22.Gesetz vom 7. April 2022, mit dem das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 geändert wird (XXII. Gp. IA 1321 AB 1336)

Gesetz vom 7. April 2022, mit dem das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 33a folgende Einträge eingefügt:

2. Nach § 33a werden folgende §§ 33b und 33c eingefügt:

## „§ 33b {#art_33b}

### Sonderbestimmungen für Krisensituationen {#prov_sonderbestimmungen_fur_krisensituationen}

Die Landesregierung kann für zeitlich begrenzte Zeiträume zur Verhinderung des Entstehens oder zur Eindämmung oder Bekämpfung von nachteiligen Folgen von Epidemien, Pandemien, terroristischen Bedrohungen, kriegerischen Auseinandersetzungen, außergewöhnlichen Ereignissen oder sonstigen krisenhaften Situationen oder Entwicklungen für alle oder bestimmte Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen mit Verordnung von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen erlassen. Diese können betreffen

## § 33c {#art_33c}

### Rückwirkung von Verordnungen {#prov_ruckwirkung_von_verordnungen}

Verordnungen im Sinne der § 19 Abs. 4 und § 33b können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

3. Dem § 35 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 33b und 33c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“