34.Gesetz vom 23. Mai 2024, mit dem das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020, das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013, das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz, das Burgenländische Landesbezügegesetz, das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014, das Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014, das Gemeindebedienstetengesetz 1971 und das Objektivierungsgesetz geändert werden (Bezügeanpassungsgesetz 2024) (XXII. Gp. RV 2468 AB 2485)

Gesetz vom 23. Mai 2024, mit dem das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020, das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013, das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz, das Burgenländische Landesbezügegesetz, das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014, das Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014, das Gemeindebedienstetengesetz 1971 und das Objektivierungsgesetz geändert werden (Bezügeanpassungsgesetz 2024)

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020

> Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag zu § 69 wird folgender Eintrag eingefügt:

b) Nach dem Eintrag zu § 136a werden folgende Einträge eingefügt:

2. In § 10 Abs. 2 wird nach dem Wort „Dienstverhältnisses“ die Wortfolge „, einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt (§ 69a)“ eingefügt.

3. In § 58 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „§ 70 Abs. 1 Z 3 (Familienhospiz) oder“ durch die Wortfolge „nach § 70 Abs. 1 Z 3 (Familienhospiz) oder nach § 69a (Rehabilitationsfreistellung) oder“ ersetzt.

4. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:

## „§ 69a {#art_69a}

### Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt {#prov_freistellung_zur_begleitung_eines_kindes_bei_rehabilitationsaufenthalt}

(1) Die oder der Bedienstete, deren bzw. dessen eigenes Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für die Dauer von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.

(2) Bedienstete, die eine Freistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.

(3) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist und vom zuständigen Sozialversicherungsträger oder vom Land bewilligt wurde. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat.

(4) Bei einem Nichtantritt der Rehabilitationsmaßnahme durch das Kind ist der Dienstgeber zu verständigen.

(5) Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach §§ 69 und 88 Abs. 7 oder anderen Freistellungsmöglichkeiten wegen Dienstverhinderung in Kombination mit einer Freistellung gemäß Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.“

5. In § 78a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Pflegefreistellung nach § 69“ die Wortfolge „oder eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 69a“ eingefügt.

6. In § 79 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „mit Zusammenhang“ durch die Wortfolge „im Zusammenhang“ und die Wortfolge „einer anderen Modellstelle“ durch die Wortfolge „der ersten Modellstelle“ ersetzt.

7. In § 81 Abs. 1 wird der Betrag „14,50“ durch den Betrag „15,60“ ersetzt.

8. In § 87 Abs. 6 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

9. In § 87 Abs. 8 wird nach dem Zitat „Abs. 6 Z 1 bis 3“ das Zitat „und Z 7“ und nach der Wortfolge „oder Dienstfreistellung“ jeweils die Wortfolge „, Dienstfreistellung oder Rehabilitationsfreistellung“ eingefügt.

10. In § 107 Abs. 8 wird am Ende der Z 5 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt; am Ende der Z 6 wird das Wort „oder“ und folgende Z 7 angefügt:

11. In § 107 Abs. 10 wird das Zitat „Abs. 8 Z 4 bis 6“ durch das Zitat „Abs. 8 Z 4 bis 7“ ersetzt.

12. In § 110 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „ohne wichigen Grund vorzeitig austritt oder“.

13. In § 110 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr keine Ersatzleistung gebührt.“

14. In § 110 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 1, 2, 5 und 6“ durch das Zitat „Abs. 1, 2, 3a, 5 und 6“ ersetzt.

15. In § 116 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder“ und folgender zweiter Satz wird eingefügt:

„Im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten gebührt keine Ersatzleistung für einen allenfalls bestehenden Freistellungsanspruch über die vierte Woche des Anspruchs auf Freistellung aus dem laufenden Urlaubsjahr.“

16. In § 116 Abs. 8 wird das Zitat „Abs. 5 und 6“ durch das Zitat „Abs. 5, 6 und 7“ ersetzt.

17. Nach § 136a werden folgende §§ 136b bis 136d eingefügt:

## „§ 136b {#art_136b}

### Marktzulage für bestimmte Gesundheitsberufe {#prov_marktzulage_fur_bestimmte_gesundheitsberufe}

(1) Im Gehaltsschema B2 gebührt - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - den Bediensteten der Berufsfamilien „Pflege“ und „Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen“ eine Marktzulage gemäß Abs. 2.

(2) Die Marktzulage beträgt monatlich

(3) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsbezug zu bemessen sind, ist die Marktzulage nur für die Sonderzahlung (§ 80) und die Bezugsfortzahlung bei Dienstverhinderung (§ 88) zu berücksichtigen.

(4) Bei der Ermittlung der Grundvergütung für die Bemessung einer Überstundenvergütung (§ 92), einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 93) oder einer Treueprämie (§ 103) ist die Marktzulage nicht zu berücksichtigen.

(5) Die Marktzulage gemäß Abs. 2 gebührt in aliquotem Ausmaß und bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden. Abweichend davon gebührt die Marktzulage aliquot, wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG, Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes (§ 49), Pflegeteilzeit (§ 52) oder Wiedereingliederungsteilzeit (§ 53) besteht.

(6) Der auf die Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal im Sinne des § 3 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz - EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2023, entfallende Anteil der Marktzulage ist gegenüber begünstigten Personen gesondert auszuweisen.

## § 136c {#art_136c}

### Erfahrungszulage für bestimmte Pflegeassistenzberufe {#prov_erfahrungszulage_fur_bestimmte_pflegeassistenzberufe}

(1) Im Gehaltsschema B2 gebührt - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - Bediensteten der Modellfunktion „Assistenzberufe der Pflege“ eine Zulage gemäß Abs. 2.

