5.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2022, mit der die Burgenländische Biologische Arbeitsstoffe- und Nadelstich-Verordnung geändert wird [CELEX Nr. 32019L1833)

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2022, mit der die Burgenländische Biologische Arbeitsstoffe- und Nadelstich-Verordnung geändert wird

> Auf Grund des § 46 Abs. 1 Z 3 sowie auf Grund der §§ 6, 8, 38 Abs. 3, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 2, §§ 43, 69 Z 6 und § 95 Abs. 1 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, wird verordnet:

> Die Burgenländische Biologische Arbeitsstoffe- und Nadelstich-Verordnung - Bgld. BANastV, LGBl. Nr. 3/2014, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 12/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 382/2020“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 156/2021“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird in der dritten Spalte der Tabelle das Zitat „§ 40 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 40 Abs. 6“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 Z 3 wird in der zweiten Spalte der Tabelle das Zitat „§§ 12 Abs. 14“ durch das Zitat „§§ 12 und 14“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 105/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 179/2021“ ersetzt.

5. In § 4 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

6. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“