93.Gesetz vom 16. Dezember 2021 über die Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie (XXII. Gp. IA 1083 AB 1148)

Gesetz vom 16. Dezember 2021 über die Anpassungen der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020

> Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 138 folgender Eintrag eingefügt:

2. Dem § 91 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Abweichend von Abs. 9 gelten zeitliche Mehrleistungen, die nachweislich im Rahmen von vom Dienstgeber angeordneter Tätigkeit in einem Krisenstab erbracht werden, nicht als abgegolten. Von der in diesem Fall gebührenden Grundvergütung gemäß § 92 Abs. 2 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit dem die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden.“

3. Nach dem 17. Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt:

#### „17a. Abschnitt

#### Verfall von Erholungsurlaub

## § 138a {#art_138a}

### Urlaubsverfall {#prov_urlaubsverfall}

Abweichend von § 64 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 61 bis 31. Dezember 2021 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2022 ein.“

4. Dem § 144 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 91 Abs. 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021 tritt rückwirkend mit 1. November 2021 in Kraft. Der 17a. Abschnitt sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

#### Artikel 2

#### Änderung des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013

> Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 112a folgender Eintrag eingefügt:

## „5b. Abschnitt Verfall von Erholungsurlaub {#art_5b_abschnitt_verfall_von_erholungsurlaub}

2. Dem § 31 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend von Abs. 5 gelten zeitliche Mehrleistungen, die nachweislich im Rahmen von vom Dienstgeber angeordneter Tätigkeit in einem Krisenstab erbracht werden, nicht als abgegolten. Von der in diesem Fall gebührenden Grundvergütung gemäß § 19 Abs. 3 LBBG 2001 iVm § 46 Abs. 1 LVBG 2013 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit dem die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden.“

3. Nach dem 5a. Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt:

#### „5b. Abschnitt

#### Verfall von Erholungsurlaub

## § 112b {#art_112b}

### Urlaubsverfall {#prov_urlaubsverfall_2}

Abweichend von § 59 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 56 bis 31. Dezember 2021 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2022 ein.“

4. Dem § 129 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 31 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021 tritt rückwirkend mit 1. November 2021 in Kraft. Der 5b. Abschnitt sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

#### Artikel 3

#### Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997

> Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 179 folgender Eintrag eingefügt:

## „3. Abschnitt Verfall von Erholungsurlaub {#art_3_abschnitt_verfall_von_erholungsurlaub}

2. Im 2. Hauptstück wird nach dem 2. Abschnitt folgender Abschnitt eingefügt:

#### „3. Abschnitt

#### Verfall von Erholungsurlaub

## § 179a {#art_179a}

### Urlaubsverfall {#prov_urlaubsverfall_3}

Abweichend von § 85 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 84 bis 31. Dezember 2021 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2022 ein.“

3. Dem § 199 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der 3. Abschnitt sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

#### Artikel 4

#### Änderung des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014

> Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 157p folgender Eintrag eingefügt:

## „IXa. HAUPTSTÜCKVerfall von Erholungsurlaub {#art_ixa_hauptstuckverfall_von_erholungsurlaub}

2. Nach dem IX. Hauptstück wird folgendes Hauptstück eingefügt:

#### „IXa. HAUPTSTÜCK

#### Verfall von Erholungsurlaub

## § 157q {#art_157q}

### Urlaubsverfall {#prov_urlaubsverfall_4}

Abweichend von § 98 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 95 bis 31. Dezember 2021 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2022 ein.“

3. Dem § 162 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) Das IXa. Hauptstück sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

#### Artikel 5

#### Änderung des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes

> Das Burgenländische Sozialeinrichtungsgesetz - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 7 folgender Eintrag eingefügt:

2. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

## „§ 7a {#art_7a}

### Ausnahmebestimmung {#prov_ausnahmebestimmung}

Im Falle einer Epidemie oder Pandemie können für die Dauer derselben auch andere zur Verfügung stehende Gebäude mit aufrechter Betriebsbewilligung als Sozialeinrichtung (insbesondere als Altenwohn- und Pflegeheim) genutzt werden, ohne dass es einer gesonderten Bewilligung nach diesem Gesetz bedarf.“

3. Dem § 28 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

#### Artikel 6

#### Änderung des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000

> Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 60 Abs. 1 Z 1 entfällt.

2. § 80 Abs. 14 zweiter Satz entfällt.

3. Dem § 80 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Der Entfall des § 60 Abs. 1 Z 1 und § 80 Abs. 14 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“