83.Gesetz vom 20. Oktober 2022, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1971 geändert wird

(XXII. Gp. RV 1543 AB 1574)

Gesetz vom 20. Oktober 2022, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1971 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2016, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) § 33a LBBG 2001 findet auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten sowie auf Beamtinnen und Beamte von Gemeindeverbänden keine Anwendung.

(7) Auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte sowie auf Beamtinnen und Beamten von Gemeindeverbänden ist § 19 Abs. 6 LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2021, sowie § 51 Abs. 3 Z 2, § 50 Z 2 lit. c, §§ 58 und 59 Abs. 2, 3 und 6 sowie Abs. 9 Z 2 LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2022, weiterhin anzuwenden.“

2. Nach § 38 Abs. 3a werden folgende Abs. 3b und 3c eingefügt:

„(3b) § 3 Abs. 6 ist auch auf die Beamtinnen und Beamten der Freistädte Eisenstadt und Rust anzuwenden.

(3c) § 3 Abs. 7 ist auch auf die Beamtinnen und Beamten der Freistädte Eisenstadt und Rust anzuwenden.“

3. Dem § 47 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2022 treten in Kraft: