63.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 8. August 2022, mit der begleitende Basismaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (Burgenländische COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung)

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 8. August 2022, mit der begleitende Basismaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (Burgenländische COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung)

> Auf Grund der § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2022, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich}

(1) Diese Verordnung gilt für

2.Sozialeinrichtungen, insbesondere für Altenwohn- und Pflegeheime, Seniorentageszentren, Behinderteneinrichtungen und Interprofessionelle Einrichtungen sowie mobile Pflege- und Betreuungsdienste im Sinne des § 3 Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, in der Fassung LGBl. Nr. 93/2021.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.

## § 2 {#art_2}

### Dienstantritts- und Besucherregelungen für bettenführende allgemeine Krankenanstalten,Sozialeinrichtungen und mobile Pflege- und Betreuungsdienste {#prov_dienstantritts_und_besucherregelungen_fur_bettenfuhrende_allgemeine_krankenanstalten_sozialeinrichtungen_und_mobile_pflege_und_betreuungsdienste}

(1) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber bettenführender allgemeiner Krankenanstalten, Sozialeinrichtungen und mobiler Pflege- und Betreuungsdienste, die über keinen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 der 2. COVID-19-BMV verfügen, haben beim Dienstantritt einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.

(2) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber bettenführender allgemeiner Krankenanstalten, Sozialeinrichtungen und mobiler Pflege- und Betreuungsdienste, die über einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 der 2. COVID-19-BMV verfügen, haben zweimal wöchentlich ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.

(3) Betreiberinnen und Betreiber bettenführender allgemeiner Krankenanstalten, Sozialeinrichtungen und mobiler Pflege- und Betreuungsdienste dürfen Besucherinnen und Besucher nur einlassen, wenn sie einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.

(4) Abs. 3 gilt nicht für

(5) Die Nachweise gemäß Abs. 1 bis 3 haben ehestmöglich in der jeweiligen Dienst- oder Geschäftsstelle zu erfolgen. Die Dienststellenleitung oder Geschäftsführung hat hierfür geeignete Vorkehrungen zu treffen.

## § 3 {#art_3}

### Ausnahmen von den Dienstantrittsregelungen {#prov_ausnahmen_von_den_dienstantrittsregelungen}

(1) Auf Personen, die in den letzten 60 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, sind die Regelungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(2) Für den Nachweis gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 5 sinngemäß.

(3) Die Regelungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 2 gelten weiters nicht für den Zeitraum der Verkehrsbeschränkungen gemäß § 1 COVID-19-VbV.

## § 4 {#art_4}

### Verweis {#prov_verweis}

(1) Soweit in dieser Verordnung auf die 2. COVID-19-BMV verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung - 2. COVID-19-BMV, BGBl. II Nr. 156/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2022.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf die COVID-19-VbV verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung - COVID-19-VbV, BGBl. II Nr. 295/2022.

## § 5 {#art_5}

### Inkrafttreten, Außerkrafttreten {#prov_inkrafttreten_au_erkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 4. Burgenländische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung, LGBl. Nr. 20/2022, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 46/2022, außer Kraft.