91.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 29. November 2022 mit der die Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002 geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 29. November 2022 mit der die Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002 geändert wird

> Auf Grund des § 13 Abs. 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG, BGBl. Nr. 112/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2022, wird verordnet:

> Die Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002 - Bgld. BO 2002, LGBl. Nr. 87/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, des Mietwagengewerbes mit PKW“.

2. In § 6 wird die Zahl „4 115“ durch die Zahl „4 200“ ersetzt.

3. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Taxifahrzeuge müssen mindestens den Euro 6 Emissionsgrenzwerten des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 858/2018, ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 S. 1, entsprechen. Bis 31. Dezember 2022 können noch Taxifahrzeuge der Emissionsnorm Euro 5 angemeldet werden. Bisher in Verwendung stehende Fahrzeuge sowie bis 31. Dezember 2022 angemeldete Fahrzeuge können durch den Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin im Taxi-Gewerbe verwendet werden. Ausgenommen davon sind Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und mit Erdgas, Wasserstoff oder E-Fuels betriebene Fahrzeuge.“

4. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Schild nach Abs. 1 kann bei Fahrten im Patiententransport, Schülertransport, Behindertentransport sowie bei Fahrten im Auftrag von Gebietskörperschaften und im Kraftfahrlinienverkehr abgenommen werden.“

5. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) An der Innenseite der Heckscheibe des Ersatzfahrzeuges ist zusätzlich ein Hinweis „Ersatzfahrzeug“ von außen gut ersichtlich anzubringen.“

6. Der bisherige Text des § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Preise (Tarife) sind deutlich sichtbar und verständlich auszuzeichnen. Keine Auszeichnungspflicht besteht für Fahrten im Patiententransport, Schülertransport, Behindertentransport sowie für Fahrten im Auftrag von Gebietskörperschaften und im Kraftfahrlinienverkehr. Die Preisangabe muss folgende Mindestinhalte aufweisen: Ortspauschale, Kilometertarif und Wartezeitentgelt.“

7. § 20 Abs. 2 entfällt und der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

8. Die Überschrift „III. Besondere Bestimmungen für Mietwagengewerbe mit PKW“ und § 22 entfallen.

9. Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1, §§ 6, 7 Abs. 2, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 (neu) und § 26 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 20 Abs. 2 und § 22 samt Überschrift.“

10. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 91/2022 wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2022/0503/A).