105.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Dezember 2022, mit der die Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes festgesetzt wird (Burgenländische BH-Übertragungsverordnung- Rotationssystem)

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Dezember 2022, mit der die Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes festgesetzt wird (Burgenländische BH-Übertragungsverordnung- Rotationssystem)

> Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Burgenländischen Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl. Nr. 42/2019, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Übertragung der behördlichen Zuständigkeiten {#prov_ubertragung_der_behordlichen_zustandigkeiten}

(1) Für den Aufgriff unmündiger unbegleiteter minderjähriger Fremder sowie deren Unterbringung in eine Einrichtung gemäß § 19 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KHJG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2022, wird die behördliche Zuständigkeit den Bezirkshauptmannschaften nach einem wöchentlich wechselnden Rhythmus übertragen, wobei für eine Kalenderwoche jeweils eine Bezirkshauptmannschaft in Anlage 1 festgelegt ist.

(2) Die nach Abs. 1 angeordnete Zuständigkeit einer Bezirkshauptmannschaft bleibt bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens aufrecht.

## § 2 {#art_2}

### Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen {#prov_inkrafttretens_und_ubergangsbestimmungen}

(1) Diese Verordnung, LGBl. Nr. 105/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 105/2022 anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.