3.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Jänner 2023, mit der die Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Jänner 2023, mit der die Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 geändert wird

> Auf Grund des § 4 Abs. 2 Z 3 des Burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes - Bgld. HKG, LGBl. Nr. 33/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2022, wird verordnet:

> Die Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 - Bgld. HK-VO 2019, LGBl. Nr. 60/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 37 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Landesregierung hat die Entgelte nach Abs. 1 entsprechend den Änderungen der Verbraucherpreise zu Beginn eines Jahres neu festzusetzen, wenn die Änderung der Verbraucherpreise bis Juni des Vorjahres seit der letzten Festsetzung mindestens 3% beträgt. Die Beträge sind auf 10 Cent kaufmännisch zu runden. Grundlage für die erstmalige Neufestsetzung ist der für Juni 2021 von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Wert des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index. Die Anpassung ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Anpassung.“

2. Dem § 74 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 37 Abs. 2 sowie die Anlage 10 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 3/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

3. Die Anlage 10 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2021 wird durch die Anlage 10 zur vorliegenden Verordnung ersetzt.