21.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 7. April 2022, mit der die 4. Burgenländische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 7. April 2022, mit der die 4. Burgenländische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung geändert wird

> Auf Grund der § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:

> Die 4. Burgenländische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung, LGBl. Nr. 20/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

### „§ 3 {#prov_3}

### Ausnahmen von den Dienstanstritts- und Besuchsregelungen {#prov_ausnahmen_von_den_dienstanstritts_und_besuchsregelungen}

(1) Auf Personen, die in den letzten 60 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, sind die Regelungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(2) Für den Nachweis gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 5 sinngemäß.“

2. Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.“