Festsetzung mehr als 10% beträgt. Dabei sind die Kommastellen auf einen ganzen Centbetrag abzurunden. Grundlage für die erstmalige Neufestsetzung ist der für den März 2020 von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015.

## § 75d {#art_75d}

### Anzeigepflicht, Abgabenschuld, Selbstbemessung, Fälligkeit {#prov_anzeigepflicht_abgabenschuld_selbstbemessung_falligkeit}

(1) Die oder der Abgabenpflichtige hat den Beginn und das Ende eines abgabenpflichtigen Gewinnens mineralischer Rohstoffe und von Torf binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.

(2) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem das gewonnene Material verwertet wird.

(3) Die oder der Abgabenpflichtige hat die in einem Kalendervierteljahr entstandene Abgabenschuld selbst zu bemessen.

(4) Die Abgabenerklärung ist nach Gemeinden und Anlagen aufzugliedern und zu folgenden Terminen bei der Abgabenbehörde einzureichen:

Anmeldungszeitraum

Fälligkeitstag

Jänner bis März

15. Mai

April bis Juni

15. August

Juli bis September

15. November

Oktober bis Dezember

15. Februar

(5) Sofern im jeweiligen Anmeldungszeitraum mangels Verwertung keine Abgabenerklärung einzureichen ist, ist dies der Abgabenbehörde bis zu denselben Terminen mitzuteilen.

(6) Die Übermittlung der Erklärungen nach Abs. 4 oder 5 hat elektronisch im Wege des Unternehmensserviceportals (USP) zu erfolgen. Ist der oder dem Abgabenpflichtigen die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Abgabenbehörde die Beitragserklärung in einer anderen geeigneten Art zu übermitteln.“

31. Nach § 75d werden folgende §§ 75e bis 75g eingefügt:

## „§ 75e {#art_75e}

### Aufzeichnungspflicht, Kontrollmaßnahmen {#prov_aufzeichnungspflicht_kontrollma_nahmen}

(1) Die oder der Abgabenpflichtige hat zur Feststellung des Volumens des verwerteten Materials geeignete Aufzeichnungen zu führen. Als Aufzeichnungen in diesem Sinne gelten auch Wiegescheine und Lieferscheine. Die Aufzeichnungen sind nach Gemeinden und Anlagen aufzugliedern und haben jedenfalls das verwertete Material in m3 auszuweisen.

(2) Im Fall der Gewinnung von mineralischen Rohstoffen hat die oder der Abgabenpflichtige innerhalb von drei Monaten, nachdem ein Tagbaugrundriss (§ 38 Abs. 1 Z 1 der Markscheideverordnung 2013, BGBl. II Nr. 437/2012) erstellt oder nachgetragen wurde, diesen der Behörde in schriftlicher oder, soweit vorhanden, in elektronisch lesbarer Form vorzulegen. Gleichzeitig mit diesem Kartenwerk sind vorzulegen:

(3) Die Behörde ist berechtigt, die gemäß Abs. 2 vorgelegten Unterlagen von einer fachlich geeigneten Person prüfen zu lassen. Sofern sich auf Grund dieser Kontrolle eine Abgabennachforderung ergibt, die den durchschnittlichen selbstbemessenen Jahresabgabenbetrag im Zeitraum, auf den sich die in Abs. 2 genannten Unterlagen beziehen, um mehr als 10% übersteigt, hat die oder der Abgabenpflichtige der Behörde unbeschadet des § 75f die Barauslagen, die für notwendige oder zweckmäßige Kontrolltätigkeiten entstanden sind, zu ersetzen.

(4) Kommt die oder der Abgabenpflichtige der Verpflichtung nach Abs. 2 auch nach Setzung einer Nachfrist von mindestens drei Monaten nicht nach, ist die Behörde berechtigt, auf Kosten des oder der Abgabenpflichtigen entsprechende Unterlagen durch fachlich geeignete Personen anfertigen zu lassen. Sofern die Anfertigung der Unterlagen nicht möglich oder tunlich ist oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist, kann die Abgabenbehörde stattdessen eine Schätzung nach § 184 Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2020, vornehmen.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind sinngemäß auf Anlagen zum Abbau von Torf anzuwenden.

## § 75f {#art_75f}

### Strafbestimmungen im Zusammenhang mit der Landschaftsschutzabgabe {#prov_strafbestimmungen_im_zusammenhang_mit_der_landschaftsschutzabgabe}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer

(2) Der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sind jeweils mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.

(4) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind gemäß § 75 Abs. 2 lit. e dem Landschaftspflegefonds zuzuleiten.

## § 75g {#art_75g}

### Abrechnung der Abgabe, Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Landschaftsschutzabgabe {#prov_abrechnung_der_abgabe_ubergangsbestimmungen_im_zusammenhang_mit_der_landschaftsschutzabgabe}

(1) Die auf Grund der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 geltenden Rechtslage erlassenen Bescheide zur Feststellung der Restkubatur bleiben samt einem in diesem Zusammenhang gegebenenfalls erklärten Verzicht auf Teile der Bewilligung aufrecht.

