15.Gesetz vom 15. Dezember 2022, mit dem das Burgenländisches Gesundheitswesengesetz 2017 geändert wird (XXII. Gp. RV 1202 AB 1671)

Gesetz vom 15. Dezember 2022, mit dem das Burgenländisches Gesundheitswesengesetz 2017 geändert wird

> Der Landtag hat - teilweise in Ausführung der Grundsätze des § 27a Abs. 5 Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2021, beschlossen:

> Das Burgenländisches Gesundheitswesengesetz 2017 - Bgld. GwG 2017, LGBl. Nr. 6/2018, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2020, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift des 4. Abschnitts des 1. Hauptstücks wird nach dem Wort „Aufsicht“ das Wort „, Datenverarbeitung“ eingefügt.

b) Nach dem Eintrag zu § 21 wird folgender Eintrag eingefügt:

c) Im Eintrag zu § 25 wird das Wort „vierjährige“ durch das Wort „mehrjährige“ ersetzt.

d) In den Einträgen zu §§ 26 und 27 wird das Wort „vierjährigen“ jeweils durch das Wort „mehrjährigen“ ersetzt.

2. In § 1 Z 1 wird nach dem Zitat „LGBl. Nr. 51/2017,“ das Zitat „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2022,“ eingefügt.

3. In § 1 Z 2 wird nach dem Zitat „LGBl. Nr. 50/2017“ das Zitat „, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2022,“ eingefügt.

4. In § 2 Abs. 2 wird nach dem Zitat „LGBl. Nr. 51/2017“ das Zitat „, in der Fassung LGBl. Nr. 106/2022“ eingefügt.

5. In § 2 Abs. 3 wird nach dem Zitat „LGBl. Nr. 50/2017“ das Zitat „, in der Fassung LGBl. Nr. 106/2022“ eingefügt.

6. § 7 Abs. 1 entfällt.

7. In § 9 Abs. 1 Z 10 und in § 16 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „vom Konvent der Barmherzigen Brüder“ jeweils durch die Wortfolge „von der Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt GmbH“ ersetzt.

8. In § 11 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „in den Jahren 2017 bis 2022“.

9. In § 12 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „vom Konvent der Barmherzigen Brüder Eisenstadt“ durch die Wortfolge „von der Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt GmbH“ ersetzt.

10. In § 15 Abs. 1 wird das Wort „vierjährige“ durch das Wort „mehrjährige“ ersetzt.

11. In § 16 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „sieben“ durch das Wort „acht“ ersetzt.

12. In § 16 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

13. Dem § 16 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:

14. In der Überschrift des 4. Abschnitts des 1. Hauptstücks wird nach dem Wort „Aufsicht“ das Wort „, Datenverarbeitung“ eingefügt.

15. Nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift eingefügt:

„§ 21a

### Datenverarbeitung durch den Burgenländischen Gesundheitsfonds {#prov_datenverarbeitung_durch_den_burgenlandischen_gesundheitsfonds}

(1) Der Burgenländische Gesundheitsfonds ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, ermächtigt, zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art. 9 der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß § 27a Abs. 2 und 3 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 172/2021, zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer gemäß § 27a ÄrzteG 1998 über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat.

(2) Eine Ärztin oder einen Arzt betreffende personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieser Ärztin oder dieses Arztes aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 172/2021.“

16. In der Überschrift zu § 25 sowie in § 25 Abs. 2 und 4 wird das Wort „vierjährige“ jeweils durch das Wort „mehrjährige“ ersetzt.

17. In den Überschriften zu §§ 26 und 27 sowie in § 27 Abs. 1, 2 und Abs. 3 Z 3 wird das Wort „vierjährigen“ jeweils durch das Wort „mehrjährigen“ ersetzt.

18. In § 28 Z 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 105/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 179/2022“ ersetzt.

19. In § 28 Z 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 103/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 133/2022“ ersetzt.

20. Dem § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2023 treten in Kraft: