104.Gesetz vom 15. Dezember 2022, mit dem das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz geändert wird (XXII. Gp. RV 1638 AB 1670)

Gesetz vom 15. Dezember 2022, mit dem das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „ihre eigenhändige Unterschrift und“ durch die Wortfolge „eigenhändig ihre Unterschrift,“ ersetzt.

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Den Antragslisten ist für jeden Antragsteller eine Bestätigung der Gemeinde anzuschließen, dass der Antragsteller in der Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen und zur Wahl des Gemeinderates wahlberechtigt ist (Anlage 1). Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Bestätigung genannte Person vor der zur Führung der Gemeinde-Wählerevidenz zuständigen Gemeinde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dgl.) nachgewiesen hat, die Bestätigung die Angaben über den Antrag auf Volksbefragung (die Nummer der Antragsliste und die fortlaufende Zahl der Antragsliste) enthält und die Unterschrift der in der Bestätigung genannten Person entweder eigenhändig vor der Gemeinde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so haben die Gemeinden solche Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszustellen.“

3. In § 12 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „vier Wochen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „im Fall eines stattgebenden Bescheides gemäß § 11 Abs. 2 oder § 11a Abs. 3 innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides,“ eingefügt.

4. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

## „§ 12a {#art_12a}

### Außerordentliche Verhältnisse {#prov_au_erordentliche_verhaltnisse}

Wenn eine Teilnahme der Stimmberechtigten an einer Volksbefragung auf Grund von Maßnahmen zum Schutze der Volksgesundheit oder auf Grund von außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dgl.) eingeschränkt ist, ist der Gemeinderat ermächtigt, mit Verordnung die Anordnung der Volksbefragung aufzuheben und gleichzeitig neu anzuordnen.“

5. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Spätestens am 21. Tag nach der Kundmachung über die Anordnung der Volksbefragung gemäß § 12 Abs. 3 hat die Gemeinde die Stimmlisten in einem allgemein zugänglichen Amtsraum für einen Zeitraum von zehn Tagen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen, wobei auch an Samstagen für mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten werden muss. An Sonn- und Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.“

6. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Stimmlisten nur mehr auf Grund des Berichtigungsverfahrens oder einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes (§§ 17 ff) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Stimmberechtigten, die Behebung von Formgebrechen und die Berichtigung von Schreibfehlern und dergleichen.“

7. § 17 lautet:

## „§ 17 {#art_17}

### Berichtigungsverfahren {#prov_berichtigungsverfahren}

(1) Innerhalb der Einsichtsfrist (§ 16 Abs. 1) kann jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und jeder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der entweder in der Stimmliste eingetragen ist oder für sich das Stimmrecht im Abstimmungsgebiet in Anspruch nimmt, unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Stimmliste wegen Aufnahme vermeintlich Nichtstimmberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Stimmberechtigter mündlich durch persönliches Erscheinen oder schriftlich einen Antrag auf Berichtigung der Stimmliste einbringen.

(2) Berichtigungsanträge gegen die Stimmlisten sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. Berichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) vor Ablauf der Einsichtsfrist eingebracht werden oder einlangen.

(3) Hat der Berichtigungsantrag das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Stimmberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Stimmberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtstimmberechtigten begehrt, ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und weiterzuleiten.

(4) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in die Stimmliste ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hievon spätestens am Tage nach dem Einlangen des Berichtigungsantrages unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, mündlich oder schriftlich Einwendungen an die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu erheben. Einwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung beim Gemeindeamt (Magistrat) einlangen oder vorgebracht werden. Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis.“

8. § 18 lautet:

## „§ 18 {#art_18}

### Entscheidung über Berichtigungsanträge {#prov_entscheidung_uber_berichtigungsantrage}

(1) Über Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (§ 16 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweislich zuzustellen.

(2) Verspätet eingelangte Anträge sind von der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zurückzuweisen.“

9. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

## „§ 18a {#art_18a}

### Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht {#prov_beschwerde_an_das_landesverwaltungsgericht}

(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) kann der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.

