95.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2023, mit der die Burgenländische Richtsatzverordnung geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2023, mit der die Burgenländische Richtsatzverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 11 Abs. 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2023, wird verordnet:

> Die Burgenländische Richtsatzverordnung - Bgld. RSV, LGBl. Nr. 16/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Der monatliche Richtsatz für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beträgt

2. In § 3 wird der Betrag „96“ durch den Betrag „104“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 1 Abs. 1 und § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“