(2) Hat die oder der Bedienstete die Gehaltsstufe 11 im Gehaltsband B 2/6 oder B 2/7 erreicht, gebührt ihr oder ihm eine Zulage in Höhe von 120,00 Euro monatlich mit Wirksamkeit des der Vollendung der Verweildauer folgenden Monatsersten.

(3) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsbezug zu bemessen sind, ist diese Zulage nur für die Sonderzahlung (§ 80) und die Bezugsfortzahlung bei Dienstverhinderung (§ 88) zu berücksichtigen.

(4) Bei der Ermittlung der Grundvergütung für die Bemessung einer Überstundenvergütung (§ 92), einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 93) oder einer Treueprämie (§ 103) ist diese Zulage nicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zulage gemäß Abs. 2 gebührt in aliquotem Ausmaß und bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden. Abweichend davon gebührt die Zulage aufgrund des Dienstalters aliquot, wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG, Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes (§ 49), Pflegeteilzeit (§ 52) oder Wiedereingliederungsteilzeit (§ 53) besteht.

## § 136d {#art_136d}

### Leitungszulage für bestimmte Gesundheitsberufe {#prov_leitungszulage_fur_bestimmte_gesundheitsberufe}

(1) Im Gehaltsschema B2 gebührt - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - Bediensteten der Modellfunktionen „Mittleres und Basales Pflegemanagement“ sowie „Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen“ eine Leitungszulage gemäß Abs. 2.

(2) Die Leitungszulage beträgt monatlich

(3) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsbezug zu bemessen sind, ist die Leitungszulage nur für die Sonderzahlung (§ 80) und die Bezugsfortzahlung bei Dienstverhinderung (§ 88) zu berücksichtigen.

(4) Bei der Ermittlung der Grundvergütung für die Bemessung einer Überstundenvergütung (§ 92), einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 93) oder einer Treueprämie (§ 103) ist die Leitungszulage nicht zu berücksichtigen.

(5) Die Leitungszulage gemäß Abs. 2 gebührt in aliquotem Ausmaß und bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden. Abweichend davon gebührt die Leitungszulage aliquot, wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG, Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes (§ 49), Pflegeteilzeit (§ 52) oder Wiedereingliederungsteilzeit (§ 53) besteht.“

18. In § 137 Abs. 8 wird die Wortfolge „zum Zeitpunkt“ durch die Wortfolge „am Tag vor“ ersetzt.

19. § 141 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

20. Dem § 144 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 treten in Kraft:

21. Die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2023 wird durch die Anlage 1 des vorliegenden Gesetzes ersetzt.

22. Die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2023 wird durch die Anlage 2 des vorliegenden Gesetzes ersetzt.

#### Artikel 2

#### Änderung des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013

> Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 69 folgender Eintrag eingefügt:

2. Die Tabelle in § 22 lautet:

in der Entlohnungs-

stufe

in der Entlohnungsgruppe

a

b

c

d

e

Euro

1

3.262,47

2.685,99

2.442,07

2.362,43

2.287,32

2

3.326,52

2.734,33

2.483,82

2.394,73

2.306,19

3

3.390,68

2.783,23

2.525,02

2.427,14

2.325,18

4

3.510,09

2.833,77

2.566,55

2.459,22

2.343,53

5

3.585,46

2.885,95

2.607,86

2.491,52

2.362,40

6

3.694,67

2.956,00

2.649,50

2.523,82

2.381,48

7

3.809,76

3.012,26

2.690,81

2.555,91

2.400,26

8

3.919,41

3.086,31

2.732,46

2.587,88

2.418,95

9

4.067,75

3.202,82

2.786,51

2.626,08

2.438,01

10

4.176,74

3.305,22

2.829,47

2.658,16

2.456,81

11

4.285,62

3.449,22

2.888,65

2.690,25

2.475,59

12

4.409,00

3.558,54

2.934,79

2.722,33

2.494,27

13

4.508,70

3.667,53

2.982,48

2.754,52

2.513,13

14

4.615,40

3.776,63

3.031,04

2.794,51

2.531,82

15

4.745,80

3.886,06

3.080,04

2.827,91

2.550,82

16

4.876,70

3.995,93

3.128,93

2.862,74

2.569,57

17

5.007,90

4.104,82

3.179,80

2.897,67

2.588,57

18

5.138,90

4.214,58

3.229,90

2.941,22

2.607,68

19

5.237,30

4.323,79

3.289,66

2.979,01

2.626,47

20

-

4.370,43

3.339,87

3.016,59

2.645,33

21

-

-

3.364,81

3.035,71

2.654,65

3. Die Tabelle in § 24 Abs. 1 lautet:

in der Entlohnungs-

stufe

in der Entlohnungsgruppe

p1

p2

p3

p4

p5

Euro

1

2.451,52

2.409,56

2.371,32

2.331,22

2.290,90

2

2.493,16

2.445,60

2.403,30

2.356,49

2.309,47

3

2.535,02

2.481,52

2.435,82

2.381,98

2.327,93

4

2.576,77

2.517,34

2.468,67

2.407,03

2.346,38

5

2.618,41

2.553,27

2.501,08

2.432,30

2.364,29

6

2.660,71

2.589,09

2.533,05

2.457,68

2.382,86

7

2.702,57

2.624,58

2.565,14

2.483,06

2.401,43

8

2.744,43

2.660,39

2.597,66

2.508,55

2.419,56

9

2.786,51

2.696,43

2.630,07

2.533,71

2.438,02

10

2.834,40

2.736,85

2.665,63

2.563,95

2.460,99

11

2.880,10

2.772,99

2.698,40

2.589,65

2.479,76

12

2.927,58

2.810,25

2.730,80

2.615,34

2.498,53

13

2.977,17

2.849,29

2.763,38

2.640,82

2.517,08

14

3.026,39

2.888,84

2.796,41

2.666,63

2.535,85

15

3.079,37

2.932,70

2.832,81

2.695,75

2.557,62

16

3.130,00

2.975,43

2.868,13

2.721,46

2.576,22

17

3.181,35

3.017,99

2.904,57

2.747,77

2.595,06

18

3.232,82

3.060,56

2.942,14

2.774,25

2.614,10

19

3.284,24

3.103,84

2.980,27

2.800,57

2.632,83

20

3.335,27

3.147,62

3.018,64

2.827,62

2.651,71

21

3.361,13

3.169,64

3.037,93

2.841,62

2.661,34

4. In § 53 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§ 43 oder § 71“ durch das Zitat „§§ 43, 69a oder 71“ ersetzt.

5. In § 61 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder“.

6. In § 61 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr keine Ersatzleistung gebührt.“

7. In § 61 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 1, 2, 5 und 6“ durch das Zitat „Abs. 1, 2, 3a, 5 und 6“ ersetzt.

8. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:

## „§ 69a {#art_69a_2}

### Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt {#prov_freistellung_zur_begleitung_eines_kindes_bei_rehabilitationsaufenthalt_2}

(1) Die oder der Vertragsbedienstete, deren bzw. dessen eigenes Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für die Dauer von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.

(2) Vertragsbedienstete, die eine Freistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.

(3) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist und vom zuständigen Sozialversicherungsträger oder vom Land bewilligt wurde. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat.

(4) Bei einem Nichtantritt der Rehabilitationsmaßnahme durch das Kind ist der Dienstgeber zu verständigen.

(5) Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 48 Abs. 7, § 69, oder anderen Freistellungs-möglichkeiten wegen Dienstverhinderung in Kombination mit einer Freistellung gemäß Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.

(6) Auf die Zeit der Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt ist § 66 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“

9. In § 71a Abs. 1 wird die Wortfolge „oder eine Pflegefreistellung nach § 69 beantragt“ durch die Wortfolge „, eine Pflegefreistellung nach § 69 oder eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 69a beantragt“ ersetzt.

10. In § 78 Abs. 7 wird am Ende der Z 5 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt; am Ende der Z 6 wird das Wort „oder“ und folgende Z 7 angefügt:

11. In § 78 Abs. 9 wird das Zitat „Abs. 7 Z 4 bis 6“ durch das Zitat „Abs. 7 Z 4 bis 7“ ersetzt.

12. Die Tabelle in § 87 Abs. 1 lautet:

in der Entlohnungs-

stufe

in der Entlohnungsgruppe

s1

s2

s3

s4

Euro

1

5.227,70

4.087,80

3.930,70

3.862,20

2

5.227,70

4.087,80

4.000,40

3.931,40

3

5.227,70

4.105,50

4.070,20

4.010,60

4

5.227,70

4.176,10

4.139,80

4.081,10

5

5.227,70

4.258,30

4.221,40

4.162,30

6

5.227,70

4.408,50

4.356,30

4.276,40

7

5.258,20

4.545,40

4.491,20

4.354,50

8

5.380,40

4.712,40

4.655,60

-

9

5.511,80

4.829,40

4.775,50

-

10

5.722,10

4.951,00

4.895,20

-

11

5.883,20

5.072,20

4.985,10

-

12

6.056,00

5.194,30

-

-

13

6.245,60

5.316,20

-

-

14

6.408,80

5.446,80

-

-

15

6.571,30

5.605,50

-

-

16

6.739,40

5.763,90

-

-

17

6.943,90

5.923,40

-

-

18

7.189,80

6.082,20

-

-

19

7.327,00

6.201,40

-

-

13. Die Tabelle in § 98 Abs. 1 lautet:

in der Entlohnungsstufe

in der

Entlohnungsgruppe l1

Euro

1

3.520,90

2

3.617,16

3

3.751,98

4

3.980,85

5

4.218,59

6

4.454,33

7

4.686,30

8

4.927,14

9

5.166,20

10

5.388,54

11

5.626,38

12

5.843,90

13

6.058,60

14

6.271,80

15

6.496,10

16

6.699,30

17

6.801,20

18

7.106,20

19

-

14. Die Tabelle in § 110 lautet:

in der Entlohnungsstufe

in der

Entlohnungsgruppe l2a2

Euro

1

3.243,50

2

3.321,82

3

3.400,37

4

3.499,07

5

3.667,90

6

3.861,32

7

4.060,84

8

4.283,06

9

4.506,06

10

4.731,83

11

4.958,04

12

5.183,70

13

5.409,69

14

5.629,59

15

5.815,50

16

6.009,40

17

6.207,70

18

6.347,10

19

-

15. § 126 lautet:

## „§ 126 {#art_126}

### Verweisung auf Bundesgesetze {#prov_verweisung_auf_bundesgesetze}

Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

16. Dem § 129 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 treten in Kraft:

#### Artikel 3

#### Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997

> Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 96b folgender Eintrag eingefügt:

2. In § 11 Abs. 5 wird am Ende der Z 5 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt; am Ende der Z 6 wird das Wort „oder“ und folgende Z 7 angefügt:

3. In § 11 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 5 Z 4 bis 6“ durch das Zitat „Abs. 5 Z 4 bis 7“ ersetzt.

4. In § 81 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§§ 96a oder 96b“ durch das Zitat „§§ 96a, 96b oder 96c“ ersetzt.

