72.Gesetz vom 19. Oktober 2023, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird (XXII. Gp. RV 2090 AB 2129)

Gesetz vom 19. Oktober 2023, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 erster Satz entfällt die Wortfolge „frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 16 LBDG 1997, allenfalls in Verbindung mit § 194a LBDG 1997 bewirken können hätte oder“.

2. § 47 Abs. 2 lautet:

„(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 31 und 33 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind, sofern in den folgenden Absätzen kein anderer Anpassungsmodus festgelegt wird, mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn

3. In § 70 Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V“ durch die Wortfolge „Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001“ ersetzt und die Wortfolge „bzw. des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001“ entfällt.

4. In § 73 Abs. 2 wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V“ durch die Wortfolge „Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001“ ersetzt und die Wortfolge „bzw. des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001“ entfällt.

5. In § 111 Abs. 1 wird die Wortfolge „Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V“ durch die Wortfolge „Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001“ ersetzt und die Wortfolge „bzw. des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001“ entfällt.

6. Dem § 117 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2023 treten in Kraft: