5.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Februar 2024, mit der die Verordnung über die Voraussetzungen für die Einreihung in die einzelnen Modellfunktionen (Zugangsverordnung) geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Februar 2024, mit der die Verordnung über die Voraussetzungen für die Einreihung in die einzelnen Modellfunktionen (Zugangsverordnung) geändert wird

> Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Voraussetzungen für die Einreihung in die einzelnen Modellfunktionen (Zugangsverordnung), LGBl. Nr. 104/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2023, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 25 wird folgender 9a. Abschnitt samt Abschnittsüberschrift eingefügt:

#### „9a. Abschnitt

#### Berufsfamilie Sicherheit“

2. Nach der Überschrift zum 9a. Abschnitt werden folgende §§ 25a bis 25c eingefügt:

## „§ 25a {#art_25a}

### Calltaker {#prov_calltaker}

Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Calltaker“ ist ein Qualifikationsnachweis gemäß § 17 Z 1 oder 2 Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023.

## § 25b {#art_25b}

### Disponentin bzw. Disponent {#prov_disponentin_bzw_disponent}

Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Disponentin bzw. Disponent“ ist ein Qualifikationsnachweis gemäß § 17 Z 1 oder 2 Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, in der Fassung des Bundesgeetzes BGBl. I Nr. 69/2023, und eine mindestens einjährige Verwendung in der Modellfunktion „LSZ Calltaker“.

## § 25c {#art_25c}

### Emergency Communication Nurse {#prov_emergency_communication_nurse}

Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Emergency Communication Nurse“ ist ein Qualifikationsnachweis gem. §§ 28 bis 31 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023.“

3. Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der 9a. Abschnitt samt Abschnittsüberschrift sowie §§ 25a bis 25c in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“