37.Gesetz vom 27. Juni 2024, mit dem das Burgenländische Jagdgesetz 2017 geändert wird

(XXII. Gp. RV 2514 AB 2540)

Gesetz vom 27. Juni 2024, mit dem das Burgenländische Jagdgesetz 2017 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „, Aaskrähe und Elster“.

2. In § 3 Abs. 9 entfällt die Wortfolge „von dieser“ und werden folgende Sätze angefügt:

„In ihrer Funktion sind auf eine Bezirksjägermeisterin oder einen Bezirksjägermeister in ihrem oder seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Bestimmungen des § 100 nicht anzuwenden. Im Verhinderungsfall oder bei Befangenheit einer Bezirksjägermeisterin oder eines Bezirksjägermeisters hat die Landesjagdkoordinatorin oder der Landesjagdkoordinator eine andere Bezirksjägermeisterin oder einen anderen Bezirksjägermeister zur Vertretung zu entsenden.“

3. In § 3 Abs. 10 wird die Wortfolge „Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister“ durch die Wortfolge „Landesjagdkoordinatorin oder Landesjagdkoordinator“ sowie die Wortfolge „Landesjägermeisterin oder des Landesjägermeisters“ durch die Wortfolge „Landesjagdkoordinatorin oder des Landesjagdkoordinators“, das Wort „jagdfachliche“ durch das Wort „jagdliche“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Im Verhinderungsfall hat das für Jagdangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung zu entscheiden, wer die Landesjagdkoordinatorin oder den Landesjagdkoordinator vertritt.“

4. Dem § 3 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Bereichshundeführer sind Hundeführer, die sich bereiterklären, für die Nachsuche mit ihren entsprechend der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes ausgebildeten Jagdhunden zu Verfügung zu stehen.“

5. In § 32 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „sämtlicher Mitglieder des Jagdausschusses“ durch die Wortfolge „der abgegebenen Stimmen“ ersetzt.

6. In § 37 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ das Wort „formlos“ eingefügt.

7. In § 50 Abs. 4 wird die Wortfolge „Innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Erlag des jährlichen Pachtbetrages“ durch die Wortfolge „Bis zum 15. April jeden Jahres“ ersetzt.

8. In § 50 Abs. 6 wird die Wortfolge „innerhalb von vier Wochen nach Erlag des jährlichen Pachtbetrages“ durch die Wortfolge „bis zum 31. März jeden Jahres“ und die Wortfolge „sämtlicher Mitglieder des Jagdausschusses“ durch die Wortfolge „der abgegebenen Stimmen“ ersetzt.

9. In § 61 Abs. 1 entfällt der vorletzte Satz.

10. In § 61 Abs. 3 wird am Ende der Z 2 ein Beistrich und anschließend folgende Z 3 angefügt:

11. In § 63 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „und eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition“.

12. In § 63 Abs. 3 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „, im Verhinderungsfall kann die Landesjägermeisterin oder der Landesjägermeister eine andere Bezirksjägermeisterin oder einen anderen Bezirksjägermeister entsenden,“.

13. In § 63 Abs. 4 wird das Wort „Vertrauensperson“ durch das Wort „Begleitperson“ ersetzt.

14. In § 70 Abs. 3 wird der Ausdruck „Blinden-“ durch den Ausdruck „Assistenz-“ ersetzt.

15. In § 75 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wortfolge „, im Verhinderungsfall kann die Landesjägermeisterin oder der Landesjägermeister eine andere Bezirksjägermeisterin oder einen anderen Bezirksjägermeister entsenden“.

16. In § 82 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „zu erfüllen, sofern“ die Wortfolge „nach Zustimmung der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters“ eingefügt.

17. § 82 Abs. 6 lautet:

„(6) Für alle abschussplanpflichtigen Schalenwildarten außer Rehwild hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters für einen dreijährigen Planungszeitraum ohne unnötigen Aufschub bis 1. April des ersten, vierten und siebenten Jagdjahres der Jagdperiode einen Abschussplan im Sinne des Abs. 5 zu verfügen, wobei beim Rotwild die Verfügung in der Form zu ergehen hat, dass Kahlwild als Mindestabschuss und Hirsche als Höchstabschuss zu verfügen sind. Als kleinste Planungseinheit gilt der Hegering. Die Burgenländische Landwirtschaftskammer und die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter oder eine von ihr oder ihm im Hegering einvernehmlich bestimmte und von der Hegeringleiterin oder vom Hegeringleiter namhaft gemachte Person, die über die Wildstandverhältnisse und jagdliche Planungsgrundlagen Auskunft geben kann, sind dabei von der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister zu hören.“

18. Dem § 84 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Erlegte Wildtiere, deren Schusszeit nicht mit dem Jagdjahr endet, sind jener Abschussliste des Jagdjahres hinzuzuzählen, für das der Abschussplan verfügt wurde. Zu Beginn einer Jagdperiode dürfen vom Jagdausübungsberechtigten Wildtiere abschussplanpflichtiger Wildarten nur dann erlegt werden, wenn der Abschussplan des Vorjahres nicht zur Gänze erfüllt wurde, die Wildart nicht geschont ist und noch kein neuer Abschussplan vorliegt.“

19. § 86 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Beim Rehwild hat eine stichprobenweise Bewertung der im jeweiligen Hegering erlegten Rehböcke zu erfolgen. Die Auswahl der zu prüfenden Trophäen erfolgt durch die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister auf Grund der Eintragungen in die gemäß § 85 zu führenden Abschusslisten. Dabei hat die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister mit der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter Termin und Ort vorzugeben, an dem von den Erlegerinnen und Erlegern die Trophäen der Rehböcke der Klasse I mit dem linken Unterkieferast und die Trophäen der Rehböcke der Klasse II zur Bewertung samt Trophäenanhänger vorzulegen sind. Über das Ergebnis der Bewertungen ist ein Protokoll anzufertigen, das bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu hinterlegen und von dieser bis zum Ende der Jagdperiode aufzubewahren ist.

(3) Bei männlichem adulten Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt die Bewertung durch die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister und die jeweils zuständige Hegeringleiterin oder den jeweils zuständigen Hegeringleiter. Kann bei der Bewertung einer Trophäe kein einvernehmliches Ergebnis erzielt werden, ist eine Bezirksjägermeisterin oder ein Bezirksjägermeister eines anderen Bezirkes beizuziehen. § 3 Abs. 9 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Für die Bewertung sind beim Muffelwild die Trophäen, bei Rot- und Damwild neben den Trophäen auch der linke Unterkiefer der erlegten Hirsche von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Die Rothirschtrophäen sind zusätzlich mit dem Oberkiefer samt Trophäenanhänger von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Über das Ergebnis der Bewertung ist ein Protokoll anzufertigen, das bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu hinterlegen und von dieser bis zum Ende der Jagdperiode aufzubewahren ist. Ist die Erlegerin oder der Erleger oder die oder der Jagdausübungsberechtigte mit dem Ergebnis der Bewertung nicht einverstanden, ist auf Antrag einer der genannten Personen von der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem das Jagdgebiet liegt, auf Basis des Bewertungsergebnisses mit Bescheid zu entscheiden. Ein solcher Antrag kann binnen 14 Tagen ab Hinterlegung des Protokolls bei der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden.“

20. In § 89 Abs. 1 wird die Wortfolge „der nachfolgenden Pächterin oder dem nachfolgenden Pächter“ durch die Wortfolge „der nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten oder dem nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten“ ersetzt.

21. In § 95 Abs. 1 Z 11 wird nach der Wortfolge „Grenze zu einem anderen Bundesland“ die Wortfolge „oder Staat“ eingefügt.

22. § 99 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Für jeden Hegering sind eine Hegeringleiterin oder ein Hegeringleiter und ein oder zwei Vertrauenspersonen für die Dauer der Jagdperiode zu wählen. Dabei ist von den Wahlberechtigten auch festzulegen, wer im Verhinderungsfall von den Vertrauenspersonen die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter vertritt.

