26.Gesetz vom 15. April 2021, mit dem das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz geändert wird (XXII. Gp. RV 571 AB 631)

[CELEX Nr. 32010L0075, 32012L0018]

Gesetz vom 15. April 2021, mit dem das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2020, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag zu § 8a werden folgende Einträge eingefügt:

b) Der Eintrag zu § 9 lautet:

c) Nach dem Eintrag zu § 15 wird folgender Eintrag eingefügt:

d) Die Einträge zu den Anhängen 1 bis 3 lauten:

e) Nach dem Eintrag zu Anlage 3 werden folgende Einträge angefügt:

2. In § 2 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „im Anhang I der Industrieemissions-Richtlinie“ durch die Wortfolge „in Anlage 1“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Betriebe, in denen in der Anlage 5 genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer

4. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Anhang 3“ durch die Wortfolge „der Anlage 3“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Anhang I der Industrieemissions-Richtlinie“ durch die Bezeichnung „Anlage 1“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 2 Z 15 wird die Wortfolge „Anhang III der Industrieemissions-Richtlinie“ durch die Bezeichnung „Anlage 3“ ersetzt.

7. In § 3 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 19 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 20 bis 34 angefügt:

8. In § 3 Abs. 3 Z 2, 3, 6 und 8 wird jeweils die Bezeichnung „Anhang 2“ durch die Bezeichnung „Anlage 5“ ersetzt.

9. In § 5 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „, die gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 149/2006, anerkannt sind“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11“ ersetzt.

10. Nach § 5 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Die Parteistellung in folgenden Verfahren entspricht jener des Abs. 1:

(1b) Umweltorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11 und Umweltorganisationen aus einem anderen Staat können unabhängig von der Beteiligung am Entscheidungsverfahren Rechtsmittel ergreifen.“

11. Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die übermittelten Informationen enthalten außerdem die Bezeichnung des für die betreffende Anlage oder Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblatts, die Genehmigungsauflagen sowie die Gründe für die Gewährung von Ausnahmen.“

12. In § 7 Abs. 1 wird das Zitat „§ 2 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

13. Nach § 7 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Die Behörde gemäß § 27 kann Genehmigungsauflagen auf Grundlage einer besten verfügbaren Technik festlegen, die in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist. In diesem Fall ist zu gewährleisten, dass

Erhalten die im ersten Satz genannten BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsgrenzwerte, so sorgt die zuständige Behörde dafür, dass die im ersten Satz genannte Technik ein Umweltschutzniveau gewährleistet, das den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.

(1b) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Typ eines Produktionsprozesses, die oder der innerhalb einer Anlage durchgeführt wird, keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so legt die zuständige Behörde nach vorheriger Konsultation des Betreibers auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken, die sie für die betreffenden Tätigkeiten oder Prozesse bestimmt hat, die Genehmigungsauflagen fest, wobei sie den Kriterien der Anlage 4 besonders Rechnung trägt.“

14. In § 7 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „des Anhanges II der Industrieemissions-Richtlinie“ durch die Wortfolge „der Anlage 2“ ersetzt.

15. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde gemäß § 27 mindestens jährlich Folgendes vorzulegen:

16. Dem § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Falls erforderlich, wird die Genehmigung durch die zuständige Behörde entsprechend geändert.“

17. Nach § 7 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a bis 3c eingefügt:

„(3a) Die Behörde hat die Entscheidung über die Erteilung, Überprüfung oder Aktualisierung einer Genehmigung, die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung sowie die Bezeichnung des für die betreffende Anlage oder Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblatts zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf ihrer Website für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Landesamtsblatt für das Burgenland ist auf die Auflage bei der Behörde und die Fundstelle im Internet hinzuweisen.

(3b) Im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß § 8 Abs. 2b sind die genauen Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Kriterien dieser Bestimmung und die damit verbundenen Auflagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3c) Die Ergebnisse der entsprechend den Genehmigungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei den zuständigen Behörden vorliegen, sind gemäß § 7 Abs. 3 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“

18. Nach § 8 Abs. 2b werden folgende Abs. 2c und 2d eingefügt:

„(2c) Die nach Abs. 2 bis 2b festgelegten Emissionsgrenzwerte dürfen die gegebenenfalls in den Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedoch nicht überschreiten.

(2d) Die zuständige Behörde stellt in jedem Fall sicher, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.“

19. Nach § 8a werden folgende §§ 8b bis 8d eingefügt:

## „§ 8b {#art_8b}

### Allgemein bindende Vorschriften {#prov_allgemein_bindende_vorschriften}

(1) Für die Anlage 1 angeführten Tätigkeiten hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften durch Verordnung allgemein bindende Vorschriften zu erlassen, um ein integriertes Konzept und ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.

(2) Beim Betrieb von Anlagen nach diesem Abschnitt hat die Betreiberin oder der Betreiber sicherzustellen, dass jeweils die besten verfügbaren Techniken anzuwenden sind, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie von der Behörde vorgeschrieben wird, um die Einhaltung der §§ 7 und 8 zu gewährleisten.

(3) Allgemein bindende Vorschriften sind laufend zu aktualisieren, um die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken zu berücksichtigen und die Einhaltung von §§ 7 und 8 sicherzustellen.

(4) Bei Erlass der allgemein bindenden Vorschriften gemäß den Abs. 1 bis 3 ist in den Vorschriften selbst oder durch Hinweis bei ihrer Kundmachung auf die Industrieemissions-Richtlinie Bezug zu nehmen.

## § 8c {#art_8c}

### Umweltqualitätsnormen {#prov_umweltqualitatsnormen}

Die Behörde hat die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn eine Umweltqualitätsnorm strengere oder zusätzliche Auflagen erfordert, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind.

## § 8d {#art_8d}

### Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken {#prov_entwicklungen_bei_den_besten_verfugbaren_techniken}

Die Behörde hat die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichungen neuer oder aktualisierter BVT-Schlussfolgerungen laufend zu verfolgen und jeweils in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“

20. Die Überschrift des § 9 lautet:

## „Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers,Anpassungsmaßnahmen, Befugnisse der Behörde“ {#art_pflichten_der_betreiberin_oder_des_betreibers_anpassungsma_nahmen_befugnisse_der_behorde}

21. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Werden die Genehmigungsauflagen nicht eingehalten, hat die Betreiberin oder der Betreiber ohne unnötigen Aufschub die zuständige Behörde von diesem Umstand zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Genehmigungsauflagen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Auf Verlangen der Behörde hat die Betreiberin oder der Betreiber alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu treffen, die nach Ansicht der Behörde erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen wiederherzustellen.“

22. In § 9 Abs. 4 wird nach dem Wort „melden“ die Wortfolge „und die Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle zu ergreifen“ eingefügt.

23. Dem § 9 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde zieht für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen die im Zuge der Überwachung oder Inspektionen gemäß § 9a erlangten Informationen heran.“

24. Nach § 9 Abs. 6 werden folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:

„(6a) Bei dieser Überprüfung ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Erteilung oder letzten Überprüfung der Genehmigung neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen.

(6b) Die Betreiberin oder der Betreiber hat der zuständigen Behörde im Rahmen der Durchführung von Vor-Ort-Besichtigungen und Probenahmen jede notwendige Unterstützung zu gewähren und die zur Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nach diesem Abschnitt erforderlichen Informationen zu sammeln.“

25. Dem § 9a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die zuständige Behörde stellt unbeschadet des § 9 Abs. 1a sicher, dass die Betreiberin oder der Betreiber alle in dem Bericht aufgeführten erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Fristen ergreift.“

26. § 9b lautet:

## „§ 9b {#art_9b}

### Sondervorschriften für Feuerungsanlagen {#prov_sondervorschriften_fur_feuerungsanlagen}

Auf Feuerungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 sind die Bestimmungen des Kapitels III der Industrieemissions-Richtlinie und die Technischen Bestimmungen für Feuerungsanlagen gemäß Anlage 4 anzuwenden.“

27. Nach § 12 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Die Behörde hat die Entscheidung über die getroffenen Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und 3a zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf ihrer Website für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Landesamtsblatt für das Burgenland ist auf die Auflage bei der Behörde und die Fundstelle im Internet hinzuweisen.“

28. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 2 Abs. 2 hat der zuständigen Behörde jederzeit, insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen gemäß § 14a, nachzuweisen, dass alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne des 3. Abschnitts getroffen wurden.“

29. In § 13 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „oder zur Kategorie gefährlicher Stoffe“ durch die Wortfolge „der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen, die beteiligt sind oder vorhanden sein können“ ersetzt.

30. In § 13 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „Mensch und Umwelt“ durch die Wortfolge „die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte“ ersetzt.

31. § 14 lautet:

### „§ 14 {#prov_14}

### Sicherheitskonzept, Sicherheitsbericht und interner Notfallplan {#prov_sicherheitskonzept_sicherheitsbericht_und_interner_notfallplan}

(1) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 hat ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Das Sicherheitskonzept hat sich dabei an den besten verfügbaren Techniken zu orientieren. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls dessen Änderung sind nachzuweisen.

(2) Bei neuen Betrieben und Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, ist das Sicherheitskonzept spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme des neuen oder geänderten Betriebs zu erstellen und zur Einsicht bereit zu halten. Falls der Betrieb erst zu einem Zeitpunkt nach dessen Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fällt, hat die Ausarbeitung, Verwirklichung und Bereithaltung des Sicherheitskonzepts spätestens innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(3) Das Sicherheitskonzept hat aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers zur Verhütung und Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Es hat ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten und in angemessenem Verhältnis zu den Gefahren schwerer Unfälle zu stehen.

