34.Gesetz vom 2. März 2023, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 geändert wird (XXII. Gp. RV 1758 AB 1788)

Gesetz vom 2. März 2023, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 37:

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 47 folgender Eintrag eingefügt:

3. Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Gemeinden können die Landesregierung um operative Unterstützung bei der Erarbeitung von Maßnahmen der örtlichen Raumplanung - insbesondere bei der Erarbeitung von Örtlichen Entwicklungskonzepten - ersuchen (Amtshilfe). Der Umfang der Unterstützung ist vorab in einer gemeinsamen Niederschrift festzuhalten. Die Landesregierung kann die Kosten dieser operativen Unterstützung von den der betroffenen Gemeinde zustehenden Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten. Details zu den einzubehaltenden Beträgen sind in der gemeinsamen Niederschrift festzuhalten.“

4. § 24 Abs. 3 dritter Satz lautet:

„Sofern damit nicht den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprochen wird, hat die Gemeinde für Grundstücke, die bei Ablauf der Frist keine in Art und Umfang dem Zweck der Widmung entsprechende Bebauung oder eine mit einer Bebauung in funktionellem Zusammenhang stehenden Nutzung aufweisen, innerhalb eines Jahres die Widmung zu ändern, wobei ein allfälliger Entschädigungsanspruch gemäß § 53 nicht entsteht.“

5. Dem § 24 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Löschung von Befristungen ist erst zulässig, wenn eine in Art und Umfang dem Zweck der Widmung entsprechende Bebauung gegeben ist.“

6. In § 24a Abs. 2 Z 9 lit. a und lit. b wird jeweils die Wortfolge „30. Lebensjahr“ durch die Wortfolge „45. Lebensjahr“ ersetzt.

7. § 24a Abs. 3 lautet:

„(3) Als unbebaut im Sinne der Baulandmobilisierungsabgabe gelten Grundstücke oder Baulandgrundstücke, die nicht widmungskonform genutzt werden oder nicht widmungskonform bebaut sind. Als bebaut gelten Grundstücke oder Baulandgrundstücke, die widmungskonform genutzt werden, widmungskonform bebaut sind oder bei denen bereits mit einer widmungskonformen Bebauung begonnen wurde (Bauvorhabensmeldung).“

8. In § 24a Abs. 4 wird die Wortfolge „sowie das Land und Unternehmen mit einer direkten oder indirekten Beteiligung des Landes oder einer Mehrheitsbeteiligung von Gemeinden“ durch die Wortfolge „, das Land, der Bund sowie alle sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts und Unternehmen mit einer direkten oder indirekten Beteiligung des Landes, des Bundes oder einer Mehrheitsbeteiligung von Gemeinden“ ersetzt.

9. In § 24a Abs. 11 wird nach der Wortfolge „für Zwecke der aktiven Bodenpolitik“ die Wortfolge „, zur Abfederung der erhöhten Energiekosten“ eingefügt.

10. Dem § 24a werden folgende Abs. 12 bis 14 angefügt:

„(12) Grundstücke sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind. Baulandgrundstücke sind Grundstücke oder Teile davon (Widmungsflächen), die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind und folgende Kriterien aufweisen:

(13) Unbebaute Baulandgrundstücke, die unmittelbar an bebaute Grundstücke angrenzen, mit diesem gemeinsam genutzt werden und dieselben Eigentumsverhältnisse aufweisen, bilden in Bezug auf die Baulandmobilisierungsabgabe eine Einheit und gelten daher als ein Baulandgrundstück im Sinne des Gesetzes. Eine gemeinsame Nutzung liegt vor:

(14) Ebenso bilden unmittelbar angrenzende unbebaute Grundstücke oder Teile von Grundstücken (Widmungsflächen), die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind, und dieselben Eigentumsverhältnisse aufweisen eine Einheit und gelten daher als ein Baulandgrundstück im Sinne des Gesetzes, sofern für diese Einheit die Kriterien des Abs. 12 Z 1 bis 4 erfüllt sind.“

11. Dem § 24b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die entsprechende Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

12 § 33 Abs. 3 Z 2 lautet:

13. § 33 Abs. 3 Z 9 lit. a lautet:

14. § 33 Abs. 4 entfällt.

15. § 33a lautet:

## „§ 33a {#art_33a}

### Gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet {#prov_gesondert_zu_kennzeichnendes_aufschlie_ungsgebiet}

(1) Innerhalb des Baulandes können Flächen, die sich beispielsweise auf Grund von natürlichen Voraussetzungen oder öffentlichen Interessen nicht unmittelbar für eine Bebauung eignen, als gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet gewidmet werden, wenn durch Ergreifung und Umsetzung bestimmter Maßnahmen die uneingeschränkte Baulandeignung sichergestellt werden kann. Der uneingeschränkten Baulandeignung können insbesondere entgegenstehen:

(2) Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

(3) Die Umsetzung der in Abs. 2 angeführten Maßnahmen zur Sicherstellung der uneingeschränkten Baulandeignung ist in der Verordnung gemäß § 31 Abs. 3 rechtsverbindlich als Voraussetzung für die Baulandfreigabe gemäß § 45 Abs. 2 festzulegen.

