60.Gesetz vom 19. September 2024, mit dem das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher und das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 geändert werden (XXII. Gp. RV 2567 AB 2603)

Gesetz vom 19. September 2024, mit dem das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher und das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 geändert werden

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009

> Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2022, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu § 14a lautet:

b) Der Eintrag zu § 16 lautet:

c) Der Eintrag zu § 23 lautet:

2. In § 2 Abs. 1 wird in der Einleitung der Z 10 die Wortfolge „Fach- und Hilfskräfte“ durch die Wortfolge „Fach-, Assistenz- und Hilfskräfte“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a wird das Wort „Kindergärtner(innen)“ durch die Wortfolge „Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen“ und das Wort „Erzieher(innen)“ durch die Wortfolge „Erzieherinnen und Erzieher“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 Z 10 werden lit. b und c durch folgende lit. b bis d ersetzt:

5. In § 2 Abs. 1 Z 11 wird nach der Wortfolge „pädagogischen Fachkraft“ die Wortfolge „, pädagogischen Assistenzkraft“ eingefügt.

6. In § 3 Abs. 9 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 232/2021“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 96/2022“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 232/2021“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 96/2022“ und das Zitat „§ 13 Abs. 2 bis 3a“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 2, 3 und 8“ ersetzt.

7a. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Als Teil des bedarfsgerechten Platzangebotes haben die Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die länger als bis 13 Uhr offengehalten werden, ein Mittagessen für die Kinder anzubieten. Von den Erziehungsberechtigten ist für das Mittagessen ein höchstens kostendeckender Beitrag einzuheben. Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass die durch die jeweilige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angebotenen Lebensmittel vorwiegend aus biologisch hergestellten Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2018/848, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, samt zugehöriger Durchführungs- und delegierter Verordnungen stammen. Die Bio-Quote der angebotenen Lebensmittel hat bis zum 31. Dezember 2024 zumindest 50% zu betragen. Spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024 müssen insgesamt 100% der angebotenen Lebensmittel den Kriterien des Zertifikats „besser essen“ entsprechen. Die Landesregierung hat durch Richtlinien nähere Bestimmungen hinsichtlich der Ausgestaltung und der Kriterien des Zertifikats „besser essen“ zu erlassen. Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind jedenfalls durch die jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen selbst angebaute oder unentgeltlich bezogene Lebensmittel sowie durch Erziehungsberechtigte der betreffenden Kinder organisierte Verpflegung.“

8. In § 10 Abs. 5 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 101/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 37/2023“ ersetzt.

9. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Pädagogische Assistenzkräfte sind berechtigt, an der Entwicklung, Erstellung und Umsetzung des pädagogischen Konzepts und dessen regelmäßiger Aktualisierung mitzuwirken.“

10. In § 11a Abs. 1 wird das Wort „Fachkräften“ durch die Wortfolge „Fach-, Assistenz- und Hilfskräften“ ersetzt.

11. § 13 lautet:

## „§ 13 {#art_13}

### Gruppengröße {#prov_gruppengro_e}

(1) Für die Inbetriebnahme einer Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Mindestanzahl von vier Kindern erforderlich.

(2) In Kinderkrippengruppen dürfen höchstens 15 Kinder aufgenommen werden.

(3) In Kindergartengruppen dürfen höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eineinhalbfach.

(4) In Hortgruppen dürfen höchstens 25 Kinder aufgenommen werden.

(5) In alterserweiterten Kindergartengruppen dürfen höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und schulpflichtige Kinder, eineinhalbfach. Es dürfen pro Gruppe höchstens drei Kinder unter drei Jahren aufgenommen werden.

(6) Pro Gruppe dürfen höchstens drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf aufgenommen werden.

(7) Eine Überschreitung der Höchstzahl gemäß Abs. 2 bis 5, eine Überschreitung der Begrenzung auf höchstens drei Kinder unter drei Jahren gemäß Abs. 5 dritter Satz, sowie eine Überschreitung der Begrenzung auf höchstens drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf gemäß Abs. 6 ist im Einvernehmen zwischen Rechtsträger und der pädagogischen Leitung des Rechtsträgers zulässig, wenn

(8) In den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, ist die zusätzliche Aufnahme von schulpflichtigen Kindern in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Einvernehmen zwischen Rechtsträger und der pädagogischen Leitung des Rechtsträgers zulässig, wenn

(9) In den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, zählen abweichend von § 13 Abs. 5 schulpflichtige Kinder nur einfach.

(10) Die Landesregierung kann die Überschreitung gemäß Abs. 7 mit Bescheid untersagen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 7 nicht oder nicht mehr vorliegt.

(11) Die Landesregierung kann die zusätzliche Aufnahme von schulpflichtigen Kindern oder eine Überschreitung gemäß Abs. 8 mit Bescheid untersagen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 8 nicht oder nicht mehr vorliegt.

(12) Eine Herabsetzung der gesetzlich normierten Höchstgruppengröße gemäß Abs. 2 bis 5 ist bei festgestelltem Bedarf und auf Grund einer pädagogisch begründeten Stellungnahme der pädagogischen Leitung der jeweiligen Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr zulässig durch

12. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fach-, Assistenz- und Hilfskräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen sowie falls erforderlich, die für Stützstunden von inklusiv geführten Gruppen erforderlichen zusätzlichen Stützkräfte gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 oder weiteres sonstiges qualifiziertes Personal. Die pädagogischen Fach-, Assistenz- und Hilfskräfte müssen entscheidungsfähig sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Die pädagogischen Fachkräfte müssen den Anstellungserfordernissen gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher, LGBl. Nr. 1/1998, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, die pädagogischen Assistenzkräfte müssen eine Ausbildung gemäß §§ 6, 55a sowie 63b Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023, und des auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Lehrplans aufweisen und die pädagogischen Hilfskräfte müssen eine Ausbildung gemäß Burgenländischer Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung aufweisen.“

13. In § 14 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Pädagogische Assistenzkräfte können anstelle einer pädagogischen Hilfskraft eingesetzt werden. Sie sind berechtigt, dieselben Aufgaben wie pädagogische Hilfskräfte wahrzunehmen und verfügen darüber hinaus über weitere in diesem Gesetz ausdrücklich angeführte Kompetenzen. Zu diesen Kompetenzen zählen insbesondere:

14. § 14 Abs. 4 lautet:

„(4) Zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 ist mindestens eine pädagogische Assistenz- oder Hilfskraft nach Maßgabe der folgenden Ziffern einzusetzen:

15. In § 14 Abs. 5 und 6 wird das Wort „Hilfskraft“ durch die Wortfolge „Assistenz- oder Hilfskraft“ ersetzt.

16. In § 14 Abs. 7 wird die Wortfolge „Fach- und Hilfskräfte“ durch die Wortfolge „Fach-, Assistenz- und Hilfskräfte“, das Zitat „§ 16 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022,“ und das Wort „Hilfskraft“ durch die Wortfolge „Assistenz- oder Hilfskraft“ ersetzt.

17. In § 14 Abs. 8 wird das Zitat „§ 13 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 2“, das Wort „Hilfskraft“ durch die Wortfolge „Assistenz- oder Hilfskraft“ und das Wort „Hilfskräfte“ durch die Wortfolge „Assistenz- oder Hilfskräfte“ ersetzt.

18. In § 14 Abs. 10 wird das Wort „Kindergärtner(innen)“ durch die Wortfolge „Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen“ und das Wort „Erzieher(innen)“ durch die Wortfolge „Erzieherinnen und Erzieher“ ersetzt.

19. In § 14 Abs. 11 wird das Wort „Hilfskraft“ jeweils durch die Wortfolge „Assistenz- oder Hilfskraft“ und das Zitat „lit. a und lit. b“ durch das Zitat „lit. a, b oder c“ ersetzt.

20. In § 14 Abs. 12 wird nach der Wortfolge „folgenden Tagen“ die Wortfolge „und die pädagogische Assistenzkraft auf Anordnung des Rechtsträgers befugt, für einen Zeitraum von höchstens 40 aufeinander folgenden Tagen,“ eingefügt und das Wort „Hilfskräfte“ durch die Wortfolge „Assistenz- oder Hilfskräfte“ ersetzt.

21. Die Überschrift zu § 14a lautet:

### „Anerkennung von Berufsqualifikationen von pädagogischen Assistenz- und Hilfskräften“ {#prov_anerkennung_von_berufsqualifikationen_von_padagogischen_assistenz_und_hilfskraften}

22. In § 14a Abs. 1 wird die Wortfolge „Helferin oder des Helfers“ durch die Wortfolge „pädagogischen Assistenz- oder Hilfskraft“ ersetzt.

23. In § 14a wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens sechs Monate dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Verordnung gemäß § 14 Abs. 2 geforderten Ausbildung aufweist.“

24. In § 15 wird das Zitat „§ 16 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022,“ ersetzt.

25. Die Überschrift zu § 16 lautet:

### „Kindergartenjahr“ {#prov_kindergartenjahr}

26. In § 16 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Feiertagen sowie am“ die Wortfolge „Karfreitag, am 2. November, am 11. November, am“ eingefügt.

27. In § 16 werden Abs. 3 bis 6 durch folgenden Abs. 3 ersetzt:

„(3) In den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, kann der Rechtsträger den Betreuungsbedarf auch durch eine einrichtungsübergreifende sowie außerhalb des Gemeindegebietes durch eine gemeindeübergreifende Kooperation sicherstellen. Die Kinderbildung und -betreuung hat ausschließlich in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zu erfolgen.“

28. In § 17 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und maximal 60 Stunden“.

29. § 19 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Als staatliche Symbole sind das Bundes- und Landeswappen, als religiöses Symbol ein Kreuz in jedem Gruppenraum und in jeder Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.“

30. Die Überschrift zu § 23 lautet:

### „Abschluss und Auflösung der Bildungs- und Betreuuungsvereinbarung“ {#prov_abschluss_und_auflosung_der_bildungs_und_betreuuungsvereinbarung}

31. § 23 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Aufnahme in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfolgt durch Abschluss einer Bildungs- und Betreuungsvereinbarung zwischen Obsorgeberechtigten und Rechtsträger.“

32. In der Einleitung des § 23 Abs. 3 wird die Wortfolge „Aufnahme eines Kindes nur widerrufen“ durch die Wortfolge „Bildungs- und Betreuungsvereinbarung nur auflösen“ ersetzt.

33. In § 23 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „Ein solcher Widerruf“ durch die Wortfolge „Diese Art der Auflösung“ ersetzt.

34. § 23 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Einrichtungsordnung für den Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist vom Rechtsträger unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes näher auszuführen und kann als Bestandteil der Bildungs- und Betreuungsvereinbarung in diesen integriert werden. Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungsordnung ist den Obsorgeberechtigten bei Abschluss der Bildungs- und Betreuungsvereinbarung zur Kenntnis zu bringen. Die Obsorgeberechtigten sind verpflichtet, sich gemäß der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungsordnung zu verhalten. In der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Rechtsträger und Obsorgeberechtigten dürfen keine Vertragsstrafen vereinbart werden. Generell dürfen nur solche Rechte und Pflichten in der Bildungs- und -betreuungsvereinbarung vereinbart werden, die den Zielen und den Grundsätzen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 nicht widersprechen.“

35. In § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „gruppenführende pädagogische Fachkraft“ und das Wort „oder“ durch das Wort „bzw.“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die gruppenführende pädagogische Fachkraft kann diese Aufgabe einer in der jeweiligen Gruppe eingesetzten pädagogischen Assistenzkraft übertragen.“

36. In § 24 Abs. 10 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 232/2021“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 96/2022“ ersetzt.

