67.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. September 2022, mit der die Burgenländische Jagdkarten- und Jagdprüfungsverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 63 Abs. 10, § 67 Abs. 3, § 74 Abs. 1 und § 75 Abs. 4 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2022, wird verordnet:

> Die Burgenländische Jagdkarten- und Jagdprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 34/2017, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

### „§ 2 {#prov_2}

### Form und Inhalt der Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine {#prov_form_und_inhalt_der_jagdkarten_jagdgastkarten_und_jagderlaubnisscheine}

(1) Zur Ausstellung von Jagdkarten und vorläufigen Jagdkarten (§ 62 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2022), und der Jagdgastkarte (§ 62 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017) sind ausschließlich die in den Anlagen vorgegebenen Muster zu verwenden. Die Jagdkarte hat dabei aus Hartplastik zu bestehen, das farbige Lichtbild hat die Größe 45 mm x 35 mm im Hochformat (Passbildformat) aufzuweisen. Folgende Formate und Vordrucke sind zu verwenden:

(2) Die Jagderlaubnisscheine gemäß § 66 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 sind von den Jagdausübungsberechtigten nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.“

2. § 26 lautet:

### „§ 26 {#prov_26}

### Nachweis der Jagdschutzorganfunktion {#prov_nachweis_der_jagdschutzorganfunktion}

Die schriftliche Bestätigung der Angelobung für die jeweiligen Jagdgebiete ist auf der Jagdkarte gemäß § 2 digital zu vermerken.“

3. Dem § 31 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) §§ 2 und 26 sowie die Anlagen 1, 1a, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/2022 treten am 1. Oktober 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt Anlage 11 außer Kraft.“

4. Die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2021 werden durch die Anlagen 1, 1a, 2 und 3 zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

5. Die Anlage 11 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2021 entfällt.

Der Landesrat:

Dr. Schneemann