(4) Die Baulandfreigabe gemäß § 45 Abs. 2 kann erst erfolgen, wenn die Maßnahmen, die eine uneingeschränkte Baulandeignung sicherstellen, vollständig umgesetzt worden sind.“

16. § 37 lautet:

## „§ 37 {#art_37}

### Einkaufszentren und Supermärkte {#prov_einkaufszentren_und_supermarkte}

(1) Bei der Errichtung, wesentlichen Erweiterung oder wesentlichen Änderung von Einkaufszentren und Supermärkten sind folgende Ziele zu beachten:

(2) Supermärkte sind Handelsbetriebe für Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfs mit einer Verkaufsfläche von 80 m² bis zu 500 m². Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes sind für den überörtlichen Bedarf bestimmte Handelsbetriebe samt den damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungseinrichtungen, in denen auf einer wirtschaftlich, baulich oder funktionell zusammenhängenden Verkaufsfläche,

(3) Zur Verkaufsfläche gehören alle Flächen, die für die Kunden bestimmt und zugänglich sind und der Präsentation von Waren dienen, ausgenommen sind beispielsweise Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure, Sanitär-, Sozial- und Lagerräume und Technikräume. Mehrere Gebäude oder Gebäudeteile, einschließlich damit im Zusammenhang stehender sonstiger Anlagen, gelten als ein Einkaufszentrum nach Abs. 2, wenn sie in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und

(4) Die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von Einkaufszentren gemäß Abs. 2 Z 1 ist nach Maßgabe der folgenden Absätze nur zulässig

(5) Die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von Supermärkten und Einkaufszentren gemäß Abs. 2 Z 2 ist nur zulässig, wenn sich diese in Ortskernlage einer Gemeinde befinden. Eine Ortskernlage besteht, wenn in einem verordneten Örtlichen Entwicklungskonzept gemäß § 26 ein Ortskern nach dem Stand der Technik abgegrenzt worden ist. Verfügt eine Gemeinde nicht über eine Ortskernabgrenzung in ihrem örtlichen Entwicklungskonzept gemäß § 26, so ist eine Ortskernlage gegeben, wenn der Standort alle folgenden Kriterien erfüllt:

(6) Eine wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung eines bestehenden Supermarkts außerhalb der Ortskernlage gemäß Abs. 5 ist ausnahmsweise zulässig, wenn gleichzeitig ein Supermarkt in Ortskernlage in derselben oder einer anderen Gemeinde errichtet oder ein bestehendes Gebäude der Verwendung als Supermarkt zugeführt wird. Die Verkaufsfläche des bestehenden Supermarkts kann um die Fläche des zusätzlich betriebenen Supermarkts, jedoch maximal um 300 m², erweitert werden. Der Betrieb des zusätzlich betriebenen Supermarktes ist langfristig sicherzustellen.

(7) Die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von Einkaufszentren und Supermärkten ist nur unter Einhaltung der folgenden Kriterien zulässig:

(8) Für neu errichtete Einkaufszentren ist im Falle der Aufgabe der Nutzung als Einkaufszentrum sicherzustellen, dass eine widmungsgemäße Nachnutzung erfolgt und im Falle fehlender Nachnutzung sämtliche Gebäude und versiegelte Freiflächen rückgebaut werden. Dazu ist bei der Bewilligung gemäß Abs. 10 ein Nachnutzungskonzept vorzulegen. Zur Sicherung des Rückbaus ist eine Bankgarantie zu hinterlegen. Der Standortgemeinde ist die Option eines Ankaufs zu marktüblichen Preisen der dann ungenutzten Grundstücke anzubieten.

(9) Für Supermärkte gemäß Abs. 2 mit einer Verkaufsfläche von 80 bis 300 m2 kann von den Erfordernissen des Abs. 5 Z 3 hinsichtlich des Abstands von max. 500 m und des Vorliegens der drei Einrichtungen in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen abgesehen werden und sind die Regelungen des Abs. 7 Z 1 bis 4 nicht anzuwenden.

(10) Die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von Supermärkten und Einkaufszentren sowie die Verwendung eines bestehenden Gebäudes als Supermarkt oder Einkaufszentrum im Sinne des Abs. 2 bedarf - unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:

(11) Die Bewilligung gemäß Abs. 10 ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen - mit Bescheid zu erteilen, wenn

(12) Parteistellung im Bewilligungsverfahren haben die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft gemäß § 3 des Gesetzes über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft - Bgld. L-UAG, LGBl. Nr. 78/2002, in der jeweils geltenden Fassung, und die Landesregierung. Die Landesregierung ist berechtigt, die Interessen der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Landesregierung als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

(13) Im Bewilligungsverfahren ist der Standortgemeinde durch Übermittlung der Einreichunterlagen gemäß Abs. 9 Gelegenheit zu geben, binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen. Die Wirtschaftskammer Burgenland und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland sind gleichzeitig von der jeweiligen Einleitung eines Bewilligungsverfahrens in Kenntnis zu setzen.

