61.Gesetz vom 21. September 2023, mit dem das Burgenländische Landesbetreuungsgesetz geändert wird (XXII. Gp. RV 2030 AB 2073)

Gesetz vom 21. September 2023, mit dem das Burgenländische Landesbetreuungsgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Landesbetreuungsgesetz - Bgld. LBetreuG, LGBl. Nr. 42/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 2 entfällt nach dem Wort „und“ der Buchstabe „Z“.

2. In § 2 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, danach das Wort „und“ eingefügt und folgende Z 7 angefügt:

4. § 2 Abs. 5 Z 3 lautet:

5. In § 3 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, Nachzahlungen von Familienbeihilfeleistungen“ und das Wort „Karenzgeld“ wird durch das Wort „Kinderbetreuungsgeld“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 1 Z 15 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

7. In § 5 Abs. 4 wird vor dem sechsten Satz die Absatzbezeichnung „(4a)“ und vor dem siebten Satz die Absatzbezeichnung „(4b)“ eingefügt.

8. § 5 Abs. 6 lautet:

„(6) Sämtliche Einkünfte, wie auch der Bezug von Kinderbetreuungsgeld sind entsprechend zu berücksichtigen; davon ausgenommen ist der Bezug von Familienbeihilfe.“

9. Der bisherige § 5 Abs. 6 letzter Satz erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

10. In § 7 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „2013“.

11. § 9 lautet:

## „§ 9 {#art_9}

### Kostenhöchstsätze - Kostenaufteilung - Kostentragungbei Asylwerberinnen und Asylwerbern {#prov_kostenhochstsatze_kostenaufteilung_kostentragungbei_asylwerberinnen_und_asylwerbern}

(1) Die Kostenhöchstsätze, die Kostenaufteilung und die Kostentragung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 14 und § 5 Abs. 2 sowie §§ 7 und 8 richten sich nach der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 63/2004, in der Fassung LGBl. Nr. 94/2022, wobei im Einzelfall die dort vorgesehenen Höchstsätze überschritten werden können. Die Kosten, welche über die Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG hinausgehen, werden zur Gänze vom Land getragen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Kostenhöchstsätze für Leistungen der Grundversorgung festlegen.

(3) Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist für die damit verbundenen Aufwendungen ein Freibetrag einzuräumen, dessen Höhe durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden kann.“

12. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Verweise in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf folgende Fassungen:

13. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Verweise in diesem Gesetz auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, sind als Verweis auf die Fassung des Staatsvertrages BGBl. III Nr. 68/2021 – EMRK zu verstehen.“

14. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2023 treten in Kraft: