31.Gesetz vom 5. Mai 2022, mit dem das Burgenländische Jagdgesetz 2017 geändert wird (XXII. Gp. IA 1316 AB 1375)

Gesetz vom 5. Mai 2022, mit dem das Burgenländische Jagdgesetz 2017 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:

„Wesentliche Aufgaben der Landesjägermeisterin oder des Landesjägermeisters sind die Koordination von übergeordneten jagdlichen Maßnahmen, die jagdfachliche Abstimmung der Abschussplanung und Trophäenbewertung zwischen den Jagdbezirken sowie die Organisation von Schulungs- und Informationsveranstaltungen.“

2. In § 32 Abs. 1 wird die Wortfolge „im vorletzten Halbjahr“ durch das Wort „in“ ersetzt.

3. In § 60 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „burgenländische Jagdkarte“ die Wortfolge „oder vorläufige Jagdkarte“ eingefügt.

4. In § 61 Abs. 7 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte erfüllt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine vorläufige Jagdkarte auszustellen, die bis zur Zustellung der Jagdkarte, längstens aber auf die Dauer von 42 Tagen, gilt. Bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann diese Frist um weitere 42 Tage verlängert werden. Die vorläufige Jagdkarte ist für die Dauer ihrer Gültigkeit der Jagdkarte in allen Rechten und Pflichten gleichgestellt.“

5. In § 67 Abs. 2 wird die Wortfolge „das Anbringen des Vermerkes“ durch die Wortfolge „den Vermerk“ ersetzt.

6. In § 67 Abs. 5 wird die Wortfolge „das Anbringen“ durch die Wortfolge „die Eintragung“ ersetzt.

7. In § 69 wird nach der Wortfolge „Vordrucke für die“ die Wortfolge „vorläufigen Jagdkarten,“ eingefügt.

8. § 73 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Nach der Angelobung ist auf ihrer oder seiner Jagdkarte diese Bestätigung als Jagdschutzorgan zu vermerken, sowie ein Dienstabzeichen gegen Kostenersatz auszufolgen.“

9. § 73 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über das Dienstabzeichen und die Angelobungsformel durch Verordnung zu regeln.“

10. § 73 Abs. 5 lautet:

„(5) Die bestätigten und angelobten Jagdschutzorgane sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und die Jagdkarte mit sich zu führen. Auf Verlangen, bei Gefahr in Verzug erst nach deren Beseitigung, hat sich das Jagdschutzorgan entsprechend auszuweisen.“

11. § 74 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei jeglicher Beendigung der Tätigkeit des Jagdschutzorganes ist der Vermerk der Bestellung auf der Jagdkarte durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu löschen. Das Dienstabzeichen ist vom Jagdschutzorgan unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.“

12. Dem § 170 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2022 treten in Kraft:

14. Dem § 171 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Jagdkarten, Vermerke der Beizjagdprüfung und die Dienstausweise der Jagdschutzorgane, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 31/2022, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Sofern jedoch eine Jagdkarte nach diesem Gesetz beantragt wird, ist die bisherige Jagdkarte zu entwerten oder der Behörde zu retournieren. Erfolgen Änderungen bei der Bestellung von Jagdschutzorganen, sind diese Änderungen auf der Jagdkarte gemäß § 73 Abs. 3 einzutragen.“