21.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. April 2024, mit der die Grundausbildungsverordnung Gemeinden geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. April 2024, mit der die Grundausbildungsverordnung Gemeinden geändert wird

> Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, und des § 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023, wird verordnet:

> Die Grundausbildungsverordnung Gemeinden - GAusbV-Gem, LGBl. Nr. 54/2016, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die praktische Verwendung teilweise nachgesehen werden.“

2. In § 4 Abs. 4 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „, sofern diese nicht nach § 3 Abs. 3 teilweise nachgesehen wurde,“ eingefügt.

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 3 Abs. 3 sowie § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2024 treten mit der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“