71.Gesetz vom 22. September 2022, mit dem das Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagengesetz geändert wird (XXII. Gp. RV 1459 AB 1520) [CELEX Nr. 32015L2193]

Gesetz vom 22. September 2022, mit dem das Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagengesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, LGBl. Nr. 33/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird das Wort „Kleinfeuerungen“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung“ ersetzt.

2. In § 3 wird nach Z 11a folgende Z 11b eingefügt:

3. In § 3 erhält die bisherige Z 16a die Ziffernbezeichnung „16b.“ und Z 16a (neu) lautet:

4. In § 3 wird nach Z 18 folgende Z 18a eingefügt:

5. In § 3 werden nach Z 22 folgende Z 22a und 22b eingefügt:

6. In § 3 wird nach Z 45 folgende Z 45a eingefügt:

7. In § 3 werden nach Z 48 folgende Z 48a und 48b eingefügt:

8. In § 4 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) In Sanierungsgebieten gemäß § 3 Z 48a, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte gemäß IG-L nicht eingehalten werden, kann die Landesregierung für den Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen, die in diesen Gebieten gelegen sind, strengere Emissionsgrenzwerte als nach Anlage 8 der Bgld. HKVO 2019, festlegen, sofern die Anwendung solcher strengerer Emissionsgrenzwerte effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beitragen würde. Dabei sind die Ergebnisse des Informationsaustauschs gemäß Art. 6 Abs. 10 der Richtlinie 2015/2193/EU zu berücksichtigen.“

9. § 29 Abs. 2 entfällt.

10. § 45 Abs. 1 lautet:

„(1) Neue mittelgroße Feuerungsanlagen sind vor Inbetriebnahme von der Betreiberin oder dem Betreiber mittels Anlagendatenblatt im Onlineregister unter www.edm.gv.at zu registrieren. Jede geplante Änderung einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage ist innerhalb von vier Wochen ab Änderung in diesem Onlineregister zu registrieren.“

11. Dem § 47 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Verursachen die festgestellten Mängel eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität vor Ort, so hat die Behörde die Möglichkeit zur sofortigen Aussetzung des Betriebs zu prüfen und nach § 32 Abs. 8 vorzugehen.“

12. In § 52 Abs. 2 wird das Zitat „LGBl. Nr. 2/2020“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 73/2021“ ersetzt.

13. Dem § 56 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 2 Abs. 3, §§ 3, 4 Abs. 3a, § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 4 sowie § 52 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 29 Abs. 2.“