86.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Dezember 2023, mit der die Verordnung, mit der eine Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland vorgenommen wird, geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Dezember 2023, mit der die Verordnung, mit der eine Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland vorgenommen wird, geändert wird

> Auf Grund von § 53c Abs. 2 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2023, wird verordnet:

> Die Verordnung, mit der eine Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland vorgenommen wird, LGBl. Nr. 9/2023, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

„§ 1

Örtlicher Geltungsbereich

Der örtliche Geltungsbereich dieser Verordnung bezieht sich auf die Gebiete der Gemeinden Deutschkreutz, Halbturn, Neusiedl am See, Weiden am See, Nikitsch, Pama, Großwarasdorf, Horitschon und Raiding.“

2. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 86/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

3. Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2023 wird durch die Anlage 1 zur vorliegenden Verordnung ersetzt.