1.Gesetz vom 16. November 2023, mit dem das Burgenländische Gesundheitswesengesetz 2017 und das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 geändert werden (XXII. Gp. RV 2155 AB 2191)

Gesetz vom 16. November 2023, mit dem das Burgenländische Gesundheitswesengesetz 2017 und das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 geändert werden

> Der Landtag hat - teilweise in Ausführung der Grundsätze des § 27a Abs. 5 Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023, und des § 11a Abs. 4 Zahnärztegesetz - ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2022 - beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Burgenländischen Gesundheitswesengesetzes 2017

> Das Burgenländische Gesundheitswesengesetz 2017 - Bgld. GwG 2017, LGBl. Nr. 6/2018, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 1 und 2 lautet:

2. § 9 Abs. 1 Z 9 lautet:

3. § 16 Abs. 1 Z 3 lautet:

4. § 21a lautet:

## „§ 21a {#art_21a}

### Datenverarbeitung durch den Burgenländischen Gesundheitsfonds {#prov_datenverarbeitung_durch_den_burgenlandischen_gesundheitsfonds}

(1) Der Burgenländische Gesundheitsfonds ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, ermächtigt, zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art. 9 der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit jene personenbezogenen Daten

zu verarbeiten.

(2) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind; im Fall des Abs. 1 Z 1 spätestens nach der Streichung dieser Ärztin oder dieses Arztes aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998, im Fall des Abs. 1 Z 2 spätestens nach Streichung dieser oder dieses Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste gemäß § 45 Abs. 2 ZÄG.“

5. Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Z 1 und 2, § 9 Abs. 1 Z 9, § 16 Abs. 1 Z 3 und § 21a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

#### Artikel 2

#### Änderung des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000

> Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag zu § 43 wird folgender Eintrag eingefügt:

b) Der Eintrag zu § 64a lautet:

2. § 2 Z 4 lautet:

3. In § 2 Z 6 wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt.

4. § 4 lautet:

## „§ 4 {#art_4}

### Verweisungen {#prov_verweisungen}

Soweit in diesem Gesetz auf folgende Normen verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:

5. In § 5 Abs. 8 Z 4 wird das Wort „vorgesehenene“ durch das Wort „vorgesehene“ ersetzt.

6. In § 7 Abs. 10, § 24a Abs. 5 Z 3, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 sowie § 67 Abs. 1 Z 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.

7. § 21a lautet:

## „§ 21a {#art_21a_2}

### Ausbildungsstätten {#prov_ausbildungsstatten}

Die Rechtsträger von Fondskrankenanstalten haben entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß § 6b ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht.“

8. In § 25 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.

9. In § 29 Abs. 4 wird nach dem Wort „Strahlenschutzgesetzes“ die Zahl „2020“ eingefügt.

10. In § 33 Abs. 3 wird die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt.

11. § 38 Abs. 1 Z 1 lautet:

12. In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und den Burgenländischen Gesundheitsfonds“ ersetzt.

13. In § 41 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Burgenländische Gesundheitsfonds“ ersetzt.

14. § 43a lautet:

## „§ 43a {#art_43a}

### Datenverarbeitung durch die Landesregierung {#prov_datenverarbeitung_durch_die_landesregierung}

(1) Die Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, ermächtigt,

zu verarbeiten.

(2) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind; im Fall des Abs. 1 Z 1 spätestens nach der Streichung dieser Ärztin oder dieses Arztes aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998, im Fall des Abs. 1 Z 2 spätestens nach Streichung dieser oder dieses Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste gemäß § 45 Abs. 2 ZÄG.“

15. In § 46 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

16. In § 60 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „nach dem LAKAP 2008 (§ 14)“.

17. In § 63 Abs. 5 wird das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.

18. In § 64 Abs. 1 wird nach dem Wort „Gesundheitsfonds“ der Klammerausdruck „(BURGEF)“ eingefügt.

19. § 64a lautet:

## „§ 64a {#art_64a}

### Tätigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle {#prov_tatigkeit_des_dachverbandes_der_sozialversicherungstrager_als_verbindungsstelle_und_als_betreiber_der_zugangsstelle}

(1) Gemäß § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz - SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018, wird der Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) als Verbindungsstelle für den BURGEF festgelegt. Der Dachverband besorgt die Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(2) Hinsichtlich des unionsrechtlich vorgesehenen Datenaustausches, insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1, wird der Dachverband für den BURGEF gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG als Betreiber der Zugangsstelle festgelegt. Der Dachverband besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(3) Kostenerstattungen und Auskünfte im Rahmen von Kostenersatzfragen haben unter Einbindung der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, zu erfolgen.“

20. § 66 Abs. 3 Z 2 lautet:

21. § 68 lautet:

## „§ 68 {#art_68}

### Aufgaben der Schiedskommission {#prov_aufgaben_der_schiedskommission}

Die Schiedskommission ist zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig:

22. In § 71 Abs. 2 entfällt das Zitat „, BGBl. Nr. 155/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 18/2010,“.

23. In § 83 Abs. 2 entfällt das Zitat „auf Grund § 14 des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes“.

24. Dem § 86 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 4 und 6, §§ 4, 5 Abs. 8 Z 4, § 7 Abs. 10, §§ 21a, 24a Abs. 5 Z 3, § 25 Abs. 4, § 29 Abs. 4, § 33 Abs. 3, § 38 Abs. 1 Z 1, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 2, §§ 43a, 46 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 60 Abs. 3, § 63 Abs. 2 und 5, § 64 Abs. 1, §§ 64a, 66 Abs. 3 Z 2, § 67 Abs. 1 Z 2 und 3, §§ 68, 71 Abs. 2 und § 83 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“