100.Gesetz vom 19. Oktober 2023, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 geändert wird (XXII. Gp. RV 2098 AB 2131)

Gesetz vom 19. Oktober 2023, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 24a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „unbebaute Baulandgrundstücke“ die Wortfolge „oder Teile davon“ eingefügt und der Z 9 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Miteigentum beziehen sich die Ausnahmen gemäß lit. a und b jeweils nur auf den entsprechenden Miteigentumsanteil.“

2. In § 24a entfällt in Abs. 5 Z 1 nach der Wortfolge „das Ausmaß“ der Beistrich und in Abs. 8 wird nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt

„Die Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist.“

3. In § 24a Abs. 14 entfällt nach der Wortfolge „als Bauland ausgewiesen sind“ der Beistrich und nach dem Wort „aufweisen“ wird ein Beistrich eingefügt.

4. § 53a Abs. 4 und 5 lauten und Abs. 6 wird angefügt:

„(4) Die Eignungszone ist als Maßnahme der überörtlichen Raumplanung im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Bewilligungen von Photovoltaikanlagen mit einer Flächeninanspruchnahme von über 10 ha auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften sind nur zulässig, wenn sie der Verordnung nicht widersprechen. Photovoltaikanlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Abs. 2 Z 3 übersteigen und weniger als 10 ha Fläche in Anspruch nehmen, sind überdies nur auf Flächen mit einer entsprechenden Widmung (Ausweisung von Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 für Photovoltaik) zulässig.

(5) Photovoltaikanlagen, die mittels Direktleitung

(6) Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen im Sinne der Abs. 3, 4 und 5 stellen ein vorrangiges öffentliches Interesse dar.“

5. § 53b Abs. 1 lautet:

„(1) Als Ausgleich für die durch

6. In § 53b Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

7. Dem § 53b wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Windkraft- und Photovoltaikabgabe ist vom Amt der Landesregierung als Abgabenbehörde einzuheben. Die Abgabenbehörde hat die Abgabe durch Bescheid festzusetzen. Die Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist.“

8. Dem § 59 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 24a Abs. 2, 5, 8 und 14, § 53a Abs. 4 bis 6 und § 53b Abs. 1, 5 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“