16.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. März 2022, mit der die Burgenländische Richtsatzverordnung geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. März 2022, mit der die Burgenländische Richtsatzverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 11 Abs. 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021, wird verordnet:

> Die Burgenländische Richtsatzverordnung - Bgld. RSV, LGBl. Nr. 16/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Der monatliche Richtsatz für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beträgt

2. In § 3 wird der Betrag „87“ durch den Betrag „89“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 1 Abs. 1 und § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 16/2022 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“