12.Gesetz vom 24. Februar 2022, mit dem das Burgenländische Landesbezügegesetz geändert wird (XXII. Gp. IA 1246 AB 1268)

Gesetz vom 24. Februar 2022, mit dem das Burgenländische Landesbezügegesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Landesbezügegesetz - Bgld. LBG, LGBl. Nr. 12/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Burgenland“.

2. In § 3 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates“ durch die Wortfolge „den Direktor des Landes-Rechnungshofes“ ersetzt.

3. § 3 Abs. 1 Z 10 entfällt.

4. In § 4 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „- beim Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates mit dem Tag der Bestellung -“.

5. In § 10 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates sowie“.

6. In § 14 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates“.

7. Dem § 18 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 6, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich entfällt § 3 Abs. 1 Z 10.“