5. Nach § 96b wird folgender § 96c eingefügt:

## „§ 96c {#art_96c}

### Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt {#prov_freistellung_zur_begleitung_eines_kindes_bei_rehabilitationsaufenthalt_3}

(1) Der Beamte, dessen eigenes Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für die Dauer von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.

(2) Beamte, die eine Freistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.

(3) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist und vom zuständigen Sozialversicherungsträger oder vom Land bewilligt wurde. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat.

(4) Bei einem Nichtantritt der Rehabilitationsmaßnahme durch das Kind ist der Dienstgeber zu verständigen.

(5) Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 96 oder anderen Freistellungsmöglichkeiten wegen Dienstverhinderung in Kombination mit einer Freistellung gemäß Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.“

6. In § 98a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „oder eine Pflegefreistellung nach § 96“ die Wortfolge „oder § 96c“ eingefügt.

7. § 197 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

8. Dem § 199 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 5 und 7, § 81 Abs. 3, §§ 96c, 98a Abs. 1 und § 197 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr. 34/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

#### Artikel 4

#### Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001

Das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird der Betrag „90,37“ durch den Betrag „79,395“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 wird der Betrag „14,5“ durch den Betrag „15,6“ ersetzt.

3. In § 12a Abs. 4 wird nach dem Zitat „§ 96a Abs. 1 Z 3“ die Wortfolge „oder § 96c“ eingefügt und das Wort „dienstfei“ durch das Wort „dienstfrei“ ersetzt.

4. In § 35 Abs. 11 Z 2 wird nach dem Zitat „§ 96a Abs. 1 Z 3“ die Wortfolge „oder § 96c“ eingefügt.

5. Die Tabelle in § 41 Abs. 4 lautet:

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

E

D

C

B

A

Euro

1

2.257,60

2.330,50

2.404,00

2.624,58

3.169,14

2

2.276,16

2.360,78

2.444,30

2.675,12

3.269,05

3

2.294,63

2.391,16

2.484,71

2.725,12

3.369,17

4

2.313,09

2.421,44

2.525,11

2.775,97

3.469,39

5

2.331,34

2.451,40

2.565,52

2.829,04

3.569,51

6

2.350,01

2.481,47

2.605,50

2.884,22

3.669,53

7

2.368,48

2.511,85

2.646,02

3.007,23

3.769,12

8

2.386,83

2.542,34

2.686,00

3.117,69

3.869,34

9

2.405,51

2.572,83

2.726,62

3.217,81

3.969,46

10

2.423,97

2.602,90

2.767,13

3.317,72

4.069,48

11

2.442,43

2.632,97

2.808,91

3.418,26

4.169,17

12

2.460,68

2.663,03

2.887,93

3.517,95

4.277,00

13

2.479,15

2.693,10

2.994,06

3.618,29

4.407,71

14

2.497,82

2.723,70

3.091,44

3.717,77

4.538,53

15

2.516,18

2.753,97

3.191,35

3.817,89

4.669,46

16

2.534,85

2.811,05

3.291,36

3.918,12

4.801,01

17

2.553,31

2.895,24

3.391,58

4.018,34

4.933,10

18

2.572,09

3.000,53

3.491,81

4.118,14

5.031,64

19

2.595,30

3.063,72

3.591,61

4.217,95

5.081,01

20

2.609,33

-

3.716,52

4.242,74

5.228,92

21

-

-

3.791,43

4.355,10

-

22

-

-

-

4.392,55

-

6. Die Tabelle in § 41 Abs. 5 lautet:

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

P1

P2

P3

P4

P5

Euro

1

2.404,00

2.365,63

2.330,50

2.293,68

2.257,60

2

2.444,30

2.399,39

2.360,78

2.317,41

2.276,16

3

2.484,71

2.432,94

2.391,16

2.340,84

2.294,63

4

2.525,11

2.466,80

2.421,44

2.364,26

2.313,09

5

2.565,52

2.500,46

2.451,40

2.387,47

2.331,34

6

2.605,50

2.534,01

2.481,47

2.411,10

2.350,01

7

2.646,02

2.567,24

2.511,85

2.434,84

2.368,48

8

2.686,00

2.601,00

2.542,34

2.458,26

2.386,83

9

2.726,62

2.634,65

2.572,83

2.481,68

2.405,51

10

2.767,13

2.668,10

2.602,90

2.505,52

2.423,97

11

2.808,91

2.701,86

2.632,97

2.529,05

2.442,43

12

2.852,27

2.735,62

2.663,03

2.552,57

2.460,68

13

2.897,32

2.769,06

2.693,10

2.575,89

2.479,15

14

2.933,08

2.803,88

2.723,70

2.599,63

2.497,82

15

2.994,06

2.840,06

2.753,97

2.622,84

2.516,18

16

3.091,44

2.894,39

2.811,05

2.646,36

2.534,85

17

3.191,35

2.966,66

2.895,24

2.669,89

2.553,31

18

3.291,36

3.057,18

3.000,53

2.693,73

2.572,09

19

3.391,58

3.112,04

3.063,72

2.723,17

2.595,30

20

3.491,81

-

-

2.741,00

2.609,33

21

3.591,61

-

-

-

-

22

3.716,52

-

-

-

-

23

3.791,43

-

-

-

-

7. Die Tabelle in § 41 Abs. 6 lautet:

in der Gehalts-stufe

in der Dienstklasse

IV

V

VI

VII

VIII

IX

Euro

1

-

-

4.047,47

4.770,56

6.191,86

8.477,10

2

-

3.544,30

4.147,17

4.902,97

6.481,88

8.891,40

3

2.948,65

3.644,63

4.246,86

5.034,42

6.771,16

9.305,50

4

3.044,86

3.743,80

4.377,79

5.323,70

7.208,25

9.720,40

5

3.144,14

3.844,34

4.508,50

5.613,30

7.644,70

10.134,60

6

3.244,05

3.944,46

4.639,32

5.902,90

8.062,60

10.548,70

7

3.343,95

4.044,68

4.770,56

6.191,86

8.477,10

-

8

3.444,39

4.144,38

4.902,97

6.481,88

8.891,40

-

9

3.544,30

4.244,08

5.034,42

6.771,16

-

-

8. § 122 Abs. 4 lautet:

„(4) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

9. Dem § 124 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 treten in Kraft:

#### Artikel 5

#### Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002

Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 47 wird nach Abs. 4q folgender Abs. 4r angefügt:

„(4r) § 790 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

2. § 114 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

3. Dem § 117 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 treten in Kraft:

#### Artikel 6

#### Änderung des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

> Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2023 und der Kundmachung LGBl. Nr. 13/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 2 Z 4 entfällt die Wortfolge „oder § 16“.

2. Die Tabelle in § 24 Abs. 4 lautet:

in der Gehaltsstufe

in der

Verwendungsgruppe

R

Euro

1

5.492,70

2

5.492,70

3

5.894,30

4

6.536,83

5

7.300,05

6

7.953,70

7

8.387,10

8

8.744,00

9

8.869,90

3. § 34 Abs. 4 entfällt.

4. In § 37 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Das Landesverwaltungsgericht darf die zur Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit und zur Wahrnehmung der ihm sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten Dritter verarbeiten.“

5. Dem § 37 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Über Beschwerden von Personen wegen behaupteter Verletzung ihrer Rechte nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - Datenschutz - Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, durch das Landesverwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten (Art. 130 Abs. 2a des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2024) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat. § 85 Abs. 3 bis 5 erster Satz Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023, gilt sinngemäß.“

6. Dem § 39 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 treten in Kraft:

#### Artikel 7

#### Änderung des Burgenländischen Landesbezügegesetzes

> Das Burgenländische Landesbezügegesetz - Bgld. LBG, LGBl. Nr. 12/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2023, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 2 lautet:

### „Ausgangsbeträge“ {#prov_ausgangsbetrage}

2. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Ausgangsbetrag für den Benützungsbeitrag gemäß § 8 Abs. 2 sowie die Vergütung für Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 beträgt 10 830,21 Euro.“

3. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.“

4. In § 3 Abs. 1 wird das Zitat „§ 2“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 1“ ersetzt.

5. In § 8 Abs. 2 wird das Zitat „§ 2“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 2“ ersetzt.

6. In § 9 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Zitat „§ 2“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 2“ ersetzt.

7. § 17 Z 1 bis 5 lautet:

8. Dem § 18 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:

„(14) Die in § 2 Abs. 3 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre entfällt bis 31. Dezember 2024.

(15) Die Überschrift zu § 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 2 und § 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

#### Artikel 8

#### Änderung des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014

> Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag zu § 113a wird folgender Eintrag eingefügt:

b) Nach dem Eintrag zu § 133r werden folgende Einträge eingefügt:

c) Der Eintrag „IXa. Hauptstück Verfall von Erholungsurlaub“ entfällt.

d) Der Eintrag „§ 157q Urlaubsverfall“ wird durch den Eintrag „§ 157q Besoldungsreform für Amtsleiterinnen und Amtsleiter 2024 - Option durch Erklärung“ ersetzt.

2. Die Tabelle in § 57 lautet:

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

gv1

gv2

gv3

gv4

gv5

Euro

1

4.601,59

3.592,30

2.992,90

2.824,46

2.743,64

2

4.815,76

3.734,48

3.060,03

2.865,10

2.776,58

3

5.029,94

3.876,66

3.128,63

2.905,85

2.809,52

4

5.243,88

4.018,95

3.197,12

2.946,38

2.842,23

5

5.436,10

4.161,24

3.265,94

2.986,79

2.875,17

6

5.625,20

4.303,65

3.334,88

3.027,43

2.908,00

7

5.814,50

4.445,60

3.403,37

3.068,18

2.940,83

8

6.003,50

4.588,00

3.472,19

3.109,39

2.974,00

9

6.192,60

4.730,07

3.540,90

3.151,27

3.006,71

10

6.381,80

4.872,48

3.609,50

3.192,59

3.039,54

11

6.452,90

5.014,54

3.678,33

3.233,91

3.072,48

12

-

5.103,63

3.729,72

3.265,38

3.097,84

3. Die Tabelle in § 58 Abs. 1 lautet:

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

gh1

gh2

gh3

gh4

gh5

Euro

1

2.936,42

2.832,95

2.789,14

2.743,64

2.695,30

2

2.996,53

2.882,76

2.831,03

2.776,58

2.713,86

3

3.056,63

2.932,68

2.873,93

2.809,52

2.731,86

4

3.117,99

2.982,71

2.916,38

2.842,23

2.750,20

5

3.179,68

3.032,75

2.958,72

2.875,17

2.768,20

6

3.241,26

3.082,67

3.001,17

2.908,00

2.786,54

7

3.302,96

3.133,72

3.043,62

2.940,83

2.804,65

8

3.364,65

3.184,66

3.086,52

2.974,00

2.822,88

9

3.426,12

3.235,83

3.129,87

3.006,71

2.841,10

10

3.487,70

3.286,88

3.173,34

3.039,54

2.859,33

11

3.549,17

3.337,82

3.216,70

3.072,48

2.877,67

12

3.595,47

3.376,08

3.249,07

3.097,84

2.891,14

4. Der bisherige Wortlaut des § 59 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Vom Monatsentgelt im Sinne des Abs. 1 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit denen die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden.“