37. In § 25 Abs. 2 wird die Wortfolge „Fach- und Hilfskräften“ durch die Wortfolge „Fach-, Assistenz- und Hilfskräfte“ ersetzt.

38. In § 26 Abs. 2 wird die Wortfolge „Fach- und Hilfskräften“ durch die Wortfolge „Fach-, Assistenz- und Hilfskräften“ ersetzt.

39. In § 27 Abs. 2 Z 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 232/2021“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 37/2023“ ersetzt.

40. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Land hat über Antrag dem Rechtsträger einen Beitrag zum Personalaufwand einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach Maßgabe der durch das Land erlassenen und jeweils in Geltung stehenden Richtlinien zu leisten. Die Förderbeträge für die Betreuung von Kindern gemäß § 3 Abs. 7 betragen

Die genannten Beträge sind mit den entsprechenden Prozentpunkten zu valorisieren, um den sich das Monatsentgelt eines Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gb1, Entlohnungsstufe 1, im Burgenland gemäß Gemeindebedienstetengesetz 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht.“

41. In § 32 Abs. 2 wird vor dem Wort „Hilfskräfte“ die Wortfolge „Assistenz- und“ eingefügt.

42. In § 33a Abs. 1 wird nach dem Zitat „BGBl. I Nr. 148/2021“ die Wortfolge „und der Aufhebung BGBl. I Nr. 2/2023“ eingefügt.

43. In § 33a Abs. 3 Z 3 lit. j wird die Wortfolge „Fach- und Hilfskräfte“ durch die Wortfolge „Fach-, Assistenz- und Hilfskräfte“ ersetzt.

44. In § 33a Abs. 3 Z 4 lit. h wird die Wortfolge „Fach- und Hilfskräfte“ durch die Wortfolge „Fach-, Assistenz- und Hilfskräfte“ und das Wort „qualifziertes“ durch das Wort „qualifiziertes“ ersetzt.

45. In § 34 Abs. 1 Z 3 wird jeweils die Wortfolge „Fach- oder Hilfskraft“ durch die Wortfolge „Fach-, Assistenz- oder Hilfskraft“ ersetzt.

46. Dem § 35 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 1, §§ 13, 14 Abs. 2, 3a, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11 und 12, die Überschrift zu § 14a, § 14a Abs. 1 und 8a, § 15, die Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 2 bis 6, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 3, die Überschrift zu § 23, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 24 Abs. 2 und 10, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 33a Abs. 1 und 3 sowie § 34 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2024 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft. § 4 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2024 tritt mit 31. Dezember 2024 in Kraft.“

#### Artikel 2

> Das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher, LGBl. Nr. 1/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e wird der Strichpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. f und g werden angefügt:

2. In § 3a Abs. 1 wird die Wortfolge „Helferin oder des Helfers“ durch die Wortfolge „Elementarpädagogin oder des Elementarpädagogen“ ersetzt.

3. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1 Abs. 1 und § 3a Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2024 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.“

#### Artikel 3

#### Änderung des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014

> Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 157h:

2. § 133f Abs. 1 Z 3 lautet:

