50.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 31. Juli 2024, mit der der IG-L Maßnahmenkatalog 2016 geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 31. Juli 2024, mit der der IG-L Maßnahmenkatalog 2016 geändert wird

> Auf Grund der §§ 10 und 13 bis 16 des Immissionsschutzgesetzes - Luft - IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

> Der IG-L Maßnahmenkatalog 2016, LGBl. Nr. 2/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren (Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 10 Z 1 IG-L) , welche in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 liegen und mit „Heizöl leicht“ gemäß ÖNORM C 1108 „Flüssige Brennstoffe - Rückstandsheizöle - Anforderungen“, Ausgabe 15. April 2018, betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem emissionsärmeren Brennstoff, zB mit „Heizöl extra leicht“ gemäß ÖNORM C 1109 „Flüssige Brennstoffe - Heizöl extra leicht - Gasöl für Heizzwecke - Anforderungen und Prüfverfahren“, Ausgabe 15. Juli 2019, betrieben werden.“

2. In § 2 Abs. 2 wird der Beistrich nach dem Wort „ist“ durch das Wort „und“ ersetzt.

3. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Ausbringung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen gilt Folgendes:

4. § 3 Abs. 4 bis 6 lautet:

„(4) Gülleanlagen in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m3 müssen wasserdicht sein und sind so auszubilden, dass davon ausgehende gasförmige Emissionen in die Umgebungsluft durch dauerhaft wirksame, vollflächige Abdeckungen vermindert werden. Die Abdeckungen müssen ausreichend widerstandsfähig gegen äußere Einwirkungen sein, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (insbesondere atmosphärische und mechanische Einwirkungen). Durch Vorrichtungen und Manipulation, ausgenommen das Aufmixen vor der Ausbringung, darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung nicht eingeschränkt werden.

(5) Bestehende Güllelager, die vor dem 1. Jänner 2025 errichtet wurden und bei denen eine Schwimmschicht aus Stroh oder vergleichbaren pflanzlichen Materialien mit einer Mindeststärke von 20 cm gebildet wird, sind von der Abdeckungsverpflichtung gemäß Abs. 4 ausgenommen.

(6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden die Regelungen der Ammoniakreduktionsverordnung und der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) Anwendung.“

5. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in die Abgasklasse Euro I, Euro II oder schlechter gemäß AbgKlassV fallen, gilt in den Sanierungsgebieten gemäß § 1 ein Fahrverbot.“

6. § 4 Abs. 2 und 3 entfallen.

7. Im Einleitungssatz des § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „Abs. 1 bis 3 gelten“ durch die Wortfolge „Abs. 1 gilt“ ersetzt.

8. In § 4 Abs. 4 Z 5 wird die Wortfolge „§ 3 Abs. 3“ durch die Wortfolge „§ 3 Abs. 2 oder 3“ ersetzt.

9. In § 4 Abs. 4 Z 7 entfällt die Wortfolge „in den Abs. 1 bis 3 jeweils vorgesehenen Zeitpunkten“.

10. In § 4 Abs. 4 Z 8 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 43 KFG 1967“ durch das Zitat „§ 2 Z 43 KFG 1967“ ersetzt.

11. In § 4 Abs. 4 Z 9 entfallen die Zitate „, BGBl. I Nr. 146/2001,“ und „, BGBl. I Nr. 57/2001,“.

12. In § 4 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „bis 3“.

13. § 7 lautet:

## „§ 7 {#art_7}

### Verweise {#prov_verweise}

Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen und Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in den folgenden Fassungen anzuwenden:

14. § 9 entfällt.

15. Die Überschrift des § 10 lautet:

## „§ 10 {#art_10}

### Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ {#prov_inkrafttreten_au_erkrafttreten}

16. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2 und 4 bis 6, § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 7, die Überschrift des § 10 und die Anlage 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 4 Abs. 2 und 3 sowie § 9.“

17. Der Verordnung wird Anlage 4 angefügt.