5. In § 61 Abs. 1 wird der Betrag „14,50“ durch den Betrag „15,60“ ersetzt.

6. Dem § 68 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Wurde bei Gemeindebediensteten anlässlich der Überstellung in die Entlohnungsgruppe gv1 oder bei der erstmaligen Einreihung in diese Entlohnungsgruppe ein Vorbildungsausgleich abgezogen, ist mit Wirksamwerden einer Optionserklärung gemäß § 157q ihr Besoldungsdienstalter um die zuvor in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern. Anlässlich einer erneuten (Rück-) Überstellung in die Entlohnungsgruppe gv1 ist dieser Vorbildungsausgleich neuerlich abzuziehen.“

7. Dem § 69 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Überstellung nach § 133s Abs. 3 oder § 133v erfolgt.“

8. In § 92 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§ 114 oder § 116 Abs. 1“ durch das Zitat „§§ 113b, 114 oder 116 Abs. 1“ ersetzt.

9. In § 113a Abs. 1 wird die Wortfolge „Pflegefreistellung nach § 113“ durch die Wortfolge „Pflegefreistellung nach § 113 oder eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 113b“ ersetzt.

10. Nach § 113a wird folgender § 113b eingefügt:

## „§ 113b {#art_113b}

### Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt {#prov_freistellung_zur_begleitung_eines_kindes_bei_rehabilitationsaufenthalt_4}

(1) Gemeindebedienstete, deren eigenes Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für die Dauer von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.

(2) Gemeindebedienstete, die eine Freistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.

(3) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist und vom zuständigen Sozialversicherungsträger oder vom Land bewilligt wurde. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat.

(4) Bei einem Nichtantritt der Rehabilitationsmaßnahme durch das Kind ist der Dienstgeber zu verständigen.

(5) Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 71 Abs. 7, § 113, § 133k Abs. 7 oder anderen Freistellungsmöglichkeiten wegen Dienstverhinderung in Kombination mit einer Freistellung gemäß Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.

(6) Auf die Zeit der Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß Abs. 1 Z 3 ist § 109 Abs. 2 anzuwenden.“

11. In § 127 Abs. 7 wird am Ende der Z 5 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt; am Ende der Z 6 wird ein Beistrich und folgende Z 7 angefügt:

12. In § 127 Abs. 9 wird das Zitat „Abs. 7 Z 4 bis 6“ durch das Zitat „Abs. 7 Z 4 bis 7“ ersetzt.

13. § 131 Abs. 3 lautet:

„(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.“

14. In § 131 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 1, 2, 5 und 6“ durch das Zitat „Abs. 1, 2, 3, 5 und 6“ ersetzt.

15. Die Tabelle in § 133g lautet:

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

bv1

bv2

bv3

bv4

bv5

Euro

1

4.984,36

4.171,93

3.236,56

3.200,34

3.176,20

2

5.102,85

4.290,07

3.250,27

3.200,34

3.176,20

3

5.221,20

4.369,53

3.263,98

3.200,34

3.176,20

4

5.322,30

4.447,94

3.277,70

3.200,34

3.176,20

5

5.423,40

4.527,52

3.291,41

3.200,34

3.176,20

6

5.524,50

4.605,81

3.305,24

3.200,34

3.176,20

7

5.625,60

4.685,38

3.318,95

3.200,34

3.176,20

8

5.726,70

4.763,79

3.332,66

3.200,34

3.176,20

9

5.827,80

4.803,52

3.346,37

3.200,34

3.176,20

10

5.928,90

4.803,52

3.360,20

3.200,34

3.176,20

11

6.030,00

4.803,52

3.373,92

3.200,34

3.176,20

12

6.131,10

4.803,52

3.387,63

3.200,34

3.176,20

16. Die Tabelle in § 133i Abs. 1 lautet:

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

bh1

bh2

bh3

bh4

bh5

Euro

1

3.312,39

3.208,78

3.176,20

3.176,20

3.176,20

2

3.404,04

3.267,85

3.236,56

3.236,56

3.176,20

3

3.466,74

3.328,09

3.296,80

3.296,80

3.176,20

4

3.528,15

3.387,16

3.357,04

3.296,80

3.176,20

5

3.589,68

3.447,40

3.357,04

3.296,80

3.176,20

6

3.651,21

3.447,40

3.357,04

3.296,80

3.176,20

7

3.682,50

3.447,40

3.357,04

3.296,80

3.176,20

8

3.682,50

3.447,40

3.357,04

3.296,80

3.176,20

9

3.682,50

3.447,40

3.357,04

3.296,80

3.176,20

10

3.682,50

3.447,40

3.357,04

3.296,80

3.176,20

11

3.682,50

3.447,40

3.357,04

3.296,80

3.176,20

12

3.682,50

3.447,40

3.357,04

3.296,80

3.176,20

17. Die Tabelle in § 133j Abs. 1 lautet:

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

kb1

kb2

kb3

Euro

1

3.640,31

3.344,97

3.200,34

2

3.711,45

3.344,97

3.200,34

3

3.778,96

3.363,02

3.200,34

4

3.851,27

3.363,02

3.200,34

5

3.918,78

3.363,02

3.200,34

6

3.989,92

3.381,18

3.200,34

7

4.058,60

3.381,18

3.200,34

8

4.128,45

3.381,18

3.200,34

9

4.197,25

3.399,23

3.200,34

10

4.267,10

3.399,23

3.200,34

11

4.338,24

3.399,23

3.200,34

12

4.406,92

3.417,28

3.200,34

18. Nach § 133r wird folgendes IVb. Hauptstück samt Überschrift eingefügt:

#### „IVb. HAUPTSTÜCK

#### Sonderbestimmungen für Gemeindeamtsleiterinnen und Gemeindeamtsleiter ab 1. Jänner 2024

## § 133s {#art_133s}

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich}

(1) Dieses Hauptstück ist auf Personen anzuwenden,

(2) Auf Gemeindebedienstete im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, soweit das IVb. Hauptstück nichts anderes bestimmt.