(2) Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(3) Die Gemeinde hat sodann die Beschwerde samt allen Unterlagen unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; dieses hat binnen elf Tagen nach Einlagen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde), dem Beschwerdeführer und dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) § 17 Abs. 2 und 3 sowie § 18 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.“

10. § 19 erster Satz lautet:

„Erfordert die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) gemäß § 18 oder des Landesverwaltungsgerichtes gemäß § 18a Abs. 3 eine Richtigstellung der Stimmliste, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung der Stimmliste unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.“

11. In der Überschrift zu § 20 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.

12. In § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge „Abschluß des Einspruchsverfahrens“ durch die Wortfolge „Beendigung der Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren“ ersetzt.

13. § 21 Abs. 2 bis 5 lautet:

„(2) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können ihr Stimmrecht entweder im Wege der „Briefwahl im Sinne der Gemeindewahlordnung 1992“ oder mittels Stimmkarte ausüben. Für die Ausstellung von Stimmkarten und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte oder im Wege der „Briefwahl im Sinne der Gemeindewahlordnung 1992“ gelten die jeweiligen Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Die Stimmkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu enthalten.

(3) Für die Bewilligung der Ausübung des Stimmrechtes vor der Sonderwahlbehörde gelten die jeweiligen Bestimmungen der GemWO 1992 sinngemäß.

(4) Die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Stimmrechtes vor der Sonderwahlbehörde ist in der Stimmliste in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Stimmberechtigten mit den Worten „Bewilligung gemäß § 21 Abs. 2“ oder „Sonderwahlbehörde“ in auffälliger Weise zu vermerken.

(5) Die Gemeinde hat spätestens zwei Tage vor dem Abstimmungstag sämtliche erteilten Bewilligungen zur Ausübung des Stimmrechtes vor der Sonderwahlbehörde in ein besonderes Verzeichnis (Anlage 6) unter genauer Angabe des Aufenthaltsortes und der Aufenthaltsräumlichkeiten des Stimmberechtigten einzutragen und der Sonderwahlbehörde zu übermitteln.“

14. Dem § 23 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Es ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für alle Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbares Abstimmungslokal vorhanden ist. Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass jedem Stimmberechtigten der Zugang zum Abstimmungslokal ermöglicht wird.“

15. § 28 Abs. 5 lautet:

„(5) Für die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde gilt § 55d GemWO 1992 sinngemäß.“

16. § 30 Abs. 3 lautet:

„(3) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen mit einem Lichtbild ausgestattete Identitätsdokumente (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dgl.) in Betracht.“

17. § 30 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Stimmberechtigte hat sich hierauf in die Abstimmungszelle zu begeben, füllt dort den amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn in das Stimmkuvert. Sodann hat er aus der Abstimmungszelle zu treten und das Stimmkuvert ungeöffnet in die Abstimmungsurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Stimmkuvert dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, worauf dieser das Stimmkuvert in die Abstimmungsurne zu legen hat.“

18. Dem § 30 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:

19. In § 35 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Hinsichtlich der bei der Wahlbehörde im Wege der „Briefwahl im Sinne der Gemeindewahlordnung 1992“ eingelangten Stimmkarten gelten die Bestimmungen der GemWO 1992 zur Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung sinngemäß.“

20. In § 35 Abs. 6 wird das Zitat “§ 36 Abs. 1 lit. a bis g“ durch das Zitat „§ 36 Abs. 1 lit. a bis h“ ersetzt und das Zitat „§ 36 Abs. 2 lit. b, e und f“ durch das Zitat „§ 36 Abs. 2 lit. b, g und h“ ersetzt.

21. In § 36 Abs. 1 erhalten die lit. f bis i die Bezeichnungen „g)“ bis „j)“; lit. f (neu) lautet:

22. In § 36 Abs. 2 erhalten die lit. c bis g die Bezeichnungen „e)“ bis „i)“; lit. c (neu) und lit. d (neu) lauten:

23. § 39 Abs. 2 lautet:

„(2) Jede Verlegung des Abstimmungslokals an einen anderen Ort und jede Verlängerung oder Verschiebung der Abstimmungshandlung ist unverzüglich ortsüblich bekanntzumachen, aber auch durch Anschlag an dem Gebäude, in welchem sich das Abstimmungslokal befindet, zu verlautbaren. Die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) ist hievon auf raschestem Weg zu verständigen.“

24. In § 53 Abs. 1 wird die Wortfolge „ihre eigenhändige Unterschrift und“ durch die Wortfolge „eigenhändig ihre Unterschrift,“ ersetzt.

25. Dem § 53 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Den Antragslisten ist für jeden Antragsteller eine Bestätigung der Gemeinde anzuschließen, dass der Antragsteller in der Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen und zur Wahl des Gemeinderates wahlberechtigt ist (Anlage 1). Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Bestätigung genannte Person vor der zur Führung der Gemeinde-Wählerevidenz zuständigen Gemeinde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dgl.) nachgewiesen hat, die Bestätigung die Angaben über den Antrag auf Volksabstimmung (die Nummer der Antragsliste und die fortlaufende Zahl der Antragsliste) enthält und die Unterschrift der in der Bestätigung genannten Person entweder eigenhändig vor der Gemeinde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so haben die Gemeinden solche Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszustellen.“

26. In § 55 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „vier Wochen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „im Fall eines stattgebenden Bescheides gemäß § 54 Abs. 3 oder § 54a Abs. 4 innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides,“ eingefügt.

27. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:

## „§ 55a {#art_55a}

### Außerordentliche Verhältnisse {#prov_au_erordentliche_verhaltnisse_2}

Wenn eine Teilnahme der Stimmberechtigten an einer Volksabstimmung auf Grund von Maßnahmen zum Schutze der Volksgesundheit oder auf Grund von außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dgl.) eingeschränkt ist, ist der Gemeinderat ermächtigt, mit Verordnung die Anordnung der Volksabstimmung aufzuheben und gleichzeitig neu anzuordnen.“

28. § 58 lautet:

## „§ 58 {#art_58}

### Stimmlisten, Abstimmungsverfahren {#prov_stimmlisten_abstimmungsverfahren}

Für die Anlegung und Auflegung der Stimmlisten, die Berichtigungsverfahren, die Entscheidungen über Berichtigungsanträge, die Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht, die Richtigstellung und den Abschluss der Stimmlisten, die Ausübung des Stimmrechtes und das Abstimmungsverfahren gelten die §§ 15 bis 31 sinngemäß mit der Maßgabe, dass in § 16 Abs. 1 anstelle des Verweises auf § 12 Abs. 3 der Verweis auf § 55 Abs. 3 und in § 21 Abs. 2 anstelle des Verweises auf Anlage 2 der Verweis auf Anlage 4 tritt.“

29. Dem § 62 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Petition ist beim Gemeindeamt einzubringen.“

30. Dem § 62 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Petitionen können sowohl in Angelegenheiten des eigenen sowie des übertragenen Wirkungsbereiches eingebracht werden. Petitionsgegenstände dürfen keine Individualakte, Bescheid- oder Beschwerdeverfahren betreffen.“

31. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:

## „§ 65a {#art_65a}

### Sprachliche Gleichbehandlung {#prov_sprachliche_gleichbehandlung}

Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.“

32. Dem § 68 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 10 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 1, §§ 12a, 16 Abs. 1 und 3, §§ 17, 18, 18a und 19, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 bis 5, § 23 Abs. 4, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 3, 6 und 9, § 35 Abs. 2a und 6, § 36 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2, § 53 Abs. 1 und 5, § 55 Abs. 1, §§ 55a, 58, 62 Abs. 1 und 3, § 65a sowie die Anlagen 1 bis 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

33. Dem Gesetz werden die Anlagen 1 bis 7 angefügt.