53.Gesetz vom 1. Juli 2021, mit dem das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 geändert wird (XXII. Gp. RV 819 AB 870)

Gesetz vom 1. Juli 2021, mit dem das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 69 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „ , an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.“ durch die Wortfolge „oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.“ ersetzt.

2. In § 72 Abs. 6 Z 1 wird vor dem Beistrich der Klammerausdruck „(mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß § 75)“ eingefügt.

3. In § 75 Abs. 1, 2 und 3 wird die Wortfolge „vier Wochen“ jeweils durch den Ausdruck „31 Tagen“ ersetzt.

4. In § 75 Abs. 2 wird die Wortfolge „der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt“ durch die Wortfolge „der mit seinem Partner in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt“ ersetzt.

5. In § 87 werden nach Abs. 5 folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:

„(5a) Hat die oder der Bedienstete die Meldung nach § 81 Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.

(5b) Hat die oder der Bedienstete die Meldung nach § 81 Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.“

6. In § 99 Abs. 2 wird der Ausdruck „1,36 Euro (Wert 2019)“ durch den Ausdruck „1,41 Euro (Wert 2021)“ ersetzt.

7. Dem § 116 werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:

„(5) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt zum Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltungspraktikums eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer des Verwaltungspraktikums im Verhältnis zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten entsprechenden Freistellungsanspruch. Bereits verbrauchte Freistellungen sind auf das aliquote Freistellungsausmaß anzurechnen.

(6) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Ausbildungsbeitrages und allfälliger Vergütungen, die für den Zeitraum des Freistellungsanspruchs für zwölf Monate gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Verwaltungspraktikums erreichten Höhe des monatlichen Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:

(7) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder in ein Dienstverhältnis zum Land übernommen wird. § 110 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.

(8) Die Ersatzleistung nach den Abs. 5 und 6 gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Verwaltungspraktikum durch Tod der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten endet.“

8. In § 127 Abs. 7 wird der Ausdruck „37,80 Euro (Wert 2019)“ durch den Ausdruck „39,30 Euro (Wert 2021)“ ersetzt.

9. Die Tabelle in § 135 Abs. 2 lautet:

in der Gehaltsstufe

Grundvergütung der Modellstellen

Grundvergütung der Modellstellen

Grundvergütung der Modellstellen

Fachärztin/Facharzt, Oberärztin/Oberarzt mit Spezialgebiet, Erste/r Oberärztin/Oberarzt

Allgemeinmediziner/in

Ärztin/Arzt in Ausbildung zur/zum Fachärztin/Facharzt bzw. Allgemeinmediziner/in

Euro (Werte 2021)

Euro (Werte 2021)

Euro (Werte 2021)

1

28,40

27,40

21,30

2

29,40

28,40

21,30

3

30,40

29,40

21,30

4

31,40

30,40

21,30

5

32,50

31,40

21,30

6

33,50

32,50

21,30

7

34,50

33,50

-

8

35,50

34,50

-

9

36,50

35,50

-

10

37,50

36,50

-

11

38,60

37,50

-

10. In § 135 Abs. 2 vorletzter Satz wird der Ausdruck „20 Euro“ durch den Ausdruck „20,30 Euro (Wert 2021)“ ersetzt.

11. Die Tabelle in § 135 Abs. 5 lautet:

Zeitliche Mehrdienstleistungen

Fachschwerpunktleiterinnen bzw. Fachschwerpunktleiter

Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter

Euro (Werte 2021)

Euro (Werte 2021)

Für den durchgehenden Dienst von Montag bis Freitag jeweils von 22:00 bis 6:00 Uhr des folgendes Tages

514,60

598,30

Für den durchgehenden Dienst an Samstagen von 15:00 Uhr bis Sonntag 6:00 Uhr

825,60

957,20

Für den durchgehenden 24-stündigen Dienst an Sonn- und Feiertagen

1.028,90

1.196,60

12. In § 135 Abs. 5 letzter Satz entfällt der Klammerausdruck „(Basis 2019)“.

13. Die Tabelle in § 135 Abs. 6 lautet:

Bedienstetengruppe

Stundensatz

Euro

(Werte 2021)

Bedienstete der Berufsfamilie „Ärztinnen bzw. Ärzte“ mit Ausnahme der Fachschwerpunktleiterinnen bzw. Fachschwerpunktleiter und Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter

7,60

Sonstige Bedienstete gemäß § 132 Abs. 1 mit Ausnahme der Fachschwerpunktleiterinnen bzw. Fachschwerpunktleiter und Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter

4,10

14. In § 135 Abs. 7 wird der Ausdruck „57,40 Euro“ durch den Ausdruck „59,60 Euro (Wert 2021)“ ersetzt.

15. In § 136 Abs. 2 wird der Ausdruck „150 Euro“ durch den Ausdruck „152,20 Euro (Wert 2021)“ ersetzt.

16. § 141 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen des Bundes verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

17. Dem § 144 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2021 treten in Kraft:

18. Die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 wird durch die Anlage 2 zum vorliegenden Gesetz ersetzt.