(3) Im Fall der Abberufung (§ 20) findet das IVb. Hauptstück keine Anwendung. § 20 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die oder der Bedienstete in eine Entlohnungsgruppe jenes Entlohnungsschemas (rück-) zu überstellen ist, welche sich nach dem III. bzw. IVa. Hauptstück oder dem II. Teil des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 und der dienstrechtlichen Stellung ergibt.

## § 133t {#art_133t}

### Bezüge {#prov_bezuge}

(1) Personen, auf die dieses Hauptstück Anwendung findet, sind kraft Gesetzes in das Entlohnungsschema av einzureihen.

(2) Mit dem Monatsentgelt sind alle zeitlichen Mehrleistungen (§§ 76 bis 80 bzw. §§ 133e, 133m bis 133o), ausgenommen der Trauungsentschädigung (§ 88a), abgegolten, wobei folgende Prozentsätze des Monatsentgelts als Abgeltung gelten:

Entlohnungsgruppe

Prozentsatz

av5

8%

av4

11%

av3

15%

av2

19%

av1

19%

(3) § 62 findet keine Anwendung.

## § 133u {#art_133u}

### Monatsentgelt des Entlohnungsschemas av {#prov_monatsentgelt_des_entlohnungsschemas_av}

Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas av beträgt:

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

av1

av2

av3

av4

av5

Euro

1

6.673,68

6.279,87

5.911,28

5.574,45

5.256,32

2

6.740,74

6.340,00

5.965,13

5.622,67

5.299,36

3

6.874,86

6.460,26

6.072,83

5.719,10

5.385,43

4

7.008,97

6.580,52

6.180,53

5.815,53

5.471,50

5

7.143,09

6.700,78

6.288,23

5.911,96

5.557,57

6

7.344,27

6.881,17

6.449,78

6.056,61

5.686,68

7

7.478,38

7.001,42

6.557,49

6.153,05

5.772,76

8

7.612,50

7.121,68

6.665,19

6.249,48

5.858,83

9

7.813,68

7.302,07

6.826,74

6.394,13

5.987,94

10

7.947,79

7.422,33

6.934,44

6.490,56

6.074,01

11

8.081,91

7.542,59

7.042,14

6.586,99

6.160,08

12

8.148,97

7.602,72

7.095,99

6.635,21

6.203,12

## § 133v {#art_133v}

### Einreihungsvoraussetzungen {#prov_einreihungsvoraussetzungen}

(1) Gemeindeamtsleiterinnen oder Gemeindeamtsleiter sind in die Entlohnungsgruppe einzureihen:

in die Entlohnungsgruppe

in Gemeinden

av5

bis 1000 Einwohner

av4

von 1001 bis 2000 Einwohner

av3

von 2001 bis 3500 Einwohner

av2

von 3501 bis 5000 Einwohner

av1

ab 5001 Einwohner

(2) In die gemäß der Einwohnerzahl der Gemeinde nach nächsthöheren Entlohnungsgruppe sind Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern einzureihen, die auf Grund des Umfangs der Gemeindegeschäfte im Hinblick auf die wirtschaftliche, touristische oder kulturelle Bedeutung der Gemeinde ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Gemeindegeschäfte zu tragen haben und diese Verantwortung über dem Maß an Verantwortung liegt, das Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern in Gemeinden der gleichen Entlohnungsgruppe zu tragen haben. Dies trifft auf folgende Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern zu:

gelten;

(3) In die gemäß der Einwohnerzahl des Gemeindeverbandes oder der Verwaltungsgemeinschaft nach nächsthöheren Entlohnungsgruppe sind Leiterinnen und Leiter von Ämtern von Gemeindeverbänden einzureihen, mit Ausnahme der in den Anwendungsbereich des VIII. Hauptstückes fallenden Gemeindeverbände, und Verwaltungsgemeinschaften. In diesen Fällen ist Abs. 2 nicht anzuwenden. Leiterinnen und Leitern von Ämtern der in den Anwendungsbereich des VIII. Hauptstückes fallenden Gemeindeverbände sind jedoch höchstens in die Entlohnungsgruppe av4 einzureihen.

(4) In die gemäß der Einwohnerzahl der Gemeinde nach nächsthöheren Entlohnungsgruppe sind Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern einzureihen, wenn die Gemeinde aus mindestens drei Ortsteilen besteht.“

