92.Gesetz vom 19. Oktober 2023, mit dem das Gesetz über die Förderung der Familien im Burgenland geändert wird (XXII. Gp. RV 2094 AB 2126) [CELEX Nr. 32011L0051]

Gesetz vom 19. Oktober 2023, mit dem das Gesetz über die Förderung der Familien im Burgenland geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Gesetz über die Förderung der Familien im Burgenland (Bgld. Familienförderungsgesetz), LGBl. Nr. 20/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

## „§ 1 {#art_1}

### Zielsetzung {#prov_zielsetzung}

(1) Die Familie ist die Grundlage der menschlichen Gesellschaft. Daher schützt und fördert das Land Burgenland die Familie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die Verantwortung der Gesellschaft gegenüber der Familie soll gestärkt und den Familien soll eine angemessene Lebensführung ermöglicht werden. Die Beziehungen der Familienmitglieder zueinander sollen gefestigt werden. Personen, die Sorgepflichten für unversorgte Kinder zu tragen haben, sollen bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder unterstützt sowie gefördert werden.“

2. § 2 lautet:

## „§ 2 {#art_2}

### Gegenstand {#prov_gegenstand}

Gegenstand dieses Gesetzes ist die Förderung

3. § 3 entfällt.

4. § 5 lautet:

## „§ 5 {#art_5}

### Fördergrundsätze {#prov_fordergrundsatze}

(1) Bei Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind nachfolgende Grundsätze zu beachten:

(2) Die Abwicklung von Förderungen kann geeigneten Einrichtungen übertragen werden.

(3) Auf eine Gewährung von Förderungsmitteln auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Förderungen nach diesem Gesetz dürfen an Dritte nicht abgetreten oder verpfändet, von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.“

5. Nach der Überschrift des 2. Abschnitts werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt:

## „§ 5a {#art_5a}

### Förderungsrichtlinien {#prov_forderungsrichtlinien}

(1) Die Landesregierung kann Richtlinien erlassen, in welchen entsprechend der Zielsetzungen des § 1 nähere Bestimmungen zu den Fördermaßnahmen festgelegt werden, insbesondere über die

(2) Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen und auf der Website des Amtes der Burgenländischen Landesregierung bereit zu stellen.

## § 5b {#art_5b}

### Arten der Förderung {#prov_arten_der_forderung}

Eine Förderung auf Grund dieses Gesetzes kann erfolgen durch

6. Die §§ 6 bis 8c sowie 9 bis 12 entfallen.

7. In § 14 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „Geschäftsteinteilung“ durch das Wort „Geschäftseinteilung“ ersetzt.

8. Nach § 17 wird folgender §17a eingefügt:

## „§ 17a {#art_17a}

### Video- oder Telefonkonferenzsitzungen, Umlaufbeschlüsse {#prov_video_oder_telefonkonferenzsitzungen_umlaufbeschlusse}

(1) Sitzungen des Familienbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.

(2) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Familienbeirats zu berichten.“

9. Nach der Überschrift des 4. Abschnitts wird folgender § 19a eingefügt:

## „§ 19a {#art_19a}

### Datenschutzrechtliche Bestimmungen {#prov_datenschutzrechtliche_bestimmungen}

(1) Die Landesregierung ist als datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO), ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes nachstehend angeführte personenbezogene Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Prüfung des Förderbedarfs und der Förderwürdigkeit, zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, zur Fördergewährung, zu Kontrollzwecken von Angaben im Förderansuchen, für Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung des Leistungsangebots sowie für statistische Auswertungen zu ermitteln und zu verarbeiten, sofern diese für die konkrete Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(2) Die Landesregierung ist - bei Vorliegen der Einwilligung der oder des Betroffenen - ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 im Wege der amtswegigen Datenermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und das personenbezogene Datum gemäß Abs. 1 Z 8 bis 10 vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu ermitteln sowie Daten über die Förderleistungen an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, das Finanzamt oder die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit zu übermitteln, sofern dies für die Erfüllung der diesen obliegenden Angelegenheiten erforderlich ist. Das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, das Finanzamt sowie die Träger der sozialen Mindestsicherung und der Chancengleichheit sind wiederum berechtigt, die für die Anfragenbeantwortung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, für die Feststellung der Förderungswürdigkeit, zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückerstattung erforderlichen Daten gemäß § 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 25/2023, über das Transparenzportal abzufragen.

(4) Der Antragsteller hat mit seiner Unterschrift auf der Einwilligungserklärung, welche dem Antragsformular als Beilage angeschlossen ist, zu bestätigen, dass er von den Personen, deren personenbezogene Daten er im Zuge der Antragstellung bekannt geben hat, die datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen eingeholt hat. Der Antragsteller muss die Einwilligungserklärung dem Antrag nicht beifügen, er muss sie der Behörde aber auf Verlangen vorweisen können.“

10. In der Überschrift zu § 20 wird nach dem Wort „Inkrafttreten“ das Wort „, Außerkraftreten“ eingefügt und dem § 20 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) §§ 1, 2, 5, 5a, 5b, 14 Abs. 1, §§ 17a, 19a und 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen die §§ 3 und 6 bis 12 sowie die Anlage zu § 8. Der Entfall der §§ 3 und 6 bis 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 berührt nicht die Wirkung der Bewilligungen von Förderungen die vor dem Entfall bewilligt wurden.“

11. In § 21 erster Satz wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

12. In § 21 Z 1 wird der Strickpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„geändert durch die Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1 bis 4;“

13. Die Anlage zu § 8 entfällt.