(4) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 ist verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass

(5) Bei Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebs gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 ist der Behörde mit dem Genehmigungsantrag ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicherheitsberichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb zu untersagen. Falls der Betrieb erst zu einem Zeitpunkt nach dessen Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fällt, ist dieser unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt vorzulegen.

(6) Bei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 3), die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 4) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Außerdem überprüft und aktualisiert die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber den Sicherheitsbericht erforderlichenfalls nach einem schweren Unfall in ihrem oder seinem Betrieb sowie zu jedem anderen Zeitpunkt aus eigener Initiative oder auf Aufforderung der Behörde, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren dies rechtfertigen.

(7) Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber haben nach Anhörung des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmern, einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme eines neuen Betriebs oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, vorzulegen. Der interne Notfallplan ist in angemessenen Abständen spätestens alle drei Jahre zu erproben und im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen erforderlichenfalls zu aktualisieren. Falls der Betrieb erst zu einem Zeitpunkt nach dessen Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fällt, ist dieser unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt vorzulegen.

(8) Interne Notfallpläne haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:

(9) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinne des § 2 Abs. 2, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle besonders folgenschwer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1) oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei Betrieben im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2) von Bedeutung sind und eine Zusammenarbeit betreffend die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der benachbarten Betriebsstätten, auf die der 3. Abschnitt keine Anwendung findet, sowie die Übermittlung von Angaben an die zuständige Behörde im Hinblick auf die Erstellung externer Notfallpläne entsprechend den Vorschriften des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. Nr. 5/1986, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen. Sofern die Behörde in diesem Zusammenhang über Informationen verfügt, welche über die Angaben gemäß § 13 Abs. 2 hinausgehen, hat sie diese Informationen den betroffenen Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern zur Verfügung zu stellen.

(10) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 hat

32. In § 14a Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge „in einer Verordnung nach § 14 Abs. 9“ durch die Wortfolge „insbesondere in § 14 Abs. 10“ ersetzt.

33. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Nach einem schweren Unfall hat die zuständige Behörde

34. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

### „§ 15a {#prov_15a}

### Öffentliche Konsultationen und Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren {#prov_offentliche_konsultationen_und_offentlichkeitsbeteiligung_am_entscheidungsverfahren}

(1) Die Behörde hat der Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zu spezifischen einzelnen Vorhaben darzulegen, die sich auf Folgendes beziehen:

(2) Im Hinblick auf die spezifischen einzelnen Vorhaben gemäß Abs. 1 hat die Behörde nachfolgende Informationen frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, auf der Internetseite der Behörde bekanntzugeben. Diese Bekanntmachung hat, unter Wahrung allfälliger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, jedenfalls zu enthalten:

(3) Der Öffentlichkeit ist, bevor die Entscheidung über ein spezifisches einzelnes Vorhaben gemäß Abs. 1 ergeht, Gelegenheit zu geben, innerhalb von sechs Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung gemäß Abs. 2 gegenüber der Behörde schriftlich Stellung zu nehmen. Zur Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen hat die Behörde eine Dokumentation zu erstellen. Die Stellungnahmen sind im Rahmen der Entscheidung zusammenfassend zu würdigen und angemessen zu berücksichtigen.

(4) Die Behörde hat

(5) Durch Abs. 1 bis 4 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet. Die Bestimmungen des 4. Abschnitts werden dadurch nicht berührt.“

35. In § 29 Abs. 1 wird in Z 11 das Zitat „Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 4 und 5“, das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 5“, das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 6“, in Z 12 das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 7“, in Z 13 das Zitat „Abs. 7“ durch das Zitat „Abs. 9“ und in Z 14 jeweils das Zitat „Abs. 8“ durch das Zitat „Abs. 10“ ersetzt.

36. Dem § 33 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 3, 15 und 19 bis 34, § 3 Abs. 3 Z 2, 3, 6 und 8, § 5 Abs. 1 Z 6, § 5 Abs. 1a und 1b, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 bis 3c, § 8 Abs. 2c und 2d, §§ 8b bis 8d, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1a, 4 und 6 bis 6b, § 9a Abs. 8, § 9b, § 12 Abs. 3b, § 13 Abs. 1a, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 2, §§ 14, 14a Abs. 4 Z 4, § 15 Abs. 3, § 15a und § 29 Abs. 1 Z 11 bis 14 sowie Anlage 1 bis Anlage 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

37. Die Anhänge 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2020 werden durch die Anlagen 1 bis 3 des vorliegenden Gesetzes ersetzt.

38. Nach Anlage 3 werden die Anlagen 4 bis 7 in der Fassung des vorliegenden Gesetzes angefügt.