88.Gesetz vom 10. Dezember 2020, mit dem das Burgenländische Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz geändert wird (XXII. Gp. RV 415 AB 428)

Gesetz vom 10. Dezember 2020, mit dem das Burgenländische Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - Bgld. PBÜ-G, LGBl. Nr. 27/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen oder Arbeit- oder Dienstnehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach dem Burgenländischen Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach dem Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der jeweils geltenden Fassung.“

2. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Soweit die gemäß Abs. 1 oder 3 übergegangenen Rechte und Pflichten zum Vorteil der oder des betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 7 des Bgld. LBedG 2020 oder § 14 des Bgld. GemBG 2014 in der jeweils geltenden Fassung, getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges einvernehmlich abgeändert werden können.“

3. § 9 Abs. 5 lautet:

„(5) Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund gemäß § 107 Abs. 3 des Bgld. LBedG 2020 oder § 127 Abs. 3 des Bgld. GemBG 2014 in der jeweils geltenden Fassung.“

4. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 9 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“