44.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Mai 2023, mit der die Burgenländische Bauverordnung 2008 geändert wird [CELEX Nr. 32018L0844]

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Mai 2023, mit der die Burgenländische Bauverordnung 2008 geändert wird

> Auf Grund des § 4 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022, wird verordnet:

> Die Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 34 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Einfamilien-, Zweifamilien-, Mehrfamilien- und Reihenhäuser, sind bauliche sowie elektrotechnische Maßnahmen für das nachträgliche Anbringen von Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen vorzusehen.

(10) Neubauten von Wohnhausanlagen im Sinne des § 40 Abs. 2 sind unter Einsatz von Photovoltaikanlagen auf Gebäudeoberflächen mit einer Nennleistung von mindestens 2 kWp je 100 m2 konditionierter Brutto-Grundfläche zu errichten.

2. Dem § 34a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Jeder Aussteller von Energieausweisen ist verpflichtet, zusätzlich zu den in der Anlage 9 angeführten Indikatoren, Berechnungen des Ökoindex OI3 basierend auf der IBO Richtwerte-Tabelle für Baumaterialien mit der Bezugsgrenze BG1 in die Energieausweisdatenbank einzugeben und zu registrieren.“

3. In § 40 Abs. 2 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

4. § 40a samt Überschrift lautet:

## „§ 40a {#art_40a}

### Ladestationen für Elektrofahrzeuge {#prov_ladestationen_fur_elektrofahrzeuge}

(1) Beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, sind für mindestens jeden fünften Stellplatz, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, bestehend aus Leerverrohrung in ausreichender Dimensionierung, Platzreserven für Stromzähler und Stromverteiler sowie gegebenenfalls ein Lastmanagement vorzusehen. Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen zu treffen:

Anzahl bewilligter

Parkplätze

Mindestanzahl

Ladepunkte

min. Gesamtleistung

aller Ladepunkte

min. Leistung*

erster Ladepunkt

10 bis 20

1

22 kW

22 kW

ab 20 bis 50

2

47 kW

22 kW

ab 50 bis 100

3

58 kW

22 kW

ab 100 bis 200

4

69 kW

22 kW

200 bis 400

8

138 kW

50 kW

400

12

182 kW

50 kW

*Es muss mindestens ein Ladepunkt mit der angegebenen Leistung ausgeführt werden.

(2) Beim Neubau von Wohngebäuden, die über Stellplätze verfügen, sind für einen Stellplatz pro Wohneinheit, unabhängig von anders lautenden Stellplatzbestimmungen der Gemeinden, Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, bestehend aus Leerverrohrung in ausreichender Dimensionierung, Platzreserven für Stromzähler und Stromverteiler sowie gegebenenfalls ein Lastmanagement vorzusehen.

5. Dem § 43 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 34 Abs. 9 und 10, § 34a Abs. 8, § 40 Abs. 2 und § 40a treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“