(2) Die Wahl erfolgt durch die Einzelpächterin oder den Einzelpächter oder die Jagdleiterin oder den Jagdleiter oder die Eigenjagdberechtigte oder den Eigenjagdberechtigten oder die Jagdverwalterin oder den Jagdverwalter jener Reviere, die zu einem Hegering zusammengefasst sind, in geheimer Wahl für die Dauer der Jagdperiode. Die Wahlberechtigten können sich dabei nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Jedem Jagdrevier steht eine Stimme zu. Die Wahl ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde in einer Sitzung mit den Wahlberechtigten zu organisieren. Wahlvorschläge sind spätestens bis vor Beginn der Wahlhandlung bei der Vertreterin oder dem Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben und haben die Zustimmung der Person, die sich der Wahl stellt, zu enthalten. Als gewählt gilt - bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten - jene Person, die die absolute Mehrheit auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Zu der Sitzung, in der Wahlen stattfinden, ist acht Tage vorher nachweislich schriftlich einzuladen. Zu Hegeringleiterinnen oder Hegeringleitern und Vertrauenspersonen dürfen nur Personen gewählt werden, die die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erfüllen. Scheidet die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter oder die allenfalls gewählten Vertrauenspersonen aus oder wird einer dieser Personen die Jagdkarte entzogen, ist eine neuerliche Wahl durchzuführen. Die Funktionsperiode endet dann mit dem Ende der Jagdperiode. Jede Person kann nur in einem Hegering zur Hegeringleiterin oder zum Hegeringleiter oder zur Vertrauensperson gewählt werden.

(3) Wird trotz zweier getrennt abgehaltener Wahlversuche keine Hegeringleiterin oder kein Hegeringleiter gewählt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Person aus der Mitte der Jagdausübungsberechtigten des Hegeringes vorübergehend mit den Aufgaben zu betrauen.“

23. In § 99 Abs. 6 wird das Wort „dreimal“ durch das Wort „einmal“ ersetzt und nach der Wortfolge „seines Hegeringes“ die Wortfolge „sowie die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister“ eingefügt.

24. Dem § 158 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die in der Jagddatenbank verarbeiteten Daten gemäß Abs. 3 an die Landesregierung und das Amt der Landesregierung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermitteln. Die Landesregierung und das Amt der Landesregierung sind berechtigt, die auf Grund dieses Gesetzes von ihnen erhobenen Daten und die ihnen von den Bezirksverwaltungsbehörden auf Grund dieses Gesetzes übermittelten Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten.“

25. In § 162 Abs. 2 wird am Ende der Z 18 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 19 angefügt:

26. § 162 Abs. 5 entfällt.

27. In § 168 wird nach der Wortfolge „Die zur Leistung der Jagdabgabe Verpflichteten“ die Wortfolge „und die Jagdausschüsse“ eingefügt und das Wort „ihr“ durch das Wort „ihm“ ersetzt.

28. Dem § 170 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 3 Abs. 1, 9, 10 und 12, § 32 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 50 Abs. 4 und 6, § 61 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1, 3 und 4, § 70 Abs. 3, § 75 Abs. 3, § 82 Abs. 4 und 6, § 84 Abs. 4, § 86 Abs. 2 und 3, § 89 Abs. 1, § 95 Abs. 1, § 99 Abs. 1 bis 3 und 6, § 158 Abs. 9, § 162 Abs. 2, §§ 168 und 171 Abs. 15 und 16 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 162 Abs. 5.“

29. Dem § 171 werden folgende Abs. 15 und 16 angefügt:

„(15) Hegeringleiterinnen und Hegeringleiter und Vertrauenspersonen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2024 in der laufenden Jagdperiode gewählt wurden, behalten ihre Funktion bis zum Ende der Jagdperiode.

(16) Abschusspläne, die auf Grund des § 82 Abs. 6 vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2024 verfügt wurden, behalten ihre Gültigkeit.“