(14) Die Bewilligung erlischt, wenn

17. In § 38 wird in Z 1 das Zitat „§ 37 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 37 Abs. 10“ und in Z 2 das Zitat „§ 37 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 37 Abs. 11“ ersetzt.

18. § 40a lautet:

## „§ 40a {#art_40a}

### Gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet für Grünland {#prov_gesondert_zu_kennzeichnendes_aufschlie_ungsgebiet_fur_grunland}

(1) Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3, deren uneingeschränkter widmungsgemäßer Nutzung zur Zeit der Planerstellung öffentliche Interessen entgegenstehen, können als gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet gewidmet werden, wenn durch Ergreifung und Umsetzung bestimmter Maßnahmen die uneingeschränkte widmungsgemäße Nutzung sichergestellt werden kann. Der widmungsgemäßen Nutzung können insbesondere entgegenstehen:

(2) Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

(3) Die Umsetzung der in Abs. 2 angeführten Maßnahmen zur Sicherstellung der uneingeschränkten widmungsgemäßen Nutzung ist in der Verordnung gemäß § 31 Abs. 3 rechtsverbindlich als Voraussetzung für die Freigabe der Grünflächen unter sinngemäßer Anwendung von § 45 Abs. 2 festzulegen.

(4) Der Gemeinderat hat unter sinngemäßer Anwendung von § 45 Abs. 2 durch Verordnung festzustellen, dass die Maßnahmen, die eine uneingeschränkte widmungsgemäße Nutzung sicherstellen, vollständig umgesetzt worden sind.“

19. In § 42 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Grundteilungen und“.

20. In § 45 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „gesichert ist“ die Wortfolge „oder Mängel in der Grundstücksstruktur beseitigt wurden“ eingefügt.

21. § 46 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei der Aufstellung der Bebauungspläne (Teilbebauungspläne) ist die räumliche Verteilung der Gebäude und Einrichtungen nach Möglichkeit so festzulegen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird. Auf ein ausreichendes Maß an Licht, Luft und Sonne ist Rücksicht zu nehmen. Gleichzeitig sind den Gedanken der Stärkung der Stadt- und Ortskerne, der Ressourcenschonung und dem Landschaftsschutz Rechnung zu tragen.“

22. Dem § 46 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Dem Bebauungsplan sind schriftliche Erläuterungen, denen jedoch keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt, anzufügen.“

23. § 47 lautet:

## „§ 47 {#art_47}

### Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) {#prov_inhalt_des_bebauungsplanes_teilbebauungsplanes}

(1) Durch den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) sind folgende Einzelheiten festzulegen:

(2) Im Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) können weiters festgelegt werden:

(3) Bei der Festsetzung der Baulinien ist darauf zu achten, dass bei Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen die Sichtverhältnisse für Verkehrsteilnehmer durch Bauwerke möglichst wenig beeinträchtigt werden.“

24. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

## „§ 47a {#art_47a}

### Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) für Grünflächen {#prov_inhalt_des_bebauungsplanes_teilbebauungsplanes_fur_grunflachen}

(1) Durch den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) sind folgende Inhalte festzulegen:

(2) Im Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) können weiters festgelegt werden:

(3) Bei der Festsetzung der Baulinien ist darauf zu achten, dass bei Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen die Sichtverhältnisse für Verkehrsteilnehmer durch Bauwerke möglichst wenig beeinträchtigt werden.“

25. In § 48 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Grundteilungen und“.

26. § 50 Abs. 1 lautet:

„(1) Sofern kein Bebauungsplan oder Teilbebauungsplan vorliegt, hat der Gemeinderat für die durch den Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmeten Teile des Gemeindegebietes oder hinsichtlich einzelner Gebiete des Baulandes die Grundsätze der Bebauung mit Verordnung durch Bebauungsrichtlinien festzulegen. Weiters kann der Gemeinderat die Grundsätze der Bebauung für Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3 festlegen.“

27. § 50 Abs. 3 Z 1 und 2 lautet:

28. In § 52 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „die beantragte Grundteilung oder“.

29. Dem § 53c wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Errichtung und der Betrieb von Klein- und Kleinstwindkraftanlagen ist nur auf Flächen außerhalb des Ortsgebietes zulässig, die als Bauland-Betriebsgebiet oder Bauland-Industriegebiet gewidmet sind.“

30. Dem § 56 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Für Verfahren über Einkaufszentren im Sinne des § 37 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, die bis 30. Juni 2023 anhängig gemacht werden und für die bereits erhebliche Investitionen für die Errichtung der Infrastruktur getätigt wurden, sind die Bestimmungen des § 37 Burgenländischen Raumplanungsgesetz 2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2022, anzuwenden.“

31. Dem § 59 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 24a Abs. 14, § 24b Abs. 5, § 33 Abs. 3, §§ 33a, 37, 38, 40a, 42 Abs. 1, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 4 und 5, §§ 47, 47a, 48 Abs. 1, § 50 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3, § 53c Abs. 7 und § 56 Abs. 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 33 Abs. 4.

(9) § 24a Abs. 2 Z 9 lit. a und lit. b, Abs. 3, 4, 11 bis 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2023 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“