(2) Die oder der nach den Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 Abgabenpflichtige kann der Behörde bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 jene Unterlagen vorlegen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang (Kubikmeter) ein Abbau nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 erfolgt ist. Gleichzeitig ist eine von einer befugten, fachkundigen Person (wie zum Beispiel einer befugten Ziviltechnikerin oder einem befugten Ziviltechniker bzw. einer Markscheiderin oder einem Markscheider) unterfertigte Bestätigung über die Plausibilität der Angaben vorzulegen.

(3) Die Behörde stellt die Höhe der zwischen Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 und Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 tatsächlich abgebauten Kubatur mit Bescheid fest. Gleichzeitig ermittelt sie, ob bzw. in welchem Umfang die für diesen Zeitraum vorgeschriebene Abgabe von jenem Betrag abweicht, der sich aus der Multiplikation der tatsächlich abgebauten Kubatur mit dem Abgabesatz von 0,43 Euro ergibt (Abrechnungsbescheid). Sofern

(4) Ein sich aus dem Abrechnungsbescheid nach Abs. 3 ergebender Überschuss oder Fehlbetrag ist mit den nach Rechtskraft des Abrechnungsbescheides anfallenden Ertragsanteilen der Gemeinden gemäß § 75a Abs. 2 solange gegenzurechnen, bis der Betrag vollständig verrechnet ist.

(5) Sofern die oder der nach den Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 Abgabenpflichtige die Unterlagen nach Abs. 2 innerhalb der dort festgelegten Frist nicht vorlegt oder mitteilt, die Möglichkeit der Endabrechnung des Zeitraums zwischen Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 und Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 nicht in Anspruch nehmen zu wollen, bleibt die für den genannten Zeitraum bescheidmäßig vorgeschriebene Höhe der Abgabe unabhängig vom tatsächlichen Abbaufortschritt aufrecht. Dies ist seitens der Behörde mittels Bescheid festzustellen.

(6) Gemeinsam mit der erstmaligen Vorlage der Unterlagen gemäß § 75e Abs. 2 nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 ist eine von einer befugten, fachkundigen Person (wie zum Beispiel einer befugten Ziviltechnikerin oder einem befugten Ziviltechniker bzw. einer Markscheiderin oder einem Markscheider) unterfertigte Bestätigung, aus der hervorgeht, dass das der Behörde für den Zeitraum seit Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 verwertete Material dem Volumen der bzw. des aus der Anlage verbrachten und an Dritte oder betriebsintern zur Weiterverarbeitung übergebenen mineralischen Rohstoffe bzw. Torfs entspricht (Plausibilitätsprüfung), vorzulegen.“

32. In der bisherigen Abschnittsbezeichnung zum XIV. Abschnitt wird die Bezeichnung „XIV.“ durch die Bezeichnung „XV.“ ersetzt.

33. § 78a entfällt.

34. Dem § 80 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 1 und 2, § 5 Abs. 3 Z 11, § 6 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. a, § 11 Z 2, §§ 15, 17 Abs. 2, § 22e Abs. 2 und 5, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 3 lit. c, § 36 Abs. 1 und 3, § 37 Abs. 3, § 40 Abs. 1, § 48 Abs. 7, § 56 Abs. 1 und 2 Z 4, §§ 70, 71 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 81 Abs. 5, 10 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 69.

(12) Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnung samt Überschrift zum XIV. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung zum XV. Abschnitt, § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c, § 53 Abs. 2, § 75a Abs. 5, §§ 75b bis 75g und § 81 Abs. 18, 19, 20 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 treten mit 15. August 2021 in Kraft; gleichzeitig entfallen die §§ 78a und 81a.“

35. In § 81 Abs. 5 wird das Zitat „§ 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz“ durch das Zitat „§ 39 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019“ ersetzt.

36. In § 81 Abs. 10 wird das Zitat „(§§ 60, 62 und 69)“ durch das Zitat „(§§ 60 und 62)“ ersetzt.

37. In § 81 Abs. 11 wird das Zitat „§ 20 Burgenländisches Raumplanungsgesetz“ durch das Zitat „§ 45 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019,“ und das Zitat „§ 20 Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz“ durch das Zitat „§ 45 Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019,“ ersetzt.

38. In § 81 Abs. 18 wird die Wortfolge „Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe einschließlich der Endgestaltung von Abbaustätten“ durch die Wortfolge „Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten“ ersetzt.

39. In § 81 Abs. 19 wird nach der Wortfolge „mineralischer Rohstoffe“ die Wortfolge „(wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf“ eingefügt.

40. In § 81 Abs. 20 wird nach dem Zitat „LGBl. Nr. 20/2016“ das Zitat „und LGBl. Nr. 70/2020“ eingefügt sowie die Wortfolge „Kies-, Sand-, Schotter-, Stein- oder Lehmabbauanlage“ durch die Wortfolge „Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf“ ersetzt.

41. § 81a entfällt.