80.Gesetz vom 21. September 2023, mit dem das Burgenländische Abgabengesetz und das Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland geändert werden (XXII. Gp. RV 2029 AB 2075) [CELEX Nr. 32020L2184]

Gesetz vom 21. September 2023, mit dem das Burgenländische Abgabengesetz und das Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland geändert werden

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Burgenländischen Abgabengesetzes

> Das Burgenländische Abgabengesetz - Bgld. AbgG, LGBl. Nr. 14/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

#### „2a. Abschnitt

#### Information über den Wasserpreis“

2. Nach der Überschrift zum 2a. Abschnitt wird folgender § 4a eingefügt:

## „§ 4a {#art_4a}

### Information über den Wasserpreis {#prov_information_uber_den_wasserpreis}

(1) Die Abgabenbehörden der Gemeinden, die Gebühren für den Bezug von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften vorschreiben, haben die Abgabepflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.

(2) Gemeinden, die mindestens 10 000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50 000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zugangs zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Art. 16 der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür anfallenden Kosten zu berücksichtigen.

(3) Die Informationen können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibung erfolgen. Die Informationen können in digitaler Form erfolgen, der die Abgabenpflichtigen der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt haben.

(4) Zum Zweck der Information über den Wasserpreis gemäß Abs. 1 und 2 dürfen Identifikationsdaten (Name, Geburtsdatum und Adresse) und Erreichbarkeitsdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) der Abgabenpflichtigen verarbeitet werden, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.“

3. In § 5 Abs. 1 Z 5 wird am Ende der lit. d der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

4. In § 5 Abs. 3 wird das Zitat „4 und 5“ durch das Zitat „4, 5 und 6“ ersetzt.

5. Nach der Überschrift zum 4. Abschnitt wird folgender § 5a eingefügt:

## „§ 5a {#art_5a}

### Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde {#prov_eigener_wirkungsbereich_der_gemeinde}

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, mit Ausnahme jener der Vollstreckung, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“

6. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 2a. Abschnitt, § 5 Abs. 1 und 3, § 5a sowie § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

7. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:

## „§ 7 {#art_7}

### Umsetzungshinweis {#prov_umsetzungshinweis}

Mit dem Gesetz LGBl. Nr. 80/2023 wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020 S. 1, umgesetzt.“

#### Artikel 2

#### Änderung des Gesetzes über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland

> Das Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl. Nr. 73/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

## „§ 28a {#art_28a}

### Information über den Wasserpreis {#prov_information_uber_den_wasserpreis_2}

(1) Der Verband, der Gebühren für den Bezug von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften vorschreibt, hat die Abgabepflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.

(2) Stellt der Verband mindestens 10 000 m³ Wasser pro Tag bereit oder versorgt er mindestens 50 000 Personen mit Wasser, hat er weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern der Verband Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zugangs zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Art. 16 der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür anfallenden Kosten zu berücksichtigen.

(3) Die Informationen können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibung erfolgen. Die Informationen können in digitaler Form erfolgen, der die Abgabenpflichtigen dem Verband gegenüber zugestimmt haben.

(4) Zum Zweck der Information über den Wasserpreis gemäß Abs. 1 und 2 dürfen Identifikationsdaten (Name, Geburtsdatum und Adresse) und Erreichbarkeitsdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) der Abgabenpflichtigen verarbeitet werden, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.“

2. Der bisherige Wortlaut des § 37 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Kommt der Verband seiner Informationspflicht gemäß § 28a nicht ordnungsgemäß nach, so ist er wegen dieser Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.“

3. Dem § 40 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) §§ 28a, 37 und 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

4. Nach § 40 wird folgender § 41 angefügt:

## „§ 41 {#art_41}

### Umsetzungshinweis {#prov_umsetzungshinweis_2}

Mit dem Gesetz LGBl. Nr. 80/2023 wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020 S. 1, umgesetzt.“