85.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. November 2021, mit der die Bgld. Umgebungslärmschutzverordnung geändert wird [CELEX Nr. 32020L0367]

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. November 2021, mit der die Bgld. Umgebungslärmschutzverordnung geändert wird

> Aufgrund des § 37b Abs. 4 und des § 37c Abs. 5 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2018, wird verordnet:

> Die Bgld. Umgebungslärmschutzverordnung, LGBl. Nr. 22/2019, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen sind die in der Anlage 1 dieser Verordnung genannten Methoden heranzuziehen.“

2. Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Durch die Änderungen in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 85/2021 wird die Richtlinie 2020/367/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S. 132, umgesetzt.“

3. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 Abs. 4, § 5 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 85/2021 treten mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Tag in Kraft.“

4. Die Anlage 1 wird angefügt.