8.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 4. Februar 2022, mit der begleitende Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. Burgenländische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung)

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 4. Februar 2022, mit der begleitende Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. Burgenländische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung)

> Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 255/2021, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich}

(1) Diese Verordnung gilt für

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.

## § 2 {#art_2}

### Allgemeine Dienstantrittsregelung {#prov_allgemeine_dienstantrittsregelung}

(1) Bedienstete und Mitarbeiter gemäß § 1 Abs. 1 haben bei jedem Dienstantritt ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf oder das durch ehestmögliche Testung in der Dienst- oder Geschäftsstelle erstellt wird, vorzuweisen.

(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 hat ehestmöglich in der jeweiligen Dienst- oder Geschäftsstelle zu erfolgen. Die Dienststellenleitung oder Geschäftsführung hat hierfür geeignete Vorkehrungen zu treffen.

## § 3 {#art_3}

### Besondere Maßnahmenfür bettenführende allgemeine Krankenanstalten,Sozialeinrichtungen und mobile Pflege- und Betreuungsdienste {#prov_besondere_ma_nahmenfur_bettenfuhrende_allgemeine_krankenanstalten_sozialeinrichtungen_und_mobile_pflege_und_betreuungsdienste}

(1) Alle Mitarbeiterinnen sowie Mitarbeiter, Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber bettenführender allgemeiner Krankenanstalten, Sozialeinrichtungen und mobiler Pflege- und Betreuungsdienste, die über keinen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 4.COVID-19-MV verfügen, haben beim Dienstantritt einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiolgischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.

(2) Alle Mitarbeiterinnen sowie Mitarbeiter, Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber bettenführender allgemeiner Krankenanstalten, Sozialeinrichtungen und mobiler Pflege- und Betreuungsdienste, die über einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 4.COVID-19-MV verfügen, haben zweimal wöchentlich ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.

(3) Zusätzlich zu § 11 Abs. 4 erster Satz sowie § 12 Abs. 4 zweiter Satz der 4.COVID-19-MV darf die Betreiberin oder der Betreiber bettenführender allgemeiner Krankenanstalten, Sozialeinrichtungen und mobiler Pflege- und Betreuungsdienste Besucherinnen und Besucher nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 4.COVID-19-MV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.

(4) Für die Nachweise gemäß Abs. 1 bis 3 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.

## § 4 {#art_4}

### Ausnahmen {#prov_ausnahmen}

(1) Auf Personen, die in den letzten 60 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, sind die Regelungen gemäß § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden.

(2) Für den Nachweis gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.

## § 5 {#art_5}

### Verweis {#prov_verweis}

Soweit in dieser Verordnung auf die 4.COVID-19-MV verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 38/2022.

## § 6 {#art_6}

### Inkrafttreten, Außerkrafttreten {#prov_inkrafttreten_au_erkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 8. Februar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 27. Februar 2022 außer Kraft.