51.Gesetz vom 1. Juli 2021, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 geändert wird (XXII. Gp. RV 815 AB 866)

Gesetz vom 1. Juli 2021, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 95a Abs. 1, 2 und 3 wird die Wortfolge „vier Wochen“ jeweils durch den Ausdruck „31 Tagen“ ersetzt.

2. In § 95a Abs. 2 wird die Wortfolge „der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt“ durch die Wortfolge „der mit seinem Partner in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt“ ersetzt.

3. In § 96 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „ , an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.“ durch die Wortfolge „oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.“ ersetzt.

4. In § 96b Abs. 6 Z 1 wird nach dem Wort „Karenz“ der Klammerausdruck „(mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubes gemäß § 95a)“ eingefügt.

5. § 197 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

6. Dem § 199 wird folgender Abs. 8 angefügt: