56.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juli 2022, mit der die Verordnung, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juli 2022, mit der die Verordnung, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, geändert wird

> Auf Grund des § 58 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 18/2022, wird verordnet:

> Die Verordnung, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl. Nr. 66/1998, wird wie folgt geändert:

In der Z 4 mit der Überschrift „4. Bezirkshauptmannschaft Mattersburg:“ entfällt der Eintrag „- Bad Sauerbrunn“.