63.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. September 2024, mit der die Verordnung über die Voraussetzungen für die Einreihung in die einzelnen Modellfunktionen (Zugangsverordnung) geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. September 2024, mit der die Verordnung über die Voraussetzungen für die Einreihung in die einzelnen Modellfunktionen (Zugangsverordnung) geändert wird

> Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Voraussetzungen für die Einreihung in die einzelnen Modellfunktionen (Zugangsverordnung), LGBl. Nr. 104/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „zehnjährige“ durch das Wort „dreijährige“ ersetzt.

2. In § 14 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „zehnjährige“ durch das Wort „sechsjährige“ ersetzt.

3. In § 25b wird das Wort „Bundesgeetzes“ durch das Wort „Bundesgesetzes“ ersetzt.

4. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 14 Abs. 2 und § 25b in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 63/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.