91.Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland vom 16. Dezember 2021, mit der die Verordnung über die Bildung des Standesamtsverbandes Bezirk Mattersburg und die Führung desselben als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband geändert wird

Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland vom 16. Dezember 2021, mit der die Verordnung über die Bildung des Standesamtsverbandes Bezirk Mattersburg und die Führung desselben als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband geändert wird

> Auf Grund des § 6 des Personenstandsgesetzes 2013 - PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Bildung des Standesamtsverbandes Bezirkes Mattersburg und die Führung desselben als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband, LGBl. Nr. 72/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung wird das Wort „Bezirkes“ durch das Wort „Bezirk“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Eintrag „Pöttsching,“ der Eintrag „Rohrbach bei Mattersburg,“ eingefügt.

3. Der bisherige Wortlaut des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“