19. Die Tabelle in § 150c Abs. 1 lautet:

in der Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

l2b1

l3

Euro

1

2.803,15

2.571,40

2

2.843,92

2.604,19

3

2.885,79

2.636,87

4

2.929,88

2.669,77

5

3.027,70

2.711,76

6

3.146,13

2.776,90

7

3.266,54

2.859,10

8

3.385,63

2.945,61

9

3.505,28

3.034,79

10

3.624,81

3.126,63

11

3.778,90

3.218,69

12

3.944,30

3.310,97

13

4.109,47

3.404,35

14

4.274,20

3.514,69

15

4.424,97

3.642,86

16

4.575,74

3.770,37

17

4.737,48

3.897,33

18

4.890,80

4.024,72

19

4.928,36

4.088,42

20. Die Tabelle in § 151 lautet:

in der Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

gb1

gb2

Euro

1

3.401,44

3.094,33

2

3.535,02

3.165,87

3

3.668,71

3.237,41

4

3.802,28

3.308,62

5

3.936,42

3.380,16

6

4.069,89

3.451,70

7

4.203,69

3.523,13

8

4.337,15

3.594,67

9

4.470,96

3.666,10

10

4.604,76

3.737,42

11

4.738,33

3.808,96

12

4.821,99

3.862,51

21. Die Tabelle in § 151c Abs. 1a lautet:

in der

Entlohnungsstufe

in der

Entlohnungsgruppe gb3

Euro

1

2.824,46

2

2.865,10

3

2.905,85

4

2.946,38

5

2.986,79

6

3.027,43

7

3.068,18

8

3.109,39

9

3.151,27

10

3.192,59

11

3.233,91

12

3.265,38

22. Das IXa. Hauptstück samt Überschrift entfällt.

23. § 157q lautet:

## „§ 157q {#art_157q}

### Besoldungsreform für Amtsleiterinnen und Amtsleiter 2024 - Option durch Erklärung {#prov_besoldungsreform_fur_amtsleiterinnen_und_amtsleiter_2024_option_durch_erklarung}

(1) Gemeindebedienstete, die in einem ungekündigten privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft stehen und

(2) Die Erklärung kann nicht widerrufen werden und ist nur einmal zulässig. Die Beifügung einer Bedingung führt zur Unwirksamkeit der Erklärung. Wird die Erklärung von Gemeindebediensteten abgegeben, die in den Anwendungsbereich des § 133s Abs. 1 Z 2 fallen, wird die Erklärung mit dem auf die Abgabe folgenden Monatsersten wirksam; wird die Bestellung ab einem Monatsersten wirksam, ab diesem Tag. Gemeindebedienstete, die im Kalenderjahr 2024 zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes gemäß § 18 bestellt werden, können erklären, dass ihre oder seine Option (rückwirkend) mit der Bestellung zur Gemeindeamtsleiterin oder Gemeindeamtsleiter wirksam wird. Wird die Erklärung von Gemeindebediensteten abgegeben, die in den Anwendungsbereich des § 133s Abs. 1 Z 3 fallen, kann die Gemeindeamtsleiterin oder der Gemeindeamtsleiter im Kalenderjahr 2024 erklären, dass ihre oder seine Option rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2024, wirksam werden soll. Eine nach dem Kalenderjahr 2024 abgegebene Erklärung wird mit dem auf die Abgabe folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Mit der Wirksamkeit der Erklärung ist das IVb. Hauptstück anzuwenden. Die Ausübung des Optionsrechts bewirkt keine Beendigung des bisherigen und keine Begründung eines neuen Dienstverhältnisses, sondern lediglich eine inhaltliche Änderung des bestehenden Dienstverhältnisses. Den optierenden Gemeindebediensteten ist ein schriftlicher Nachtrag zum geltenden Dienstvertrag auszufolgen.

(4) Ergibt sich aufgrund der Bestimmungen des IVb. Hauptstückes eine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der optierenden Gemeindebediensteten, dann ist diese von Amts wegen durchzuführen.

(5) Im Fall einer Option richtet sich die Einstufung und die nächste Vorrückung nach dem Besoldungsdienstalter.

(6) Mit Wirksamkeit der Optionserklärung findet § 4 GemBÜG 2014 sinngemäß auf die Optanten Anwendung.“

24. § 158 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

25. Dem § 162 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 treten in Kraft:

#### Artikel 9

#### Änderung des Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetzes 2014

> Das Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014 - GemBÜG 2014, LGBl. Nr. 44/2014, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text des § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Erklärung nach Abs. 1 kann abweichend der Bestimmung des § 1 Abs. 2 unbefristet abgegeben werden. Diese Erklärung gilt als Optionserklärung nach § 157q Bgld. GemBG 2014.“

2. Der bisherige Text des § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

#### Artikel 10

#### Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971

> Das Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Sofern auf Leiterinnen oder Leiter des Gemeindeamtes aufgrund einer Erklärung (§ 157q Bgld. GemBG 2014) die Bestimmungen des IVb. Hauptstückes des Bgld. GemBG 2014 Anwendung finden, gebühren der oder dem Bediensteten abweichend von Abs. 1 die Verwaltungsdienstzulage (§ 20 Abs. 1 Bgld. LVBG 2013), die Ergänzungszulage (§ 20 Abs. 1 Bgld. LVBG 2013), die Personalzulage (§ 33 LBBG 2001) und die Bildschirmzulage (§ 115 LBBG 2001) nicht.“

2. § 46 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit folgendem Titel anzuwenden:

3. Dem § 47 wird folgender Abs. 11 angefügt:

(11) § 32 Abs. 1a und § 46 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

#### Artikel 11

#### Änderung des Objektivierungsgesetzes

> Das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „hat eine öffentliche Ausschreibung“ die Wortfolge „, sofern Abs. 4 nichts anderes bestimmt,“ eingefügt.

2. Dem § 12 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor, ihre oder seine Stellvertreterin oder ihre oder sein Stellvertreter, sind für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung zu bestellen. Im Falle einer Weiterbestellung ist keine öffentliche Ausschreibung erforderlich.

(5) Bis zu einer allfälligen Neubestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers hat die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor bzw. ihre oder seine Stellvertreterin oder ihre oder sein Stellvertreter ihre oder seine Funktion weiter auszuüben.“

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 12 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“