3. In § 133j Abs. 1 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

kb1

kb1a

kb2

kb3

Euro

1

3.640,31

3.420,33

3.344,97

3.200,34

2

3.711,45

3.455,90

3.344,97

3.200,34

3

3.778,96

3.489,65

3.363,02

3.200,34

4

3.851,27

3.525,81

3.363,02

3.200,34

5

3.918,78

3.559,56

3.363,02

3.200,34

6

3.989,92

3.595,13

3.381,18

3.200,34

7

4.058,60

3.629,47

3.381,18

3.200,34

8

4.128,45

3.664,40

3.381,18

3.200,34

9

4.197,25

3.698,80

3.399,23

3.200,34

10

4.267,10

3.733,72

3.399,23

3.200,34

11

4.338,24

3.769,29

3.399,23

3.200,34

12

4.406,92

3.803,63

3.417,28

3.200,34

4. In § 143 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „gb1,“ der Ausdruck „gb1a,“ eingefügt.

5. In § 151a Abs. 1 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 12“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 10 lit. a“ ersetzt, nach dem Wort „bezeichnet -“ die Wortfolge „oder als pädagogische Assistenzkräfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b Bgld. KBBG 2009“ eingefügt und die Wortfolge „Helferinnen oder Helfer im Sinne des § 14 Bgld. KBBG 2009“ durch die Wortfolge „pädagogische Hilfskräfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c Bgld. KBBG 2009“ ersetzt.

6. In § 151b wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Auf pädagogische Assistenzkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 anzuwenden.“

7. In § 151b erhält der bisherige Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“ und die Wortfolge „Helferinnen und Helfer“ wird durch die Wortfolge „pädagogische Hilfskräfte“ ersetzt.

8. § 151c Abs. 1a lautet:

„(1a) Die pädagogischen Assistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema gb, Entlohnungsgruppe gb1a, einzustufen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe gb1a beträgt:

in der

Entlohnungsstufe

in der

Entlohnungsgruppe gb1a

Euro

1

3.112,95

2

3.200,06

3

3.287,28

4

3.374,33

5

3.461,61

6

3.548,66

7

3.635,94

8

3.723,27

9

3.811,12

10

3.898,68

11

3.986,12

12

4.043,69

9. In § 151c wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Pädagogische Hilfskräfte sind in das Entlohnungsschema gb, Entlohnungsgruppe gb3, einzustufen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe gb3 beträgt:

in der

Entlohnungsstufe

in der

Entlohnungsgruppe gb3

Euro

1

2.824,46

2

2.865,10

3

2.905,85

4

2.946,38

5

2.986,79

6

3.027,43

7

3.068,18

8

3.109,39

9

3.151,27

10

3.192,59

11

3.233,91

12

3.265,38

10. In § 151c Abs. 3 wird die Wortfolge „pädagogischen Fachkraft oder der Helferin oder des Helfers“ durch die Wortfolge „pädagogischen Fach-, Assistenz- oder Hilfskraft“ ersetzt.

11. In § 151c Abs. 5 wird die Wortfolge „pädagogische Fachkräfte, Helferinnen und Helfer“ durch die Wortfolge „pädagogische Fach-, Assistenz- oder Hilfskräfte“ ersetzt.

12. In § 151i Abs. 1 wird die Wortfolge „pädagogische Fachkräfte sowie auf Helferinnen und Helfer“ durch die Wortfolge „pädagogische Fach-, Assistenz- oder Hilfskräfte“ ersetzt.

13. In § 151k Abs. 2 wird die Wortfolge „Helferinnen und Helfer“ durch die Wortfolge „pädagogische Assistenz- oder Hilfskräfte“ ersetzt.

14. In § 157h wird in der Überschrift die Wortfolge „Helferinnen und Helfer“ durch die Wortfolge „Pädagogische Hilfskräfte“, in Abs. 1 die Wortfolge „Helferinnen und Helfer“ durch die Wortfolge „pädagogische Hilfskräfte“ und in Abs. 2 und 3 die Wortfolge „Helferinnen und Helfer“ jeweils durch die Wortfolge „pädagogischen Hilfskräfte“ ersetzt.

15. In § 162 wird nach Abs. 29 folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) Das Inhaltsverzeichnis, § 133f Abs. 1, § 133j Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 151a Abs. 1, § 151b Abs. 2 und 3, § 151c Abs. 1a, 1b, 3 und 5, § 151i Abs. 1, § 151k Abs. 2 und § 157h in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2024 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.“