22.Gesetz vom 2. März 2023, mit dem das Gesetz über die burgenländischen Landessymbole geändert wird (XXII. Gp. RV 1757 AB 1792)

Gesetz vom 2. März 2023, mit dem das Gesetz über die burgenländischen Landessymbole geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Gesetz über die burgenländischen Landessymbole, LGBl. Nr. 36/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

## „§ 3 {#art_3}

### Landessiegel des Burgenlandes {#prov_landessiegel_des_burgenlandes}

(1) Das Landessiegel des Burgenlandes ist rund und weist das Landeswappen mit der Umschrift “Land Burgenland” auf.

(2) Dem Landessiegel entsprechende Hartdruck- und Farbstampiglien gelten als Siegel im Sinne des Abs. 1.“

2. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Unter Führung des Landeswappens im Sinne dieses Gesetzes ist der Gebrauch desselben in einer Art zu verstehen, durch die der Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung, Auszeichnung oder ähnlichem entsteht. Als Führung gilt jedenfalls die Benützung des Landeswappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, in Verlautbarungen und auf Druckschriften, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern, Tafeln und sonstigen Ankündigungen, in Siegeln und Stempeln sowie im Rahmen einer Amtssignatur gemäß § 19 EGovernment-Gesetz - EGovG, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022, oder einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 3 Abs. 2 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz - SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018.“

3. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Recht zur Führung von Hartdruck- und Farbstampiglien aller Art, die sich vom Landessiegel dadurch unterscheiden, dass die Umschrift die Organbezeichnung wiedergibt, sowie die Führung des Landeswappens in elektronischen Signaturen im Sinne des § 6 Abs. 3, steht nur den Behörden, Ämtern und sonstigen Dienststellen des Landes zu.“

4. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) §§ 3, 6 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“