68.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Oktober 2023, mit der die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm für das „Untere Pinka- und Stremtal“ erlassen wird, geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Oktober 2023, mit der die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm für das „Untere Pinka- und Stremtal“ erlassen wird, geändert wird

> Auf Grund der §§ 13 und 14 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2023, wird verordnet:

> Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm für das „Untere Pinka- und Stremtal“ erlassen wird, LGBl. Nr. 22/1977, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2016, wird wie folgt geändert:

1. §§ 3, 4 und 5 Abs. 1 entfallen.

2. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „Zur Erreichung des Paritätseinkommens sind anzustreben:“ durch die Wortfolge „Für die Entwicklung der Landwirtschaft sind folgende besondere Zielsetzungen anzustreben:“ ersetzt.

3. § 5 Abs. 2 lit. a und lit. c entfallen.

4. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Innerhalb der Weinbaufluren soll der Neuauspflanzung von Weinreben der Vorrang eingeräumt werden.“

5. §§ 6, 7, 8 und 10 Abs. 3 entfallen.

6. In § 10 Abs. 4 wird das Zitat „(§ 14 Abs. 3 lit. a des Raumplanungsgesetzes)“ durch das Zitat „(§ 33 Abs. 3 Z 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

7. § 10 Abs. 4 lit. a und lit. e sowie Abs. 5 entfallen.

8. In § 11 wird die Wortfolge „Dorfgebiet (§ 14 Abs. 3 lit. b des Raumplanungsgesetzes)“ durch die Wortfolge „Dorfgebiet (§ 33 Abs. 3 Z 2 Bgld. RPG 2019)“ ersetzt und die Wortfolge „Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen (§ 14 Abs. 3 lit. g des Raumplanungsgesetzes)“ durch die Wortfolge „Baugebiete für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen (§ 33 Abs. 3 Z 7 lit. a bis c Bgld. RPG 2019)“ ersetzt.

9. § 12 lautet:

## „§ 12 {#art_12}

### Verkehrsflächen {#prov_verkehrsflachen}

Für Weinberggebiete sind die erforderlichen Erschließungsstraßen und Sammelparkplätze vorzusehen.“

10. § 13 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Zonen nach Abs. 2, 3, 4 und 5 sind im Flächenwidmungsplan als Grünfläche mit Sondernutzung mit den Buchstaben „G-Ke“ (Kellerzone), „G-So“ (Sonderzone), „G-Wp“ (Weinproduktionszone) oder „G-Fr “ (Freihaltezone) zu kennzeichnen.“

11. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4, §§ 11, 12 und 13 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 68/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen §§ 3, 4 und 5 Abs. 1, 2 lit. a und c, §§ 6, 7, 8, 10 Abs. 3, 4 lit. a und e sowie Abs. 5.“

Der Landesrat:

Mag. Dorner