9.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. Februar 2022, mit der die Bgld. Umgebungslärmschutzverordnung geändert wird [CELEX Nr. 32021L1266]

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. Februar 2022, mit der die Bgld. Umgebungslärmschutzverordnung geändert wird

> Aufgrund des § 37b Abs. 4 und des § 37c Abs. 5 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2018, wird verordnet:

> Die Bgld. Umgebungslärmschutzverordnung, LGBl. Nr. 22/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 85/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird der erste Satz samt Formel durch die Wortfolge „Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, zu berechnen.“ ersetzt und im zweiten Satz entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß ISO 1996-2: 1987“.

2. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „in der Fassung des Anhangs der Richtlinie 2015/996/EU zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG, ABl. Nr. L 168 vom 01.07.2015 S. 1, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2018 S. 35,“ ersetzt durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2021/1226/EU, ABl. Nr. L 269 vom 28.07.2021 S. 65,“.

3. In § 3 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „1. Februar 2019“ durch die Wortfolge „1. November 2021“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „1. Jänner 2019“ durch die Wortfolge „1. Oktober 2021“ ersetzt.

5. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Pegelbereiche sind in der strategischen Umgebungslärmkarte mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 2 ersichtlich zu machen.“

6. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Durch die Änderungen in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2022 wird die Delegierte Richtlinie 2021/1226/EU der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 269 vom 28.07.2021 S. 65, umgesetzt.“

7. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 Abs. 1, 3 und 5, § 5 Abs. 3 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

8. Nach der Anlage 1 wird die Anlage 2 angefügt.