51.Gesetz vom 30. Juni 2022, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 geändert wird (XXII. Gp. IA 1425 AB 1450)

Gesetz vom 30. Juni 2022, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 - Bgld. PflSchG 1995, LGBl. Nr. 36, in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

## „§ 7a {#art_7a}

### Sommerschule {#prov_sommerschule}

(1) Die Sommerschule ist als Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit zu verstehen. Es handelt sich um eine nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltung, die zur Wiederholung und Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Unterrichtsjahre, zur Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr, zur Vorbereitung der Aufnahme in eine andere Schulart, zur Vorbereitung oder Durchführung eines nationalen oder internationalen Wettbewerbs sowie zur Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung dient.

(2) Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß Abs. 1 (Sommerschule), die klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden.

(3) Die Sommerschule kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden.“

2. § 48 Abs. 7 lautet:

„(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung ein IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung für schulfrei erklärt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, kann die Bildungsdirektion bestimmen, inwieweit diese Tage einzubringen sind. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs, hat die Bildungsdirektion die Einbringung der hiedurch entfallenden Schultage durch Verringerung der in den Abs. 3, 5 und 6 vorgesehenen schulfreien Tage - mit Ausnahme der im Abs. 5 lit. a genannten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche - anzuordnen. Die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.“

3. § 51 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung ein IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als vier, so hat die Bildungsdirektion die Einbringung der hiedurch entfallenden Schulzeit durch Verringerung der in § 48 Abs. 3 und 5 vorgesehenen schulfreien Tage - mit Ausnahme der in § 48 Abs. 5 lit. a genannten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche - anzuordnen. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so kann die Bildungsdirektion eine derartige Verordnung erlassen. Die Einbringung ist von der Bildungsdirektion jedenfalls zu verordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.“

4. Dem § 58 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Die Änderungen des § 7a, § 48 Abs. 7, § 51 Abs. 5 sowie § 59 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 51/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Im Schuljahr 2021/22 ist § 7a bereits anzuwenden. Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, können bereits mit Ablauf des 30. Dezember 2021 getroffen werden.“

5. § 59 lautet:

## „§ 59 {#art_59}

### Verweisungen {#prov_verweisungen}

Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden: