75.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. November 2021 über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Burgenländische COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021)

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. November 2021 über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Burgenländische COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021)

> Auf Grund der § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der geltenden Fassung wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

Diese Verordnung gilt für das gesamte Landesgebiet.

## § 2 {#art_2}

### Allgemeine Bestimmungen {#prov_allgemeine_bestimmungen}

(1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Stand.

(2) Als „2G-Nachweis“ im Sinne dieser Verordnung gilt ein 2G-Nachweis im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 der 5. COVID-19-SchuMaV.

(3) Als 2G-Nachweis gilt auch der Corona-Testpass gemäß § 1 Abs. 3 der 5. COVID-19-SchuMaV.

## § 3 {#art_3}

### Verkehrsmittel {#prov_verkehrsmittel}

Über § 4 Abs. 3 Z 1 der 5. COVID-19-SchuMaV hinausgehend ist in Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr nicht nur ein 2G-Nachweis vorzuweisen, sondern auch eine Maske zu tragen.

## § 4 {#art_4}

### Körpernahe Dienstleister {#prov_korpernahe_dienstleister}

Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt für Kundinnen und Kunden während der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen im Sinne des § 5 Abs. 4 der 5. COVID-19-SchuMaV.

## § 5 {#art_5}

### Gastgewerbe {#prov_gastgewerbe}

(1) Kundinnen und Kunden haben in Betriebstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe eine Maske zu tragen.

(2) Für den Zeitraum des Verweilens am Verabreichungsplatz im Sitzen darf die Maske abgenommen werden.

(3) Für den Zeitraum des Verweilens am Verabreichungsplatz im Stehen darf die Maske ausschließlich zum Zweck der Konsumation von Speisen und Getränken abgenommen werden.

## § 6 {#art_6}

### Beherbergungsbetriebe {#prov_beherbergungsbetriebe}

(1) Gäste haben in allgemein zugänglich Bereichen in Beherbergungsbetrieben (insbesondere Lobby, Rezeption, Gänge, Aufzüge, Stiegenhäuser) eine Maske zu tragen.

(2) Für das Betreten von

## § 7 {#art_7}

### Freizeit- und Kultureinrichtungen {#prov_freizeit_und_kultureinrichtungen}

Kundinnen und Kunden von Freizeit- und Kultureinrichtungen im Sinn des § 9 der 5. COVID-19-SchuMaV haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht in Nassbereichen und bei Tätigkeiten, die dem Zweck der Einrichtung entsprechen und mit körperlicher Anstrengung verbunden sind.

## § 8 {#art_8}

### Fach- und Publikumsmessen {#prov_fach_und_publikumsmessen}

(1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fach- und Publikumsmessen haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

(2) Speisen und Getränke dürfen nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden.

## § 9 {#art_9}

### Ausnahmen {#prov_ausnahmen}

Es gelten die Ausnahmen des § 20 der 5. COVID-19-SchuMaV.

## § 10 {#art_10}

### Verweisung {#prov_verweisung}

Soweit in dieser Verordnung auf die 5. COVID-19-SchuMaV verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 465/2021.

## § 11 {#art_11}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 17. November 2021 in Kraft.