36.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 11. Juni 2024 über die Verkaufstätigkeiten an Wochenenden

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 11. Juni 2024 über die Verkaufstätigkeiten an Wochenenden

> Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

An Sonntagen dürfen Verkaufsstellen mit maximal 300 m2 Verkaufsfläche in Gemeinden laut der Anlage zur Verordnung von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr offen gehalten werden.

## § 2 {#art_2}

In den Verkaufsstellen dürfen Lebensmittel und Fleischprodukte, Erfrischungen sowie Bedarfsartikel des täglichen Lebens angeboten werden.

## § 3 {#art_3}

Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit Verkaufstätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ist nicht erlaubt.

## § 4 {#art_4}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.