90.Gesetz vom 16. Dezember 2021, mit dem das Burgenländische Volksabstimmungsgesetz, das Burgenländische Volksbefragungsgesetz und das Burgenländische Volksbegehrensgesetz geändert werden (XXII. Gp. RV 1116 AB 1146)

Gesetz vom 16. Dezember 2021, mit dem das Burgenländische Volksabstimmungsgesetz, das Burgenländische Volksbefragungsgesetz und das Burgenländische Volksbegehrensgesetz geändert werden

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Burgenländischen Volksabstimmungsgesetzes

> Das Burgenländische Volksabstimmungsgesetz, LGBl. Nr. 44/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „und die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden)“ durch die Wortfolge „, die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Sonderwahlbehörden nach § 10 Abs. 1 Z 1 LTWO 1995“ ersetzt.

2. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Den Antragslisten ist für jede Antragstellerin und jeden Antragsteller eine Bestätigung der Gemeinde anzuschließen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zur Wahl des Landtages wahlberechtigt ist (Muster Anlage 2). Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Bestätigung genannte Person vor der zur Führung der Landes-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Postausweis und dgl.) nachgewiesen hat, der Antragstext der Bestätigung die Angaben über den Antrag auf Volksabstimmung (die Nummer der Antragsliste und die fortlaufende Zahl der Antragsliste) enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Bestätigung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so haben die Gemeinden solche Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszustellen.“

3. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „vier Wochen“ durch die Wortfolge „zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung der Landesregierung gemäß § 6 Abs. 2“ ersetzt.

4. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht entweder im Wege der Briefwahl oder mittels Stimmabgabe als Stimmkartenwählerin oder Stimmkartenwähler ausüben. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte gelten die Bestimmungen der LTWO 1995 betreffend Ausstellung von Wahlkarten und Ausübung des Wahlrechtes mittels Wahlkarte oder Briefwahlkarte sinngemäß. Die Stimmkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 6 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen.“

5. In § 13 wird die Zahl „54“ durch das Zitat „54a sowie 54c“ ersetzt.

6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

## „§ 14a {#art_14a}

### Stimmkuverts {#prov_stimmkuverts}

(1) Für die Abstimmung sind undurchsichtige Stimmkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.

(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Stimmkuverts nicht angebracht werden.“

7. In § 17 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen“ die Wortfolge „und im Wege der Briefwahl bei der Wahlbehörde eingelangten Stimmkarten“ eingefügt.

8. In § 23 wird die Wortfolge „der Antragsliste“ durch die Wortfolge „den Antragslisten“ ersetzt.

9. § 24 lautet:

## „§ 24 {#art_24}

### Fristen, Notmaßnahmen, Kostenersatz, Gebührenfreiheit {#prov_fristen_notma_nahmen_kostenersatz_gebuhrenfreiheit}

Die Bestimmungen der §§ 88 bis 91 LTWO 1995 über Fristen, Notmaßnahmen, Wahlkosten und Gebührenfreiheit gelten sinngemäß für die Durchführung von Volksabstimmungen nach diesem Gesetz.“

10. Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) §§ 2, 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 4, §§ 13, 14a, 17 Abs. 1, §§ 23 und 24 sowie die Anlagen 1, 3, 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

11. Die Anlagen 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 werden durch die Anlagen 1 und 3 zum vorliegenden Gesetz ersetzt.

12. Nach der Anlage 5 werden die Anlagen 6 und 7 angefügt.

#### Artikel 2

#### Änderung des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes

> Das Burgenländische Volksbefragungsgesetz, LGBl. Nr. 45/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „und die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden)“ durch die Wortfolge „, die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Sonderwahlbehörden nach § 10 Abs. 1 Z 1 LTWO 1995“ ersetzt.

2. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Den Antragslisten ist für jede Antragstellerin und jeden Antragsteller eine Bestätigung der Gemeinde anzuschließen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zur Wahl des Landtages wahlberechtigt ist (Muster Anlage 2). Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Bestätigung genannte Person vor der zur Führung der Landes-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Postausweis und dgl.) nachgewiesen hat, der Antragstext der Bestätigung die Angaben über den Antrag auf Volksbefragung (die Nummer der Antragsliste und die fortlaufende Zahl der Antragsliste) enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Bestätigung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so haben die Gemeinden solche Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszustellen.“

3. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „vier Wochen“ durch die Wortfolge „zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung der Landesregierung gemäß § 6 Abs. 1“ ersetzt.

4. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht entweder im Wege der Briefwahl oder mittels Stimmabgabe als Stimmkartenwählerin oder Stimmkartenwähler im Abstimmungsgebiet ausüben. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte gelten die Bestimmungen der LTWO 1995 betreffend Ausstellung von Wahlkarten und Ausübung des Wahlrechtes mittels Wahlkarte oder Briefwahlkarte sinngemäß. Die Stimmkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen.“

5. In § 11 wird die Zahl „54“ durch das Zitat „54a sowie 54c“ ersetzt.

6. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

## „§ 12a {#art_12a}

### Stimmkuverts {#prov_stimmkuverts_2}

(1) Für die Volksbefragung sind undurchsichtige Stimmkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.

(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Stimmkuverts nicht angebracht werden.“

7. In § 13 Abs. 3 Z 1 wird nach der Wortfolge „in allen Stimmzetteln die bei der Volksbefragung gestellte Frage in gleicher Weise mit „ja“ oder „nein““ die Wortfolge „oder mit der gleichen Entscheidungsmöglichkeit“ eingefügt.

8. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

9. In § 15 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen“ die Wortfolge „und im Wege der Briefwahl bei der Wahlbehörde eingelangte Stimmen“ eingefügt.

10. In § 21 wird die Wortfolge „der Antragsliste“ durch die Wortfolge „den Antragslisten“ ersetzt.

11. § 22 lautet:

## „§ 22 {#art_22}

### Fristen, Notmaßnahmen, Kostenersatz, Gebührenfreiheit {#prov_fristen_notma_nahmen_kostenersatz_gebuhrenfreiheit_2}

Die Bestimmungen der §§ 88 bis 91 LTWO 1995 über Fristen, Notmaßnahmen, Wahlkosten und Gebührenfreiheit gelten sinngemäß für die Durchführung von Volksbefragungen nach diesem Gesetz.“

12. Dem § 23 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) §§ 2, 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4, §§ 11, 12a, 13 Abs. 3 Z 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, §§ 21 und 22 sowie die Anlagen 1, 3, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

13. Die Anlagen 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 werden durch die Anlagen 1 und 3 zum vorliegenden Gesetz ersetzt.

14. Nach der Anlage 3 werden die Anlagen 4 und 5 angefügt.

#### Artikel 3

#### Änderung des Burgenländischen Volksbegehrensgesetzes

> Das Burgenländische Volksbegehrensgesetz, LGBl. Nr. 43/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „und die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden)“ durch die Wortfolge „, die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Sonderwahlbehörden nach § 10 Abs. 1 Z 1 LTWO 1995“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Den Antragslisten ist für jede Antragstellerin und jeden Antragsteller eine Bestätigung der Gemeinde anzuschließen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zur Wahl des Landtages wahlberechtigt ist (Muster Anlage 2). Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Bestätigung genannte Person vor der zur Führung der Landes-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Postausweis und dgl.) nachgewiesen hat, der Antragstext der Bestätigung die Bezeichnung des Volksbegehrens enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Bestätigung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so haben die Gemeinden solche Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszustellen. Die Bestätigung ist nur gültig, wenn sie nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.“

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Stimmberechtigte, denen der Besuch des Eintragungslokals während des Eintragungszeitraumes infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist, und die im Besitz einer Stimmkarte gemäß § 13 Abs. 2 sind, sind auf Wunsch von der Eintragungsbehörde zu einem von dieser festzulegenden Zeitpunkt innerhalb des Eintragungszeitraumes zum Zweck der Eintragung aufzusuchen.“

4. § 13 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Stimmabgabe mittels Stimmkarte gelten die Bestimmungen der §§ 33, 34, 34a, 53 und 54a LTWO 1995 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Stimmabgabe mittels Briefwahl nicht erfolgen kann, dass Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind (Anlage 4).“

5. In § 23 wird die Wortfolge „die Antragsliste“ durch die Wortfolge „den Antragslisten“ ersetzt.

6. § 24 lautet:

## „§ 24 {#art_24_2}

### Fristen, Notmaßnahmen, Kostenersatz, Gebührenfreiheit {#prov_fristen_notma_nahmen_kostenersatz_gebuhrenfreiheit_3}

Die Bestimmungen der §§ 88 bis 91 LTWO 1995 über Fristen, Notmaßnahmen, Wahlkosten und Gebührenfreiheit gelten sinngemäß für die Durchführung von Volksbegehren nach diesem Gesetz.“

7. Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) §§ 2, 4 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2, §§ 23 und 24 sowie die Anlagen 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

8. Die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 wird durch die Anlage 1 zum vorliegenden Gesetz ersetzt.

9. Nach der Anlage 3 wird die Anlage 4 angefügt.