22.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. April 2021, mit der die Burgenländische Bauverordnung 2008 geändert wird [CELEX Nr. 32013L0059, 32018L0844]

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. April 2021, mit der die Burgenländische Bauverordnung 2008 geändert wird

> Auf Grund des § 4 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird verordnet:

> Die Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 3 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 228/2014“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 350/2016“ ersetzt und nach dem Zitat „BGBl. II Nr. 280/2015,“ wird die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2016,“ eingefügt.

2. § 36 Abs. 1 lautet:

„(1) Den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn nachstehende in den Anlagen angeschlossene Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik in der Fassung 2019 eingehalten werden:

3. In § 36 Abs. 4 wird nach dem Wort „Antrag“ die Wortfolge „oder von Amts wegen“ eingefügt.

4. § 40a lautet:

## „§ 40a {#art_40a}

### Ladestationen für Elektrofahrzeuge {#prov_ladestationen_fur_elektrofahrzeuge}

(1) Beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, sind für jeden zehnten Stellplatz mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (zB Leerverrohrungen) vorzusehen. Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Nicht-Wohngebäuden, sofern

(2) Beim Neubau von Wohngebäuden, die über Stellplätze verfügen, sind für jeden dieser Stellplätze, soweit dort nicht ohnehin entsprechende Elektroinstallationen errichtet werden, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (zB Leerverrohrungen) vorzusehen. Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Wohngebäuden, sofern

5. Im § 42 Abs. 1 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 und 7 angefügt:

6. Dem § 42 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Diese Novelle, LGBl. Nr. 22/2021, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2020/843/A).“

7. Dem § 43 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 24 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 40a sowie § 42 Abs. 1 und 5 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

8. Die Anlagen 1 bis 9, und die Anlage „Nationaler Plan 2015“ in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2017 werden durch die Anlagen 1 bis 12 zur vorliegenden Verordnung ersetzt.